Bau- und Nutzungsordnung
Sins
Dokument
- Nummer
- 4239
- Gemeinde
- Sins
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 26.03.2014
- In Kraft seit
- 13.11.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
L I J
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumenöwc'idung
Kanton Aargau
Gemeinde Sins
c
Teiländerung Nutzungsplanung Oberalikon, Holderstock und Ausnützungsziffer Gemäss § 15 BauG
Änderungen gegenüber der rechtskräftigen BNO vom 23. Oktober 2013 in rot.
Mitwirkung und Öffentliche Auflage
Kantonale Vorprüfung
Mitwirkung vom:
Beschlussfassung
Genehmigung
09.03.2024 bis 08.04.2024
Vorprüfungsbericht vom: 08.02.2024
Öffentliche Auflage vom: 09.03.2024 bis 08.04.2024 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 05.06.2024
Der Gemeindeal
Der
Josef Huwiler
Maree
Genehmigung:
lejfaeschreiber:
^enshmigung durch den Regierungsrat
RRSNr. ZCKf-OC'fJSr mit Änderungen/ÄufiSgen
vom
AENDERUNG Nr.... 4.
Zctp
zu Bno/Bo/No vom..............
Im Auftrag der Staetsksnz'ei _____________ Aarau, den XL CJ- ZÖZtf_________________
•26, s . 2? 7 4
Abfsiiung RaumenEvickiung SVU
K I P SIEDLUNGSPLAN
KIP SIEDLUNGSPLAN AG
5610Wohlen
Stegmanwegll
105661830 10
kipJiedlungsplanfaktp.ch
wwwJ<ip.ch
SWISO zertifiziert iSO 9001
Projekt-Nr. SI4033R00 Projekt Verfasst Geprüft
LUC/DUS LUC/DUS DOS
03.01.2023 18.07.2024 18.07.2024
/
Seite 2 von 2
Gemeinde Sins Teiländerung Nutzungsplanung Spazioi'aenc'fönihof-
Rechtskräftige BNO vom 23. Oktober 2013_________________________________
Geänderte BNO (Genehmigungsinhalt)
N___________________________ 4. Bauvorschriften____________________________________________ 4.1 Definitionen_______________________________________________
Art. 37 Ausnützungsziffer (AZ)______________________________________
[-]_______________________________________________________ 4. Bauvorschriften___________________________________________ 4.1 Definitionen_____________________________________________
Art. 37 Ausnützungsziffer (AZ)_____________________________________
Die Berechnung der Ausnützungsziffer richtet sich nach den kantonalen Vorgaben. Unbeheizte Hobby- und Bastelräume in Untergeschossen werden nicht angerechnet.________
1 Dach-, Attika- und Untergeschosse gelten nicht als anrechenbare Geschossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer.
[-]____________________________________________________________________
[-]___________________________________________________________________
Anhang II Liste der Schutzobjekte________________________________
Anhang II Liste der Schutzobjekte______________________________________
U______________ •
[-]___________________________________________________________________
.
•___________________________________ ■
B Kommunale Schutzobjekte______________________________________________
B Kommunale Schutzobjekte____________________________________________
Bl Gebäude mit Substanzschutz, § 29 BNO
Bl Gebäude mit Substanzschutz, § 29 BNO________________________________
[■••] Nr. im Plan (rot) / (Kurzinventar-Nr.) 1.07 (943)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.-Nr.
Parz.-Nr.
Wohnhaus Kurz nach 1840
Holderstock 2
108
3286
[•••] Nr. im Plan (rot) / (Kurzinventar-Nr.) 1.07 (943)
1.49
© KIP Siedlungsplan AG
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.-Nr.
Parz.-Nr.
Wohnhaus mit Schopf anbau Kurz nach 1840 Vielzweckbau Um 1840
Holderstock 2
108 /109
3286
Holderstock 3
105
3320
240718_SI4033_BNO_Änderung_Genehmigung.docx
•
Gemeinde Sins
Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und line Abteilung Raumentwicklum
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Genehmigung durch den Regier Aarau, der)
srat
z. Der Staatsschreiber:
Mitwirkung / Mitwirkungsbericht vom:
7. November 2011
Vorprüfungsbericht vom:
15. Februar 2013
Öffentliche Auflage vom:
4. März 2013 bis 2. April 2013
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
23. Oktober s 13
Der Gemeindeammann:
eschreiber:
7A"/ Vom Regierungsrat genehmigt am:
metron
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel, 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
6. September 2013 SUB/BS/BRU
F:MATENW4 \07-066-00104_BER BNO\BNO ENTWURFE1BN0y12.DOCX
BNO Gemeinde Sins
Inhaltsverzeichnis 1.
2.
1
Seite
Geltungsbereich
5
§1
Geltungsbereich
5
Art. 2 Übergeordnetes Recht
5
Raumplanung
6
Art. 3 6
Planungsziele
Art. 4 Sondernutzungsplanung
6
Art. 5 Weitere Planungsinstrumente
7
Art. 6 Perimeter Siedlungs- und Strassenraumgestaltung
8
3.
Zonenvorschriften
9
3.1
Bauzonen
9
3.2
3.3
Art. 7 Bauzonen
9
Art. 8 Wohnzonen
11
Art. 9 Wohn- und Gewerbezonen
11
Art. 10 Zentrumszone
11
Art. 11 Kernzone Oberdorf
12
146 weitere Artikel
Art. 12 Kernzone Aussendörfer
12
Art. 13 Gewerbezone
13
Art. 14 Arbeitszone
13
Art. 15 Zone für öffentliche Bauten- und Anlagen
14
Art. 16 Grünzone
14
Art. 17 Hochwassergefahrenzone
14
Landwirtschaftszone
16
Art. 18 Landwirtschaftszone
16
Art. 19 Bauten in der Landwirtschaftszone
16
Art. 20 Speziallandwirtschaftszone
17
Art. 21 Entwicklungsstandorte Landwirtschaft (ESL)
17
Naturschutzzonen
Art. 22 3.4
3.5
Naturschutzzonen im Kulturland
Überlagerte Schutzzonen
18 18 19
Art. 23 Landschaftsschutzzone
19
Art. 24 Naturschutzzone Wald
19
Art. 25 Auenregenerationszone
20
Art. 26 Fördergebiete Hochstammobstbäume
21
Schutzobjekte
21
Art. 27 Naturobjekte
21
Art. 28 Unterhalt und Pflege
22
Art. 29 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
23
BNO Gemeinde Sins
Art. 30 3.6
4.
Kulturobjekte
2
24
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
24
Art. 31 Weilerzone
24
Art. 32 Spezialzone Küttig
26
Art. 33 Spezialzone Tönihof
26
Art. 34 Spezialzone Hinterbrand
26
Art. 35 Spezialzone Pferdesport Hestar-Hof
27
Art. 36 Erholungszone Reuss
27
Bauvorschriften
29
4.1 Definitionen
29
Art. 37 Ausnützungsziffer (AZ)
29
Art. 38 Baumassenziffer (BZ), Grünflächenziffer (GZ)
29
Art. 39 Gewerbe
29
Art. 40 Arealüberbauungen
29
4.2
Abstände
29
Art. 41 29
4.3
Baureife und Erschliessung
30
Art. 42 Landumlegung
30
Benützung von Privateigentum
30
Art. 43 30
4.4 4.5
4.6
4.7
Strassenabstand
Benützung von Privateigentum
Technische Bauvorschriften
30
Art. 44 Allgemeine Anforderungen
30
Art. 45 Energiesparmassnahmen
31
Wohnhygiene
31
Art. 46 Ausrichtung der Wohnungen
31
Art. 47 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
31
Art. 48 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
32
Ausstattung
32
Art. 49 Velos, Kinderwagen
32
Art. 50 Balkone, Geländer
32
Art. 51 Spielplätze
32
Art. 52 Containerplätze
32
Art. 53 Sicherheit im öffentlichen Raum
32
5.
Schutzvorschriften
34
5.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
34
Art. 54 Ortsbildschutz
34
Art. 55 Umgebungsschutz bei Denkmalobjekten
34
Art. 56 Bauberatung
34
BNO Gemeinde Sins
5.2
6.
Art. 57 Begutachtung
34
Art. 58 Aussenraumgestaltung
35 35
Art. 59 Dachgestaltung
Art. 60 Aussenantennen, Parabolspiegel
36
Art. 61 Solaranlagen
36
Art. 62 Materialablagerungen
37
Art. 63 Ruinen, Baulücken
37
Umweltschutz Einwirkungen
37
Art. 65 Lärmschutz
37
Art. 66 Luftreinhaltung
37
Vollzug und Verfahren
38
Art. 67
7.
37
Art. 64 6.1 Zuständigkeit
6.2
3
Zuständigkeit
38 38
Gebühren
38
Art. 68 38
Gebühren
Schluss- und Übergangsbestimmungen
39
Art. 69 Übergangsbestimmung
39
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
39
Anhang I
40
Zielvorgaben gemäss § 4 Abs. 2 BNO
40
Anhang II
41
Liste der Schutzobjekte
41
Anhang III
45
Liste der rechtsgültigen Sondernutzungspläne
45
Anhang IV
46
Gebührenreglement für Raumplanung, Bauwesen und Umweltschutz
46
Art. 1 Bausachen
46
Art. 2 Brandschutz, Feuerschau
47
Art. 3 Umweltschutz
§ 3bs Hochwasserschutz
47
47
Art. 4 Energiesparmassnahmen
47
Art. 5 Zivilschutz
47
Art. 6 Dauerverlängerung für Gastwirtschaftsbetriebe
48
Art. 7 Berechnung der Gebühren nach Aufwand
48
Art. 8 Fälligkeit, Verrechnung
48
BNO Gemeinde Sins
1. Geltungsbereich
Art. 1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Geltungsbereich
2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren
Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts
sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im
kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Übergeordnetes Recht
BNO Gemeinde Sins
6
2. Raumplanung
Planungsziele
Art. 3 'Die Ziele der BNO mit der rechtlichen Bedeutung von Planungsgrundsätzen
sind: a) die Ausscheidung und Definition des Baugebiets und des Kulturlandes; b) die wirtschaftlich und ökologisch sinnvolle Nutzung und Erschliessung des Baugebiets; c) die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen; d) die Förderung einer guten Siedlungs-, Wohn-, Freiraum- und Architekturqualität; e) die Pflege des Ortsbildes; f) die Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen und landschaftlichen Qualitäten; g) der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen Einwirkungen. h) die aktive Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden und dem Regionalplanungsverband. 2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen.
3Die Planungsziele der BNO sind als massgebender Beurteilungsmassstab
für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich.
Sondernutzungsplanung
Art. 4 'Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und
überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2Für die einzelnen Gebiete gelten die Zielvorgaben gemäss Anhang I der BNO.
BNO Gemeinde Sins
7
3Bei Bedarf können weitere Erschliessungs- und Gestaltungspläne ausgearbeitet werden. In diesem Fall kann der Gemeinderat Vorgaben bezüglich Erschliessung, Bebauungsstruktur und Freiraumgestaltung festlegen.
4Ist eine zweckmässige Unterteilung des Planungsgebiets möglich, können
mehrere Erschliessungs- oder Gestaltungspläne erstellt werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass das gesamte Gebiet nicht negativ betroffen wird und die Zielvorgaben auch bei etappierter Planung erreicht werden können. 5Als Grundlage für Gestaltungspläne ist von den Grundeigentümern in einem qualifizierten Konkurrenzverfahren zwingend ein Bebauungs- und Erschliessungskonzept ausarbeiten zu lassen. Die Gemeinde ist in das Verfahren miteinzubeziehen.
61m Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat bis zu zwei zu-
sätzliche Geschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich besonders einwandfreie Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 'Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen können ohne Erschliessungs- oder Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben bzw. den Zielvorgaben aus Abs. 2 nicht widersprechen.
Art. 5 1Zu den weiteren Planungsinstrumenten gehören Leitbilder, Inventare,
Grundlagenpläne, Richtpläne und Konzepte. 2Die Leitbilder, Inventare und die Grundlagenpläne dienen zur Orientierung
über bestehende Verhältnisse. Sie sind für die Beurteilung von Planungen und Bauvorhaben beizuziehen. 3Richtpläne und Konzepte zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf.
Sie enthalten Festlegungen zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Landschaft, Energie usw. oder für bestimmte Gebiete.
Weitere Planungsinstrumente
8
BNO Gemeinde Sins
4
Die weiteren Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und verabschiedet (Behördenverbindlichkeit). Sie haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in der Projektierung und Beurteilung von Bauvorhaben sowie zur Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen als Grundlage von Sondernutzungsplanungen.
Perimeter Siedlungs- und Strassenraumgestaltung
Art. 6 'Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dienen der Aufwertung stark
belasteter Strassenabschnitte. 2Gestützt auf § 5 BNO legt der Gemeinderat in Abstimmung mit dem zuständigen kantonalen Departement Ziele und Massnahmen zur Aufwertung der Strassen- und öffentlichen Freiräume und zur Verbesserung der Wohnqualität in einem Entwicklungsrichtplan (ERP) fest. Der ERP dient als Grundlage für nachfolgende Planungen (z. B. Betriebs- und Gestaltungskonzepte) bzw. zur Prüfung von Bauvorhaben. Für detaillierte Festlegungen kann ein Sondernutzungsplan erarbeitet werden.
9
BNO Gemeinde Sins
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 7 Bauzonen
Das Baugebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Zone
Abkürzung
Farbe im Plan
Wohnzone am Hang Wohnzone 2 Geschosse Wohnzone 3 Geschosse Wohn- und Gewerbezone
W1 W2
gelb orange
W3
rot
WG2
orange,
2 Geschosse
violette Schraffur Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse Zentrumszone Kernzone Oberdorf Kernzone Aussendörfer Gewerbezone Arbeitszone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone
WG3 Z KO KA G A OeBA GR
rot, violette Schraffur dunkelbraun braun sand violett blau grau grün
BNO Gemeinde Sins
10
2
1n den Bauzonen gelten folgende Massvorschriften und Zuordnungen:
N o 3
(AZ A )
usnüt z un gsziff er
(BZ B a )
umass enziff
G kl r ei enz ne ab r st and
G gr re os
V oll
G
nzab ser
gesch
esamthöh
st a nd
osse
e h
er
max .G eb ä ud elä n ge
E m pfi ss nd LSV li chk
gemä
§ gemä ss BNO
ei t sst uf e
W1
0.4
4m
8m
2
10.5m
15 mx
II
8
W2
0.5
4m
8m
2
11.0 m
20 mx
II
8
W3
0.6
5m
10 m
3
15.0m
25 mx
II
8
WG2
0.6
5m
10 m
2
11.0 m
25 m x
III
9
WG3
0.7
5m
10 m
3
15.0 m
35 m x
81
9
Z
0.8 x
4mx
4
17.0 m
III
10
KO
0.8 x
4mx
3
15.0 m
III
11
KA
0.7 x
4mx
3
15.0 m
III
12
4mx
o
15 m x
III
13
A
o
o
o
IV
14
OeBA
o
o
o
III
15
III
16
G
GR
3.0x
3
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Erhöhungen dieser Richtwerte zulassen, sofern der Zonenweck nicht beeinträchtigt wird. Er kann Abweichungen (Erhöhungen oder Reduktionen) anordnen, um insbesondere eine bessere Einordnung ins Ortsbild sicherzustellen. 4
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
BNO Gemeinde Sins
11
Art. 8 1Die Wohnzonen W1, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes
Wohnzonen
Gewerbe ist zugelassen. 2In der W1 sind nur freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser zulässig.
3In der W2 sind verdichtete Wohnsiedlungen, Reihenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser zulässig.
4In der W3 sind nur Reihen- und Mehrfamilienhäuser zulässig.
Art. 9 1 Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohnen und mässig störendes Ge-
werbe sowie für bestehende landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Für Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, im Maximum 500 m2.
Wohn- und Gewerbezonen
2In der Wohn- und Gewerbezone WG3 zwischen der Luzernerstrasse und
der SBB-Eisenbahnlinie sind mittelgrosse Verkaufsnutzungen mit insgesamt maximal 3'000 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist. Die Baumassenverteilung ist auf das Ortsbild abzustimmen.
Art. 10
'Die Zentrumszone dient der baulichen Erneuerung und zeitgemässen Entwicklung des Ortskerns. 2Sie ist für Dienstleistungsbetriebe, mässig störendes Gewerbe und für Wohnungen bestimmt.
3In der Zentrumszone sind mittelgrosse Verkaufsnutzungen mit einer Netto-
ladenfläche bis 3'000 m2 zugelassen. Die Baumassenverteilung ist auf das Ortsbild abzustimmen. 4Reine Wohnbauten werden nach den Bestimmungen der Wohnzone W3
behandelt.
Zentrumszone
BNO Gemeinde Sins
12
Art. 11 Kernzone
Oberdorf
'Die Kernzone Oberdorf dient der Erhaltung des Gesamtbilds des historisch gewachsenen Ortskerns. Neu-, Ersatz- und Umbauten sind erlaubt, wenn sie das Ortsbild durch ihre Stellung, Gestaltung, Materialien und Bauvolumen unterstützen und ergänzen. Sie ist für Dienstleistungsbetriebe, mässig störendes Gewerbe und für Wohnungen bestimmt. Für Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft im Maximum 500 m2. 3Reine Wohnbauten werden nach den Bestimmungen der Wohnzone W3 behandelt. In den im Bauzonenplan mit einer Schraffur bezeichneten Gebieten dürfen keine Wohnbauten erstellt werden.
Art. 12 Kernzone
Aussendörfer
'Die Kernzone Aussendörfer dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung der landwirtschaftlich geprägten Aussendörfer. Die Siedlungsstruktur setzt sich aus den Schutzobjekten und den übrigen bestehenden Bauten zusammen. 2Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe und bestehende Landwirtschaftsbetriebe. Für Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft im Maximum 500 m2.
3Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Areal "Fenkrieden" dient der
Erweiterung der J. Stocker Fensterbau AG. Erfolgt der Baubeginn für eine neue Produktionslinie, welches der Einzonung "Fenkrieden" auf Parzelle Nr. 1214 zu Grunde gelegt wurde, nicht in wesentlichen Teilen bis spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Einzonung, so fällt die Einzonung dahin und für das Areal "Fenkrieden" gelten ab diesem Datum automatisch die Bestimmungen der Landwirtschaftszone gemäss § 18 BNO. 4Zum Schutz bestehender Landwirtschaftsbetriebe sind in den im Bauzonenplan spezielle bezeichneten Gebieten Wohnnutzungen nicht zulässig ("Kernzone Aussendörfer mit Einschränkungen").
BNO Gemeinde Sins
13
6Die Schutzobjekte sind nach den Bestimmungen von § 29 BNO zu behan-
deln. 6Die bestehenden Bauten dürfen nur beseitigt und durch Neubauten ersetzt
werden, wenn diese durch Stellung, Gestaltung und Bauvolumen das Ortsbild der Aussendörfer optimal unterstützen und ergänzen. 'Der Gemeinderat kann im Einzelfall Abweichungen von den Massvorschriften gemäss § 7 BNO erlauben, oder anordnen, wenn damit eine bessere Gesamtwirkung erreicht wird und keine Interessen Dritter verletzt werden.
Art. 13
'Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt.
Gewerbezone
2Publikums- und verkehrsintensive Einrichtungen wie Läden von insgesamt
mehr als 400 m2 Nettoladenfläche sind nicht zulässig. 3Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber so-
wie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
Parkflächen, Wege und Plätze (Verkehrsflächen) sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. 6Die Grünflächenziffer beträgt 0.2.
Art. 14
'Die Arbeitszone ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten und Anlagen sowie Dienstleistungen bestimmt. Stark störende Betriebe sind zulässig. 2Publikums- und verkehrsintensive Einrichtungen wie Läden von insgesamt
mehr als 400 m2 Nettoladenfläche und Nutzungen mit vergleichbaren Auswirkungen (Kinos, Freizeitanlagen) sind nicht zulässig. 3Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Arbeitszone
BNO Gemeinde Sins
14
4Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
Parkflächen, Wege und Plätze (Verkehrsflächen) sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. 5Für die Arbeitszone erarbeitet die Gemeinde gestützt auf § 5 BNO einen Entwicklungsrichtplan (ERP), der örtliche Festlegungen bezüglich Nutzungsverteilung, Baudichte, Gebäudehöhe, Freiraumgestaltung, Erschliessungsanlagen, Mobilitätsmanagement, Parkplatzbewirtschaftung usw. enthält. Der ERP dient als Grundlage für nachfolgende Planungen bzw. zur Prüfung von
Bauvorhaben. Für detaillierte Festlegungen kann ein Sondernutzungsplan erarbeitet werden.
Art. 15 Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die öffentlichen Interessen dienen.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Art. 16 Grünzone
'Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung, als ökologischer Korridor, als Übergangsfläche zum Kulturland bzw. zum Gewässer, der Erholung und dem Hochwasserschutz. 2Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von allen Bauten freizuhalten.
3Unmittelbar standortgebundene Anlagen wie Strassen und Werkleitungen
für angrenzende Bauzonen, Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 17 Hochwassergefahrenzone
'Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.
BNO Gemeinde Sins
2In der HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tra-
gen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3In der HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare
oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4In der HWZ 3 sind neue Bauten und Anlagen, Um- und Anbauten, welche
über den Besitzstand hinausgehen, sowie neue Nutzungen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen und mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind und wenn das Schadenspotenzial für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässigbar ist und nicht erhöht wird. 5Wer in einer HWZ ist, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass entsprechen-
de Schutzmassnahmen getroffen werden. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 6In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewie-
senes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 'Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsunterlagen gelten namentlich die Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. Diese können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
15
BNO Gemeinde Sins
16
8Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-
schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 18 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und
gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1b1s und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen
richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, sofern keine überwiegenden, insbesondere land-
wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 19 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Inte-
ressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die
Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärm-
schutzverordnung (LSV).
17
BNO Gemeinde Sins
Art. 20 'Die Speziallandwirtschaftszone SLZ ist für Bauten und Anlagen bestimmt,
die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehende Produktion landwirtschaftlicher oder gar-
Speziallandwirtschaftszone
tenbaulicher Erzeugnisse dienen. 21m Kulturlandplan werden folgende SLZ ausgeschieden:
Gebiet
Nutzung
Allmend / Fenkrieden
Gemüsebau- und produzierender Gartenbaubetrieb Die Anlage ist gegen Süden und Westen mit Heckenpflanzungen aus standortheimischen Gehölzen landschaftlich optimal einzubinden.
Hanseacher / Fenkrieden
Mast- und Zuchtschweinebetrieb
Wiestal / Fenkrieden
Mast- und Zuchtschweinebetrieb
Grossmatt / Aettenschwil
Mast- und Zuchtschweinebetrieb
Feld / Sins
Produzierender Gartenbaubetrieb
Buchacker / Alikon
Bodenunabhängige Tierhaltung
3Die Bauten und Anlagen sind optimal in die Umgebung einzupassen und mit standortheimischen Gehölzen in die Landschaft einzubinden. Die Bauvorschriften richten sich nach § 19 BNO.
4
1n der SLZ gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung
(LSV).
Art. 21
'Die ESL bezeichnen Standorte, welche für Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion im Bereich der Tierhaltung (ESL(T)) über die innere Aufstockung hinaus grundsätzlich geeignet sind. 2Die genaue Zonenabgrenzung, die zulässige Nutzung sowie die Festlegung
der übergeordneten bau- und planungsrechtlichen Vorgaben erfolgt gestützt auf ein konkretes Projekt im Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens. Der Bedarf für die Bauten und Anlagen ist in einem sachlich fundierten Betriebskonzept nachzuweisen.
Entwicklungsstandorte Landwirtschaft (ESL)
BNO Gemeinde Sins
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3.3 Naturschutzzonen
Naturschutzzonen im Kulturland
Art. 22
'Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen, Entwässerungen, Beweidung,
Umbruch, Aufforstungen sowie die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sind verboten, sofern sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzonen dienen. 3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was das Schutzziel für die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das
Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hiefür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das leinelose Führen von Hunden. 4Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel (erhalten/fördern)
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Magerwiesen / Trockenstandorte
gelb
Erhaltung der Gebiete als Lebensraum für seltene Tier- (Zauneidechse, Feldgrille) und Pflanzenarten
Extensive Bewirtschaftung: keine Zufütterung auf der Weide, keine Dauerweide
Feuchtgebiete
blau
Erhaltung der Gebiete als Lebensraum für seltene Tier- (Amphibien) und Pflanzenarten
Regelmässiges Schneiden der Vegetation (in der Regel jährlicher Streuschnitt), Schnittgut abführen, Schaffung von Laichgewässern (wo möglich), periodische Massnahmen gegen Verlandung
5Das Feuchtgebiet "Brandwald" ist zu regenerieren (Wiedervernässung, Entfernen standortfremder Gehölze). Die extensive landwirtschaftliche
Bewirtschaftung bleibt im Sinne der Schutzziele gewährleistet. Der Gemeinderat bestimmt die Fristen.
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3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 23 'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient
der Erhaltung des Landschaftsbildes. Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Abgrabungen sind verboten.
Landschaftsschutzzone
2Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen
zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmasssnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3Terrainerhebungen im Interesse des Hochwasserschutzes innerhalb der
Schutzzonen SI und SII von Trinkwasserfassungen sind zulässig.
Art. 24 'Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener
Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die
Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Naturschutzzone Wald
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Nr.
Gebiet
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
1
Oberholz
Totholzreiches Altholz
mehrere Biotopbaumgruppen ausscheiden und bis zum natürlichen Zerfall belassen
2
Geissweid
Erhalt des Kalktuffhanges mit seiner besonderen Krautschicht
schonende Bewirtschaftung, Schaffung ausreichender Lichtverhältnisse durch selektive Pflege
3
Tobelhalde
Alt- und totholzreicher, naturwaldgemässer Laubmischwald
an geeigneten Stellen Biotopbaumgruppen ausscheiden und bis zum natürlichen Zerfall belassen Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen
4
StangewaldBrandwald
optimal gestalteter Waldrand zum angrenzenden Töniweiher
Schaffung optimaler Lichtverhältnisse für die Inventarfläche der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (IANB)
Art. 25 Auenregenerationszone
'Die Auenregenerationszone bezweckt die Schaffung und Entwicklung eines dynamischen Auengebiets, welches bei Hochwasserereignissen gleichzeitig der Rückhaltung von Schwemmholz dient. 2Bezüglich Bauten und Anlagen sind nur solche im Interesse der Schutzziele gemäss Absatz 1 zulässig. Im Sinne einer Ausnahme können Massnahmen zur Trinkwassernutzung gestattet werden, sofern sie die Ziele gemäss Absatz 1 nur wenig beeinträchtigen.
3Die landwirtschaftliche Nutzung ist auf extensive Bewirtschaftungsformen beschränkt. Diese haben sich den Auenentwicklungszielen unterzuordnen. Die Regelung erfolgt mit Bewirtschaftungsverträgen. Solange sich der nördliche Teil in Privateigentum befindet, sind die Dauergrünlandbewirtschaftung (nur mit Festdüngern) und die Beweidung (ohne Einschränkungen) zulässig.
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4Maschinelle Massnahmen erfolgen nur zur Steuerung der Auenentwicklung oder zur Gewährleistung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, namentlich in der Folge von Hochwasserereignissen zur Verhinderung grossflächiger Verbuschungen. Die Zone darf nur für Massnahmen im Interesse der Schutzziele und für die Bewirtschaftung befahren werden.
5Gegen invasive Pflanzenarten ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig, wenn andere Massnahmen wie z. B. das Ausstechen oder die Integration in eine Weide nicht möglich oder unverhältnismässig sind.
6Eine sanfte Nutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken ist gestattet. Bei Konflikten zwischen den Auenentwicklungszielen oder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mit der Freizeit- und Erholungsnutzung trifft das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Landschaft und Gewässer) in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat die notwendigen Lenkungsmass-
nahmen.
Art. 26 'Die überlagerte Schutzzone dient der Förderung seltener Lebensräume für
schutzwürdige Pflanzen und Tiere.
Fördergebiete Hochstammobstbäume
2Abgehende Bäume sind mit Hochstammobstbäumen zu ersetzen; Ergän-
zungspflanzungen sind erwünscht. 3Hochstammobstgärten sollen auf der Basis von Vereinbarungen mit den
Grundeigentümern oder Bewirtschaftern unterhalten und gepflegt werden.
3.5 Schutzobjekte
Art. 27 'Die im Kulturland- und im Bauzonenplan bezeichneten Naturobjekte sind
geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
Naturobjekte
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2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Hecken, Feld- und Ufergehölz
grüne, punktierte Linie
Brut- und Nahrungsbiotop Landschaftsgliederung Trittstein, Vernetzungselement Windschutz
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Struktur erhalten periodisch zurückschneiden im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Artenzusammensetzung verbessern extensiv bewirtschafteten Krautsaum von 3 m Breite vorlagern (Pufferstreifen) keine Beweidung
Uferschutzstreifen
hellgrüne Linie
Erhaltung der Ufer (inkl. Vegetation) Schutz vor Verunreinigung
extensive Nutzung Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln verboten Umbruch nicht zulässig
Einzelbaum, Baumgruppe, Allee
grüne Punktsignatur
Erhaltung
Pflege auf lange Lebensdauer bei Abgang ersetzen
gestufter Waldrand
grüne Kreuzschraffur
biologisch und landschaftlich wertvolle Objekte
periodische Pflege
3Der Uferschutzstreifen umfasst einen beidseitigen Landstreifen längs der
Uferlinie. Die Breite dieses Streifens richtet sich nach der kantonalen Vollzugsverordnung zur Gewässerschutzverordnung des Bundes (VV GschV).
Art. 28 Unterhalt und
Pflege
1 Naturschutzzonen, überlagerte Schutzzonen und Schutzobjekte sollen, wenn möglich, auf Grund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern
und Bewirtschaftern durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung unterhalten und gepflegt werden. 2Die Einzelheiten zu den Unterhalts- und Pflegearbeiten werden in diesen Vereinbarungen zwischen Gemeinderat bzw. Kanton und Grundeigentümer
bzw. Bewirtschafter festgelegt.
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3Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene
Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzziels die bisherige Nutzung einschränken, oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. 4Unterlässt der Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzziels not-
wendige Nutzung, so hat er die durch den Gemeinderat bzw. den Kanton angeordnete Nutzung zu dulden. 6Der Gemeinderat erlässt zu Steuerungs- und Kontrollzwecken ein Regle-
ment für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte. 6Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit dem Departement Bau, Ver-
kehr und Umwelt und der Abteilung Wald des Finanzdepartements ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen im Wald (§ 24 BNO) erlassen. 7Die Nutzungs- und Pflegeanweisungen werden für den öffentlichen Wald im
Wirtschaftsplan festgelegt. 'Eber Gemeinderat setzt eine Kommission ein, die ihn bei der Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte gemäss Abs. 1 bis 5 unterstützt.
Art. 29
'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz sowie mit ihrer Umgebung geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Die zum Gebäude gehörende Umgebung wie beispielsweise Vorplätze und Gärten sind ebenfalls zu erhalten. 2Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild
von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Absatz 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut wer-
Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
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den. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z. B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des
Departementes Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzt der Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 30 Kulturobjekte
Die im Kulturland- und im Bauzonenplan bezeichneten Kulturobjekte (Wegkreuz, Brunnen und Grenzstein) sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Weilerzone
Art. 31 'Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers
Reussegg unter Wahrung des Weilerbilds, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen
und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch). 3Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirt-
schaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe, für mässig störendes Kleingewerbe und kleine Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden:
BNO Gemeinde Sins
a)
Substanzschutz (rot bezeichnete Bauten): Es gilt § 29 BNO.
b)
Volumenschutz (blau bezeichnete Bauten): Es gilt § 29 BNO
4In den farbig bezeichneten Bauten dürfen bis zu 4 Wohneinheiten pro Ge-
bäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. 5Sämtliche bauliche Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umge-
bungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauliche Anlagen im Aussenraum (wie z. B. Schwimmbassins, Sportanlagen etc.) sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind. Untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltung wie kleine Mauern und Terrainveränderungen usw. sind zulässig. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. 6S01aran1agen für die Wärmegewinnung und für Solarstrom sind zulässig,
sofern sie sich gut in die Dachlandschaft einfügen. 'Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 3 und 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, Gebäudeund Umgebungsgestaltung, zulässige Nutzung, Erschliessung. 8
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuwei-
sen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen HochwassersHQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen
25
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gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 9Für die übrigen weilerähnlichen Gebiete (z.B. Wannen, Holderstock, Gerenschwil, Winterhalden, Höfen oder Unteralikon) gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone (Nichtbauzone).
Art. 32 Spezialzone
Wütig
Die Spezialzone Küttig dient der Erhaltung, Erneuerung und massvollen Erweiterung des dort bestehenden Sägerei- und Zimmereibetriebs. Neu- und Erweiterungsbauten sind ausschliesslich für die Fortführung des Sägereiund Zimmereibetriebs und artverwandter holzverarbeitender Betriebe zulässig. Neubauten müssen sich in Stellung, Volumen, Gesamtgestaltung und Materialwahl den bestehenden Bauten anpassen. Spätere Erweiterungen der Zone sowie Bauten, Anlagen und Nutzungen, die über das Mass des vorliegend Bewilligbaren hinausgehen, sind ausgeschlossen. Die Anlage ist mittels geeigneter Bepflanzung in die Umgebung einzupassen.
Spezialzone Tönihof
Art. 33 Die Spezialzone Tönihof dient der Erhaltung, Erneuerung und massvollen
Erweiterung des dort bestehenden Mineralöltransportbetriebs. Neu- und Erweiterungsbauten sind ausschliesslich für die Fortführung des Mineralöltransportbetriebs zulässig. Neubauten müssen sich in Stellung, Volumen, Gesamtgestaltung und Materialwahl den bestehenden Bauten anpassen. Spätere Erweiterungen der Zone sowie Bauten, Anlagen und Nutzungen, die über das Mass des vorliegend Bewilligbaren hinausgehen, sind ausgeschlossen. Die Anlage ist mittels geeigneter Bepflanzung in die Umgebung einzupassen.
Spezialzone Hinterbrand
Art. 34
Die Spezialzone Hinterbrand dient der Erhaltung, Erneuerung und massvollen Erweiterung der dortigen Betriebe und Anlagen (Reitsport, Reitschule, kleine Pferdepension). Erweiterungsbauten müssen sich in Stellung, Volu-
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men, Gesamtgestaltung und Materialwahl den bestehenden Bauten anpassen. Spätere Erweiterungen der Zone sowie Bauten, Anlagen und Nutzungen, die über das Mass des vorliegend Bewilligbaren hinausgehen, sind ausgeschlossen. Die Anlage ist mittels geeigneter Bepflanzung in die Umgebung einzupassen.
Art. 35 'Die Spezialzone Pferdesport Hestar-Hof dient der Pferdehaltung und dem
Pferdesport. Erlaubte Nutzungen sind: Reitschule, Beritt, Pferdepension, An-
Spezialzone Pferdesport Hestar-Hof
kauf und Verkauf von Pferden, Verkauf und Vermittlung von Ausrüstungsartikeln und Anlässe. Es sind maximal 4 publikumsintensive Anlässe pro Jahr erlaubt. Dafür ist vorgängig eine Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. 2Hochbauten, Klein- und Anbauten sowie Aussenanlagen im Zusammen-
hang mit der Pferdehaltung und dem Pferdesport sind erlaubt. Im hellblau umrandeten Bereich gilt für die Erstellung von neuen Bauten und Anlagen eine Gestaltungsplanpflicht. Darin werden Standort und Ausmass der Bauten und Anlagen festgelegt und eine optimale Eingliederung in den Weiler Reussegg sichergestellt. Im dunkelrot umrandeten Bereich sind ausschliesslich Aussenanlagen für den Pferdesport (z. B. Ovalbahn, Galoppierstrecke) zulässig. Dieser Bereich weist ein Schutzdefizit bezüglich Hochwasser auf. Ein ständiger Aufenthalt ist nicht zulässig. Bei Hochwasserwarnung muss das Areal schnell evakuiert werden können. 3Wird der Betrieb der gewerblichen Pferdehaltung eingestellt, sind die zu die-
sen Zwecken erstellten Bauten und Anlagen vollständig aufzuheben (Rückbau) und das Gelände wieder in den vorherigen Zustand zu überführen. Es gelten wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
Art. 36 'Die Erholungszone Reuss dient der landwirtschaftlichen Produktion, der
ökologischen Aufwertung des Reussufers und begrenzt der Erholung. 2Die Bauvorschriften richten sich nach § 19 BNO. Zusätzlich sind Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Naherholung (z. B. Wege, Rast- und Spielplätze, Weiher etc.) zulässig. Der Zugang zur Reuss ist für die Öffentlichkeit sicherzustellen.
Erholungszone Reuss
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3Die Erholungszone ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Im Gestaltungsplan ist die genaue Lage und Grösse der zulässigen Bauten und Anlagen und deren Einordnung ins Landschafsbild festzulegen. 4Bei einem Wegfall der Nutzungen sind sämtliche Bauten und Anlagen zu-
rückzubauen. Es sind wieder Böden mit standorttypischer Bodenfruchtbarkeit herzustellen.
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4. Bauvorschriften 4.1 Definitionen
Art. 37
Die Berechnung der Ausnützungsziffer richtet sich nach den kantonalen Vorgaben. Unbeheizte Hobby- und Bastelräume in Untergeschossen werden
Ausnützungsziffe (AZ)
nicht angerechnet.
Art. 38 Die Berechnung der Baumassenziffer respektive der Grünflächenziffer richtet
sich nach den kantonalen Vorgaben.
Baumassenziffer, Grünflächenziffer
Art. 39 'Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetrie-
Gewerbe
be mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen her-
2
kömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Art. 40 Die Mindestfläche für Arealüberbauungen beträgt 3000 m2. Sie sind auf
Wohn- sowie Wohn- und Gewerbezonen beschränkt.
Arealüberbauungen
4.2 Abstände
Art. 41 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen,
geplante Strassenbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeindeund Privatstrassen für Parkfelder ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 60 cm.
Strassenabstand für Parkfelder
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4.3 Baureife und Erschliessung
Art. 42 Landumlegung
'Bei Neu- und Ersatzbauten auf unförmigen Parzellen kann der Gemeinderat bei Bedarf das Landumlegungsverfahren einleiten. 2Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn Parzellen nur teilweise
überbaut werden und sichergestellt ist, dass die Restflächen auch zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll umgelegt werden können.
4.4 Benützung von Privateigentum
Art. 43 Benützung von
Privateigentum
'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal-
testellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist Rücksicht zu neh-
men.
4.5 Technische Bauvorschriften
Art. 44 Allgemeine
Anforderungen
'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung
durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
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Art. 45
l Es sollen nach Möglichkeiten keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden. Stattdessen ist ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme zu prüfen, sofern dies möglich, sinnvoll und vertretbar ist.
Energiesparmassnahmen
2Aussenwände von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung bereits bestehenden Bauten dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
3Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz sind angemessen zu berücksichtigen. Im Falle einer Güterabwägung ist in den Zonen KO, KA und in der Weilerzone den Erfordernissen des Ortsbildschutzes
gegenüber den Energiesparmassnahmen der Vorzug zu geben.
4.6 Wohnhygiene
Art. 46
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Ausrichtung der Wohnungen
Art. 47
Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe Vollgeschoss:
k 2.40 m
- Lichte Höhe Dachgeschoss:
2: 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche
- Fensterfläche:
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
- Dachflächenfenster:
Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
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b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
- Abstellraum (Reduit) pro Wohnung:
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
- Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung:
mind. 4 m2
- Keller für jedes weitere Zimmer:
1 m2 zusätzlich
Art. 48
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
4.7 Ausstattung
Velos, Kinderwagen
Art. 49 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und
abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Balkone, Geländer
Art. 50
Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Die Mindesthöhe von Geländern oder Brüstungen hat 100 cm zu betragen. Im Übrigen ist die SIA-Richtlinie 358 zu beachten.
Art. 51 Spielplätze
Containerplätze
Beim Bau von Mehrfamilienhäusern sind Kinderspielplätze auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.
Art. 52
Bei Gesamtüberbauungen und Mehrfamilienhäusern sind genügend Containerplätze für die Entsorgung des Hauskehrichts und des Grünguts an geeigneter Lage zu erstellen.
Art. 53 Sicherheit im
öffentlichen Raum
1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und
Anlagen (Strasse, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passan-
BNO Gemeinde Sins
ten Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um
die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
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5. Schutzvorschriften 5.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Ortsbildschutz
Art. 54 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das
Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen
Art. 55 UmgebungsSchutz bei Denkmalobjekten
Baugesuche, die sich auf kantonale Denkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem zuständigen Departement zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden.
Bauberatung
Art. 56
'Bauvorhaben in den Zonen Z, KO, KA und in der Weilerzone sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts der Bauverwaltung anzumelden. 2 Der Gemeinderat legt zusammen mit der Bauherrschaft die gestalterischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines ortsbaulich qualitätsvollen Projekts fest. Diese orientieren sich am Zweck der entsprechenden Zone und an den Kriterien zum Ortsbild gemäss § 54 BNO.
Begutachtung
Art. 57
Der Gemeinderat kann in speziellen Fällen bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestands, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudepro-
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filen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraums usw.) verlangen; b) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten unter Hinweis an den Gesuchsteller eine Begutachtung durch eine unabhängige und qualifizierte Fachperson verlangen.
Art. 58 'Die Aussenräume sind grundsätzlich so zu gestalten, dass angemessene
Grünflächen von ökologischer Qualität mit einer standortgerechten Bepflanzung, insbesondere auch mit hochstämmigen Bäumen, entstehen.
Aussenraumgestaltung
2Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Aushubmaterial ist soweit möglich für die Aussenraumgestaltung wiederzuverwerten. ökologisch und
geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Die Gebäude und die gestaltete Umgebung müssen sich einwandfrei ins gewachsene Terrain einfügen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. 3
Abgrabungen für den Zugang (Hauseingang, Garagenzufahrt) zum Bauobjekt sind auf einer Gebäudeseite bis zu einer maximalen Breite von einem Drittel der Fassadenlänge, in jedem Fall jedoch bis maximal 6 m, zulässig. 4Die Aussenraumgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im
Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 59 1Bei der Gestaltung des Dachs ist bezüglich der Dachform und des Materials
auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen. Dachaufbauten und -einschnitte (Dachdurchbrüche) dürfen zusammengerechnet nicht mehr als zwei Fünftel der Fassadenlänge betragen. Die zusammengerechnete Länge von Dachdurchbrüchen und Dachflächenfenstern darf die Hälfte der Fassadenlänge nicht überschreiten. Sie dürfen mit Ausnahme einzelner Dachflächenfenster mit einer Fläche von höchstens 0.4 m2 nur auf einem Geschoss liegen. 2Schrägdächer müssen gegenüber Strassen und Wegen mit Schneefangvor-
richtungen versehen werden.
Dachgestaltung
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BNO Gemeinde Sins
3Flachdächer sind, sofern sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Für die Bepflanzung sind einheimische Ökotypen zu verwen-
den. Ausgenomen sind Flachdächer von technisch bedingten Aufbauten. 41m Teilgebiet Freudenberg - Brunnenweid, sowie im Gebiet Tschampani W2
ist wegen des einheitlichen Gesamtbildes Flachdachbau vorgeschrieben. Im Gebiet des Gestaltungsplans Tschampani I ist Satteldachbauweise mit beidseitig gleicher Neigung vorgeschrieben. In den Zonen KO und KA ist Satteldachbauweise mit beidseitig gleicher Neigung von mindestens 25° a. T. vorgeschrieben. In den übrigen reinen Wohnzonen sind auf Hauptgebäuden nur Schrägdächer mit einer minimalen Dachneigung von 18° a. T. zulässig. Für Neben- und Anbauten können im ganzen Gemeindegebiet andere Dachformen (wie z.B. Pultdächer, Flachdächer) verwendet werden, wenn sich eine gute Gesamtwirkung ergibt.
Art. 60 Aussenantennen,
Parabolspiegel
1Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen
des Bundesrechts bewilligungspflichtig. 2In der Zone KO, auf kommunalen Schutzobjekten und auf bzw. in der Umgebung von kantonalen Denkmalschutzobjekten ist die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln nicht zulässig. In den übrigen Gebieten ist auf eine gute Einordnung ins Ortsbild zu achten.
Art. 61 Solaranlagen
1Solaranlagen dienen der Wärmeerzeugung (Solarwärmeanlagen) und der Stromproduktion (Solarstrom-, Photovoltaikanlagen). Sie sind grundsätzlich im ganzen Gemeindegebiet zulässig. Anlagen ausserhalb von Bauzonen bedürfen der Zustimmung des zuständigen kantonalen Departements.
2Für Kern- und Weilerzonen, in Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung, bei kommunalen Schutzobjekten und in der Umgebung von kantonalen Denkmalschutzobjekten gelten erhöhte Anforderungen. In diesen Gebieten sind Solaranlagen nur zulässig, wenn sie sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche in die Umgebung einordnen und das Orts- bzw.
Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
BNO Gemeinde Sins
Art. 62 'Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in
den Zonen G und A bewilligt werden.
37
Materialablagerungen
2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes machen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Art. 63 Durch Brand oder andere elementare Ereignisse beschädigte oder zerstörte
Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt
Ruinen, Baulücken
werden.
5.2 Umweltschutz
Art. 64 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Eigentumsrechte, wie
namentlich beim Betrieb eines Gewerbes, die Emissionen möglichst gering zu halten und sich aller übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft und die weitere Umgebung zu enthalten.
Art. 65 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung
und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Einwirkungen
Lärmschutz
Art. 66
Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind unter Berücksichtigung klimatologischer Grundsätze auszuführen, damit ein gutes Mikroklima und der nötige Luftaustausch im Siedlungsraum gewährleistet sind. Bei Bedarf sind Grünanlagen und Durchlüftungsachsen vorzusehen.
Luftreinhaltung
38
BNO Gemeinde Sins
6. Vollzug und Verfahren 6.1 Zuständigkeit
Art. 67 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von geringfügigen Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bau-
verwaltung delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
6.2 Gebühren
Gebühren
Art. 68 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten richten sich
nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
BNO Gemeinde Sins
39
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 69 'Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung
hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Übergangsbestimmungen
2Für altrechtliche Sondernutzungspläne (Erschliessungs- und Gestaltungspläne) gelten die Bestimmungen und Definitionen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 aufgeführt sind.
Art. 70
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Die Bau- und Nutzungsordnung vom 17. Juni 1998 / 27. Januar 1999 Der Bauzonenplan vom 27. Juni 2006 Der Kulturlandplan vom 27. Juni 2006 (ausgenommen Perimeter Teiländerung Reussegg)
Aufhebung bisherigen Rechts
BNO Gemeinde Sins
40
Anhang 1 Zielvorgaben gemäss § 4 Abs. 2 BNO
Gebiet
Ziele
Kirchstrasse
Mit dem Gestaltungsplan soll die sorgfältige Erneuerung, Ergänzung und Verdichtung des gewachsenen Ensembles im Dreieck Kirch-, Luzerner- und Obergrundstrasse sichergestellt werden. Der Gestaltungsplan sorgt für eine rationelle Erschliessung des ganzen Schildes ab der Luzernerstrasse und für eine übersichtlich und sicher gestaltete Anbindung ans Langsamverkehrsnetz (kantonale Wanderroute).
Bohlacker
Der Gestaltungsplan zeigt auf, wie eine qualitative Verdichtung des Gebiets beidseits der Luzernerstrasse und des Bahnhofareals längerfristig umgesetzt werden kann. Die Neubauten sind als attraktiver Abschluss des Strassenraums entlang der Luzernerstrasse auszubilden und reagieren optimal auf die Lärmsituation. Die zentrale Erschliessung erfolgt über den geplanten Kreisel Letten. Die interne Erschliessung zeichnet sich durch Übersichtlichkeit und kurze Wege aus.
Langweid Nord
Der Gestaltungsplan sorgt für eine verdichtete, zeitgemässe Wohnform mit attraktiven und individuellen Aussenräumen. Gegenüber der westlich angrenzenden Wohnüberbauung ist ein mindestens 30 m breiter Grünkorridor freizuhalten. Die Erschliessung erfolgt ab der Freudenbergstrasse über eine ‚Wohnstrasse".
Oberalikon
Der Gestaltungsplan bezweckt eine ortsbaulich hochstehende Lösung für das ehemals landwirtschaftlich genutzte Hofareal. Die Neubauten orientieren sich in ihrem Ausdruck an den heutigen Ökonomiegebäuden. Die privaten Freiräume sind gegen Innen anzuordnen, das Landwirtschaftsgebiet bis an die neuen Gebäude zu führen. Die Erschliessung erfolgt zentral ab der Auwerstrasse.
Aettenschwil
Der Gestaltungsplan bezweckt eine ortsbaulich hochstehende Lösung für das ehemals landwirtschaftlich genutzte Hofareal. Die Neubauten orientieren sich in ihrem Ausdruck an die heutigen Ökonomiegebäude und führen bekannte Elemente (Vorgärten, Höfe) in zeitgemässer Form weiter. Die Erschliessung erfolgt über bestehende Haus- / Hofzufahrten ab der Aettenschwilerstrasse.
BNO Gemeinde Sins
41
Anhang II Liste der Schutzobjekte A
Objekte unter kantonalem Denkmalschutz
Nr. im Plan (blau)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
1
Röm.-kath. Pfarrkirche
Sins, Kirchstrasse
454
541
2 3
Kapelle St. Verena
Aettenschwil
212
2163
Kapelle St. Jost und Antonius von Padua
Alikon
163
3386
4
St. Wendelinskapelle
Fenkrieden
62
953
5
Wegkapelle St. Antonius
Alikon
584
3337
6
Vierzehn Nothelferkapelle
Gerenschwil
6
2245
7
Kapelle St. Andreas
Holderstock
112
3280
8
Eligiuskapelle
Meienberg
300
50
9
Friedhofkreuz
Sins, Friedhof
10
Gemeindehaus (ehem. Pfarrhaus)
Kirchstrasse 14
11
Ehem. Amtshaus
544
Meienberg
83/2546
304 B/C
9
2245
12
Speicher
Gerenschwil
13
Holzbrücke über Reuss
Sins
B
541 460
736
Kommunale Schutzobjekte
B1 Gebäude mit Substanzschutz, § 29 BNO Nr. im Plan (rot)! (Kurzinventar Nr.)
Objekt
Strasse/Nr.
1.00 (942)
Wohnhaus
1.01 (940)
Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
Ober-Alikon, Fuchshalden 87
87
3205
Wohnhaus
Ober-Alikon 171
171
3392
1.02 (941)
Wohnhaus mit Gastwirtschaft (Lastgasthof "Kaufmann")
Ober-Alikon 167
167
3391
136
3379
191/192
3219
1.03 (939)
Wohnhaus ("Sigristenhaus")
Ober-Alikon 136
1.04 (938)
Wohnhaus
Unter-Alikon
1 05(936)
Wohnhaus Sonnenhof
Unter-Alikon 198
198
3223
1.06 (930)
Wohnhaus
Huob 201
201
1616
BNO Gemeinde Sins
42
Nr. im Plan (rot) / (Kurzinventar Nr.)
Objekt
Strasse/Nr.
1.07 (943)
Wohnhaus
Holderstock 108
1.08 (945)
Doppelwohnhaus mit Schopf
Egg 120 A/B
1.09 (953)
Speicher
Doppelwohnhaus
Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
108
3286
120 A/B, 121
2266/2267
Aettenschwil, Bühl 205
210
2162
Aettenschwil 221 A/B
221 A/B
1370/2377
1.12 (947)
Speicher und ehem. Holzschopf Aettenschwil 222, 223
222/223
2377
1.13 (950)
Doppelwohnhaus mit Gasthaus "Krone"
Aettenschwil 242 A/B
242 A/B
1376/2389
1.14 (951)
Doppelwohnhaus
Aettenschwil 254 A/B
254 A/B
2394/1381
1.15 (954)
Wohnhaus Wundhof
Untere Wund 270
270
1412
1.16 (955)
Wohnhaus
Höfen, Eigensdorf 574
574
773
Alte Stadtmauer, um 1340
Meienberg
304 A/B/C
85, 83, 2546
304 A
85
1.10 (948) 1.11 (946)
1.17 (931/2)
Wohnhaus (ehem. Gasthaus zur Linde) um 1600 1.18 (935)
Gasthof "Kreuz"
Meienberg 322
322
62
1.19 (933)
Südhälfte Doppelwohnhaus
Meienberg 307B
307B
98
1.20
Trafostation
Meienberg
1.21 (934)
Wohnhaus („Haus zur Farb")
Meienberg 316
316
104
1.22 (929)
Wohnhaus mit Schopfanbau
Wannen 344
344
115
1.23 (927)
Wohnhaus ("Ritter's Haus")
Reussegg 376
376
2232
1.24 (926)
Wohnhaus ("s' Printzen") mit Schopfanbau
Reussegg 385
385
2259
1.25 (925)
Wohnhaus
Ober-Reussegg 353
353
2202
1.26 (907)
Wohnhaus („Haus Böcklin")
Kirchstrasse 18
443
3494
1.27 (906)
Wohnhaus ("Gigerhaus")
Kirchstrasse 9 / 11
450 A/B
2219/2220
1.28 (905)
Wohnhaus
Kirchstrasse 5
455
534
1.29 (908)
Wohnhaus (ehem. Schulhaus)
Kirchstrasse 17
458
533
1.30 (904)
Mehrzweckgebäude (Obere Kaplanei)
Kirchstrasse 16
452
540
1.31 (924)
Bachtalmühle
Aarauerstrasse 29
427
2461
Ehem. Wasch- und Brennhaus des Klosters Engelberg
Kirchstrasse
462
543
1.33 (903)
Wohnhaus (Untere Kaplanei)
Küngsmatt 2
463
520
1.34 (901)
Bezirksschulhaus
Schulhaus
464
552
440
2975
1.32 (902)
1.35 (922)
Wohnhaus
Obergrundstrasse 3
BNO Gemeinde Sins
43
Nr. im Plan (rot) / (Kurzinventar Nr.)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
1.36 (910)
Wohnhaus mit Stöckli
Kirchstrasse 4/6
485/486
523
1.37 (923)
Villa
Obergrundstrasse 5
439
560
1.39 (916)
Altes Spritzenhaus
Blumenweg
498
2431
1.40 (917)
Wohnhaus (Rest. Alte Trotte")
Luzernerstrasse 4
510
2499
1.41 (919)
Bahnhof
Bahnhofstrasse 15
532
483
1.42 (920)
Ehem. Käserei
Käsereiweg 5
607
2194
1.43 (921)
Wohnhaus Löwenhof
Bodenfeldstrasse 2
540
3030
1.45 (960)
Wohnhaus („Tätschhaus")
Fenkrieden 29
29
1242
1.46 (961)
Speicher
Fenkrieden 29
30
1242
1.47 (963)
Wohnhaus
Gerenschwil 12
12
981
1.48 (964)
Speicher
Dosoleh 2
1
1094
Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
B2 Gebäude mit Volumenschutz, § 29 BNO Nr. im Plan (violett) / (Kurzinventar Nr.)
Objekt
Strasse/Nr.
2.01
Wohnhaus
Meienberg 138
138
93
2.02
Wohnhaus
Meienberg 320
320
94
2.03
Wohnhaus
Meienberg 318
318
102
2.04
Nordhälfte Doppelwohnhaus
Meienberg 307 A
307 A
97
2.05
Ensemble Restaurant „Einhorn" Bremgartenstrass 1, Kirchstrasse 2
487/638
2297/2295
2.06
Vorbau Restaurant „Alte Trotte" Luzernerstrasse 4
510
2499
2.07
Anbau Wohnhaus
Reussegg 376
376
2232
2.08
Ökonomiegebäude
Reussegg 379
379
347
2.09
Wohnhaus
Reussegg 380
380
2859
2.10 (928)
Wohnhaus
Reussegg 328
328
378
2.11
Ökonomiegebäude
Reussegg 384
384
2259
2.12
Wohnhaus
Reussegg 388
388
2260
2.13
Ökonomiegebäude
Reussegg 399
399
2201
2.14
Wohnhaus
Reussegg 392
392
2201
2.15
Ökonomiegebäude
Reussegg 390
390
2201
2.16
Ökonomiegebäude
Reussegg 395
395
372
BNO Gemeinde Sins
44
Nr. im Plan (violett) 1 (Kurzinventar Nr.)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
2 17
Wohnhaus
Reussegg 396
396
372
2 18
Wohnhaus
Reussegg 399
399
370
2.19
Ökonomiegebäude/Wohnhaus
Reussegg 402/403
2 20
Wohn- und Geschäftshaus (Altbau Druckerei Villiger)
Kirchstrasse 1
C
402/403
368
488
563
Kulturobjekte, § 30 BNO
Nr. im Plan
Objekt
Gebiet
3.01
Wegkreuz, 19. Jh.
Holderstock, südl. Haus Nr. 93
3.02
Wegkreuz
Sonnenberg
3.03
Wegreuz
Krümpelen
3.04
Wegkreuz, 1986
Ober-Alikon
3.05
Wegkreuz
Klein Horben
3.06
Wegkreuz
Riedmatt
3.07
Wegkreuz, um 1900
Aarauerstrasse, Abzweigung nach Meienberg
3.08
Wegkreuz, 1991
Aarauerstrasse, Chusitobel
3.09
Wegkreuz, um 1900
Aettenschwil, Neuweid
3.10
Friedhofkreuz, 1901
Friedhof Sins
3.11
Wegkreuz, 1867
Luzernerstrasse
3.12
Wegkreuz, um 1900?
Fenkrieden, Küttig
3.13
Wegkreuz, 1857
Fenkrieden, Stegacker
3.14
Brunnen, 1861 (?)
Reussegg
3.15
Historischer Grenzstein
Fenkrieden/Dosoleh
BNO Gemeinde Sins
45
Anhang III Liste der rechtsgültigen Sondernutzungspläne Stand Juni 2012 A
Erschliessungspläne
Gebiet
Datum des Inkrafttretens
Bohlacker
2. Februar 1999 / 1. Mai 2002
Kirchbühl
16. März 2005
B
Gestaltungspläne
Gebiet
Datum des Inkrafttretens
Tschampani I
17. November 1986 (28. Februar 2001
Tschampani II und III
6. Juli 1994 / 28. Februar 2001
Tschampani III
28. Februar 2001
Meienberg-Baumgarten
25. November 1998 / 12. März 2003
Schmiedeweid
27. Januar 1999
Brandmattli
20. Juni 2001
Apotheke Frey
6. August 2003
Sonnhalde
26. November 2003
Küfermatt
30. Juni 2004
Bremgartenstrasse
11. August 2004
Kirchbühl
16. März 2005
Städtli Meienberg
16. März 2005
Rossweid
22. Februar 2006
Bohlacker
14. Februar 2007
Bahnhofgebiet
27. Juni 2007
Am Bach
13. Februar 2008
46
BNO Gemeinde Sins
Anhang IV Gebührenreglement für Raumplanung, Bauwesen und Umweltschutz Stand Juni 2012
Art. 1 Bausachen
'Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Wenn von der Baubewilligung kein Gebrauch gemacht wird, erfolgt die Verrechnung auf Verlangen der Bauherrschaft nach Aufwand. Die Gebühr beträgt in diesem Fall mindestens 1 °/00 der geschätzten Bausumme. 2Für die Behandlung von Voranfragen, Vorentscheiden und Baugesuchen,
sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten: a) Voranfragen Nach Aufwand der Verwaltung. Eine teilweise Anrechnung erfolgt bei Erteilung einer späteren Baubewilligung im Rahmen des geringeren Aufwands für die Baugesuchsbehandlung als Folge der Bearbeitung der Voranfrage. b) Vorentscheide 1 °/00 der geschätzten Bausumme, mindestens Fr. 200.00. Eine teilweise Anrechnung erfolgt bei Erteilung einer späteren Baubewilligung im Rahmen des geringeren Aufwands für die Baugesuchsbehandlung als Folge der Bearbeitung des Vorentscheids. c) Bewilligte Baugesuche - 2 °/00 der errechneten Bausumme, für Gebäude aufgrund der kubischen Berechnung der nach SIA-Normen geschätzten Baukosten, mindestens aber Fr. 200.00. - Kleinbauten sowie geringfügige Um-, An- und Aufbauten Fr. 200.00 bis 500.00. d) Abgelehnte Baugesuche Nach Aufwand der Verwaltung im Rahmen des Gebührentarifs für bewilligte Gesuche. e) Zurückgezogene Baugesuche Nach Aufwand der Verwaltung im Rahmen des Gebührentarifs für bewilligte Gesuche.
BNO Gemeinde Sins
47
Entsteht wegen der Einreichung mangelhafter Baugesuche Mehrarbeit oder werden durch Nichtbefolgen der Bauordnung oder von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwendungen (Besichtigungen, Kontrollen usw.) 3
nötig, so sind diese zu vergüten. 4Die Kosten für die Publikation, für Gutachten, spezielle Beaufsichtigungen, Profil- und andere Kontrollen sowie für die Bauendkontrolle sind durch die Bauherrschaft zu tragen.
5Der Aufwand für die Bewilligung von Projektänderungen nach erteilter Baubewilligung ist durch Bauherrschaft zu vergüten.
Art. 2
Die Gemeinde erhebt für die Behandlung und Bewilligung von Brandschutzgesuchen sowie für Brandschutzkontrollen Gebühren, deren Höhe sich nach dem Aufwand der Verwaltung richtet.
Art. 3 Der Aufwand, der sich aus dem Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung
ergibt, ist, gestützt auf § 7 des Umweltschutzdekrets vom 13. März 1990, durch den Verursacher zu tragen.
Brandschutz, Feuerschau
Umweltschutz
Art. 3bis Die Prüfung, Genehmigung und Abnahme von Hochwasserschutzprojekten
und Kontrollen werden nach Aufwand weiterverrechnet.
Art. 4 'Prüfungen und Kontrollen, die sich aus der Energiegesetzgebung ergeben,
sind gebührenpflichtig.
Hochwasserschutz
Energiesparmassnahmen
2Die Prüfung des Nachweises der energetischen Massnahmen sowie die erforderlichen Kontrollen werden nach Aufwand verrechnet.
Art. 5 Die Prüfung, Genehmigung und Abnahme von Schutzraumprojekten und
Kontrollen werden nach Aufwand weiterverrechnet.
Zivilschutz
48
Dauerverlängerung für Gastwirtschaftsbetriebe
EM Gemeinde Sins
Art. 6 Die Prüfung von Gesuchen auf generelle Verlängerung der Öffnungszeit von
Gastwirtschaftsbetrieben im Sinne des Gastwirtschaftsgesetzes wird nach Aufwand verrechnet.
Berechnung der Gebühren nach Aufwand
Art. 7 Wo die Gebühren nach Aufwand berechnet werden, geschieht dies zum
Stundentarif der Bauverwaltung und der externen Experten. Die Tarife werden vom Gemeinderat festgelegt.
Fälligkeit, Verrechnung
Art. 8 Die Gebühren werden innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids über
das Baugesuch bzw. der Erteilung der nachgesuchten Bewilligung in Rechnung gestellt. Die Gebührenverrechnung erfolgt an die Bauherrschaft.