Bau- und Nutzungsordnung

Brunegg

Dokument

Nummer
4193
Gemeinde
Brunegg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
03.05.2023
In Kraft seit
03.05.2023

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Brunegg mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

NUPLA-4193-2023-V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Gemeinde Brunegg Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

:anton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumsntwiddung

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz

Ersetzt die Bau- und Nutzungsordnung vom 25. November 1996

Mitwirkungsbericht vom 01. März 2021 / 27. September 2021

Vorprüfungsbericht vom 23. März 2022

Öffentliche Auflage vom 16. Mai 2022 bis 14. Juni 2022

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 23. November 2022

Vize-Gemeindepräsidentin:

Gemeindeschreiberin:

Beatrice Zandonella Klingele

Susann^ Rolli

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat

RRBNr.lcSÄ-OOO&cSvom 'b, Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den aA . öoSfi

Abteilung Raumentwicklung BVU

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

BNO I Gemeinde Brunegg

2

Rechtserlasse und Abkürzungen BauG

Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100) aktuelle Version 1. Januar 2022

BauV

Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121); aktuelle Version 1. Januar 2022

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700), aktuelle Version 1. Januar 2019

Bezug von Baugesetz, Bauverordnung und der weiteren kantonalen Rechtserlasse: Un­ ter www.ag.ch/gesetzessammlungen finden Sie die Angaben zum Bestellen oder Her­ unterladen (Direktsuche über SAR Nummer möglich).

BNO I Gemeinde Brunegg

3

Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

1

Art. 1

Art. 2 Geltungsbereich

7

Übergeordnetes Recht

7

Raumplanung

2

7

7

Art. 3 Innere Siedlungsentwicklung

7

Art. 4 Sondernutzungsplanung

8

Art. 5 Gestaltungsplangebiet "Reitstall"

8

Art. 6 Gestaltungsplan "Sandhübel"

9

Art. 7 Gestaltungsplan "Unterbändli"

9

Art. 8 Weitere Planungsinstrumente

10

Art. 9 Kommunaler Gesamtplan Verkehr

10

3

Zonenvorschriften

11

3.1

Bauzonen

11

Art. 10 Bauzonenvorschriften

11

Art. 11 Kernzone

12

Art. 12 Arbeitszone Dorf

13

98 weitere Artikel

Art. 13 Wohnzone W2

14

Art. 14 Wohnzone W3

14

Art. 15 Arbeitszone AI

15

Art. 16 Arbeitszone A2

16

Art. 17 Spezialzone Faaracher

17

Art. 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

18

3.2

Landwirtschaftszonen

19

Art. 19 Landwirtschaftszone

19

Art. 20 Rebbauzone Schlossberg

19

Art. 21 Bauten in der Landwirtschaftszone

20

3.3

Naturschutzzonen

20

Art. 22 Jura-Schutzzone

20

3.4

Überlagerte Schutzzonen

22

Art. 23 Landschaftsschutzzone

22

BNO I Gemeinde Brunegg

Art. 24

Art. 25

Art. 26 Naturschutzzone Wald

Umgebungsschutzgebiet

Wildtierkorridor

3.5

Art. 27 Schutzobjekte

Art. 28

Art. 29

Art. 30 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz

Wiederherstellungspflicht

3.6

Weitere Zonen gern. § 18 RPG

Art. 31 Materialabbauzonen

4

Natur- und Kulturobjekte

Kulturobjekte

Baubegriffe und Messweisen

25 25 26 27 27 28 28

29

Abgrabungen

Bauvorschriften

30

Ausnützungsziffer

Art. 33

Art. 34

Art. 35 Strassenabstand bei Gemeindestrassen

5.1

22 24 24

29 29 29 29

Art. 32 5

4

Arealüberbauungen

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen

Art. 36

Art. 37 Sicherheits- und Schutzvorkehren

30 30 30

5.2

Technische Bauvorschriften

30

Art. 38

Art. 39 Allgemeine Anforderungen

30

Energiesparmassnahmen

31

5.3

Wohnhygiene

Art. 40

Art. 41

Art. 42 Ausrichten der Wohnungen

31 31 31 31

5.4

Ausstattung

Art. 43

Art. 44 Autoabstellplätze

Art. 45 Spielplätze

Benützung von Privateigentum

Garten-, Terrassen oder Balkonflächen

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Velos, Kinderwagen

31 31 32 32

BNO I Gemeinde Brunegg

5

6

33

Schutzvorschriften

Art. 48

Art. 49 Umgebungsgestaltung

Umgebungsgestaltung an der Bauzonengrenze

33 33 33 34 34

6.2

Umweltschutz

34

Art. 50

Art. 51

Art. 52 Einwirkungen

34 35 35

6.1

Art. 46

Art. 47 7

Einordnung von Bauten und Anlagen

Ortsbildschutz Dachgestaltung

Lichtimmissionen

Antennen und Mobilfunkanlagen

Vollzug

Art. 53

Art. 54 8

Zuständigkeit

36

Gebühren

36

Schlussbestimmungen

Art. 55 36

Aufhebung bisherigen Rechts

37 37

Anhang: Anhang 1 : Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2017) Anhang 2: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz (Inventar Nr. gemäss Natur- und Landschaftsinventar 2016) Anhang 3:

Schemaskizzen (Informationsinhalt); Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 10 BNO

BNO I Gemeinde Brunegg

6

BNO I Gemeinde Brunegg

7

1

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kom­ munale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten, Anla­ gen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

■' Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben Vorbehalten."'

2

Raumplanung

Art. 3 Innere

Siedlungsentwicklung

1 Die Siedlungsentwicklung nach innen hat in den nachgeord­ neten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rech­ nung zu tragen hinsichtlich:

- der qualitativ hochwertigen Gestaltung der Bauten, - der Aufwertung von Aussenräumen, - der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in der Kern­ zone. 2 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Grundeigentü ­ mer unter Beizug von Fachpersonen ein Konzept zur inneren Entwicklung und Erneuerung unternutzter Gebiete einreichen.

Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technische Richtlinien finden sich in den „Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau“.

8

BNO I Gemeinde Brunegg

Art. 4 Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräfti­ ger Gestaltungsplan vorliegt.

Rechtsgültiger GP "Türenfabrik"

2 Es besteht der Gestaltungsplan „Türenfabrik“, genehmigt am 30.6.2004 mit den wesentlichen Zielvorgaben wie folgt: - Gewährleistung einer gewerblich-industriellen lung.

Entwick­

- Fläche für die Produktion von Türen und artverwandten Bauelementen. - Regelung der Zu- und Wegfahrt sowie der Parkierung. - Gestaltung von Grünflächen mit hochstämmigen Bäumen als Puffer zu den angrenzenden Nutzungen. Rechtsgültiger GP "Breitacker"

3 Es besteht der Gestaltungsplan „Breitacker“, genehmigt am 06.12.2013 mit den wesentlichen Zielvorgaben wie folgt: - Einpassung ins Ortsbild entlang der Hauptstrasse. - Sichern des Gestaltungs- und Betriebskonzeptes der Strassen. - Gewährleisten einer haushälterischen Nutzung des Bo­ dens. - Gewährleisten einer hohe Siedlungsqualität. - Umsetzen von Ökologie im Siedlungsraum.

Art. 5 Gestaltungsplangebiet

"Reitstall"

Das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht "Reitstall" dient der inneren Siedlungsentwicklung. Es ist ein abgestimmtes, orts­ bauliches Konzept zu entwickeln. Es gelten die folgenden Ziel­ vorgaben:

- Die minimale Ausnützungsziffer beträgt 0.60. - Besonders gute Einordnung der Bauten in die bestehende Gebäudestruktur der kommunalen Schutz- und Volumen­ schutzobjekte. - Gemeinsame Erschliessung, Ein- und Ausfahrt erfolgt über die Hauptstrasse. - Die Schaffung einer hohen Wohnqualität mit einer überwie­ gend naturnah begrünten Umgebung und einer tradi-

9

BNO I Gemeinde Brunegg

tionellen Strassenraumgestaltung längs der Hauptstrasse, ist in einem Umgebungskonzept aufzuzeigen.

Art. 6 Gestaltungsplan

"Sandhübel"

Das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht "Sandhübel" dient dem Wohnen am Hang. Es gelten die folgenden Zielvorgaben: - Besonders gute Einfügung der Bauten in das natürlich ge­ wachsene Terrain; - Stützmauern sind zu vermeiden, falls sie aufgrund des Ter­ rainverlaufes notwendig sind, sind sie auf das Minimum zu beschränken, zu begrünen und ggf. zu staffeln. - Terrassenhäuser sind unzulässig. - Die maximale Ausnützungsziffer von 0.45 darf nur für be­ sonders energieeffiziente Neubauten im Sinne von § 35 BauV um 10% erhöht werden. - Berücksichtigung von Durchblicken von der Sandhübel­ strasse aus, namentlich vom Aussichtspunkt, dessen Lage im Gestaltungsplanverfahren festzulegen ist. - Öffentliche Fusswegverbindung von der Sandhübelstrasse Richtung Dorfzentrum. Der lagegenaue Verlauf wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. - Gemeinsame Erschliessungsansätze sind über die Winkel­ strasse, Sandhübelstrasse oder die Spittelgasse möglich.

2 Als Grundlage für den Gestaltungsplan ist ein Umgebungs­ konzept zu erarbeiten, das aufzeigt, wie eine hohe Wohnqua­ lität mit einer überwiegend naturnah begrünten Umgebung um­ gesetzt wird. 3 Im Rahmen des Gestaltungsplanes ist kein zusätzliches Ge­ schoss zulässig.

Art. 7 Gestaltungsplan

„Unterbändli“

Das in der Wohnzone 2 und in der Arbeitszone 1 liegende Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht "Unterbändli" dient dem Wohnen und dem Arbeiten. Es gelten die folgenden Zielvorga­ ben: - Der Schutz vor dem Strassenlärm der Autobahn (A1) und dem Bahnlärm ist durch planerische, bauliche und gestal­ terische Massnahmen sicherzustellen (Lärmarchitektur).

10

BNO I Gemeinde Brunegg

Mit einer geeigneten, lärmabschirmenden Überbauung der

-

Arbeitszone ist ein genügender Lärmschutz der dahinter­ liegenden Wohnzone zu erreichen. Die Lärmschutzmass­ nahmen sollen zu einer guten Gestaltung beitragen.

-

Der Übergang zwischen Wohnen / Arbeiten ist durch einen

gemeinsam nutzbaren Erholungsraum, der ökologische Ausgleichsflächen schafft, zu gestalten. -

Einfamilienhäuser sind in verdichteter Bauweise gestattet.

-

Die gemeinsame Zufahrt über die Industriestrasse ist an­ zustreben.

2 Im Rahmen des Gestaltungsplanes ist für Bauten und Anla­ gen in der Arbeitszone 1, abweichend von § 10 Abs. 1 (Ta­ belle), eine maximale Fassaden- und Gesamthöhe von 15.00 m zulässig.

Art. 8 Weitere

Planungsinstrumente

Die Inventare dienen zur Orientierung über bestehende Ver­

hältnisse.

2 Das "Leitbild räumliche Entwicklung" zeigt die erwünschte räumliche Entwicklung auf. 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Ge­ meinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundei­ gentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei­ lung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO einzubeziehen und dienen zur Vorbereitung der Son­ dernutzungsplanung.

Art. 9 Kommunaler Gesamtplan

Verkehr

i Der behördenverbindliche Gesamtplan Verkehr dient zur Beurteilung der verkehrsplanerischen Aspekte von Bauvorha­

ben und Massnahmen.

BNO I Gemeinde Brunegg

11

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 10 Bauzonenvorschriften

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

s CD C

Abkürzung

0)

c

sc x:

CD (D

Z3 Q.

i CD C

sc

co

5

CD

c o N c x:

< CD

c o

<D C

<D

<

<

<

AI

A2

ADorf

SPF

OE

3

#

5

I

K

\N2

W2+

W3

max. Fassadenhöhe m

10*

max. Fassadenhöhe in Hanglagen m

0.45

7

0.55 vgl.§ 13

10 vgl.§ 13

p fc -a

N E CD CO a. co CO u.

JD

#

c:

'05

o §

N ■(D

o N CO

(D

Vollgeschosse Ausnutzungsziffer AZ

CD _

I

sc I

o

■F °) co

t o Q O 0) N .C

:O C 1- Z3

N CQ

S 1= 0) .2 C 3 o CO

0.60

#

10

10*

428 m.ü.M.

#

#

#

#

7.5

max. Gesamthöhe m

14*

11

11.50

14

#

#

#

#

#

Gebäudelänge max. m

28*

28

28

35

#

#

#

#

#

Grenzabstand m

4*

4

4

6

6

10

4

#

#

Empfindiichkeitsstufe

iii

ii

II

II

III

III

III

III

II

2

Die mit # bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter

Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interes­ sen im Einzelfall fest. Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richt­ wert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richt­ wert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

12

BNO I Gemeinde Brunegg

3 Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu be­ achten: Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig, sofern es sich nicht um ein Gebäude mit Attikageschoss^ handelt. Für Gebäude mit Attikageschoss gilt die Fassadenhöhe talsei­ tig, wenn das massgebende Terrain steiler als 10% ist.

Wenn die Brüstung zur Bestimmung der Fassadenhöhe ange­ rechnet werden muss, erhöht sich die Fassadenhöhe um 1 m. Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher 10% ist, gilt für Gebäude mit an der Fassadenlinie hochgezogenem At­ tikageschoss dort eine 3 m grössere Fassadenhöhe.

In der Kernzone dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.

Art. 11 Kernzone

■' Die Kernzone dient der Erhaltung und zeitgemässen Ent­ wicklung des historisch gewachsenen Ortskerns unter Wah­ rung des Gesamtbildes. 2 Die Kernzone ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungen, nicht störendes und mässig störendes Gewerbe sowie Land­ wirtschaft. Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m^ Verkaufsfläche pro Laden. 3 Gebäude oder Gebäudeteile dürfen erst dann abgebrochen werden, wenn ein Neubau eine mindestens gleichwertige oder eine bessere Eingliederung in das Ortsbild ergibt. Dazu muss eine rechtskräftige Baubewilligung für einen Ersatzneubau vor­ liegen oder die entstehende Baulücke darf das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvor­ schriften orientiert sich der Gemeinderat an der bestehenden Überbauung.

5 Die architektonische Gestaltung aller Dächer bedarf beson­ derer Sorgfalt. Auf das Dorfbild ist Rücksicht zu nehmen. Bei Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig. Flachdächer sind ausschliesslich bei eingeschossigen.

2 Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV.; Schemaskizzen zur Fassaden- und Gesamthöhe vgl. Anhang 3 der BNO

13

BNO 1 Gemeinde Brunegg

strassenabgewandten Anbauten und Kleinbauten zulässig. Wenn sie nicht als Terrasse genutzt werden, sind sie extensiv oder intensiv zu begrünen^. Die Anbauten müssen eine auf den Hauptbaukörper abgestimmte Gestaltung aufweisen. ® Alle Dachaufbauten müssen mit den darunter liegenden Fassaden harmonieren. Auf ein und demselben Dach sind möglichst einheitliche, aufeinander abgestimmte Elemente zu realisieren. Dacheinschnitte sind auf der vom Strassenraum einsehba­ ren Seite nicht zulässig.

8 Solaranlagen haben sich gestalterisch gut ins Ortsbild und in die Architektur des Gebäudes einzufügen. Photovoltaikanla­ gen auf Schrägdächern sind pro Dachseite als flächendecken­ des Solardach auszuführen.

® Antennen und Parabolspiegel sind in der Kernzone bewilli­ gungspflichtig und müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen.

Die Aussenräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen sowie Bäumen zu gestalten. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung be­ züglich Einordnung ins Ortsbild und zieht bei Bedarf Fachleute bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen. Zu Baugesuchen in der Kernzone mit wesentlicher Auswirkung auf das Ortsbild holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherr­ schaft ein neutrales Fachgutachten betreffend Einpassung (Ortsbildschutz) ein.

Art. 12 Arbeitszone Dorf

Die Arbeitszone Dorf dient zum Erhalt und zur massvollen Weiterentwicklung des Gewerbes im Dorf und zur Gewährleis­ tung der gewerblich-industriellen Produktion von Türen und artverwandten Bauteilen. 2 Das zulässige Mass der baulichen Nutzung sowie die die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Einzel­ fall festgelegt. Der Gemeinderat berücksichtigt dabei die

3 zur Begrünung von Flachdächern vgl. SIA Norm Nr. 312 „Begrünung von Dächern“, 2013

14

BNO I Gemeinde Brunegg

betrieblichen Erfordernisse, die privaten und öffentlichen Inte­ ressen, das Ortsbild und allenfalls weitere Gegebenheiten^. 3 Ausserhalb des Gestaltungsplan Perimeters gelten die Fas­ saden- und Gesamthöhen sowie Grenzabstände der angren­ zenden Bauzonen. Gegenüber angrenzenden Bauzonen gel­ ten deren Grenzabstände. Pufferzone

In der im Bauzonenplan als Pufferzone gekennzeichneten Fläche ist eine Grünfläche von mindestens 5 m Tiefe anzule­ gen. Sie ist mit Strauch- und Staudenpflanzungen zu begrünen und mit mindestens einem Baum so zu bepflanzen, dass ein Sichtschutz entsteht. Auslöser dafür ist ein Baubewilligungs­ verfahren welches die südliche Hälfte der Parzelle 363 tangiert.

Art. 13 Wohnzonen W2 und

W2 plus

■' Die Wohnzonen W2 und W2 plus dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe sind zugelassen. 2 Der Ausnützungs- und Höhenzuschlag in der Zone W2 plus gegenüber der Zone W2 kann nur geltend gemacht werden, wenn er für die Erstellung von zusätzlichen Wohneinheiten ge­ nutztwird. 3 Im Umgebungsschutzgebiet der Zone W2 sind Mehrfamili­ enhäuser nicht erlaubt. Bei Arealüberbauungen darf die Aus­ nützung gegenüber den Zonenvorschriften nach § 10 Abs. 1 nicht erhöht werden.

4 Die maximale Höhe aller Gebäude in den im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet (Parzellen Nr. 76 und 77) darf die Kote 456 m.ü.M. nicht überschreiten. Diese Höhenkote ersetzt die Gesamt- und Fassadenhöhen gemäss § 10 Abs. 1 (Tabelle).

Art. 14 Wohnzone W3

'' Die Wohnzone W3 dient dem Wohnen. Nicht störende Ge­ werbe sind zugelassen. 2 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig.

Vgl. auch Gestaltungsplan „Türenfabrik“, genehmigt am 30.6.2004

15

BNO I Gemeinde Brunegg

Art. 15 Arbeitszone Al

1 Die Arbeitszone AI ist für gewerbliche und industrielle Bau­ ten und Anlagen sowie in untergeordnetem Ausmass für Dienstleistungsnutzungen bestimmt. Zulässig sind nicht stö­ rende und mässig störende Betriebe. Verkehrsintensive Be­ triebe sind im Gebiet "Unterbändli" nicht gestattet.

2 Läden bis zu 200 m^ Verkaufsfläche pro Betrieb sind zuläs­ sig, dies bis zur Obergrenze von je maximal 200 m^ in den Ge­ bieten "Bifang" und "Unterbändli", in der gesamten Zone maxi­ mal 400 m^. 3 Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin bzw. den Be­ triebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebunde­ nes Personal gestattet. Die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäudeab­ stände legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest

5 An die Gestaltung der Bauten bzw. deren Eingliederung in die landschaftliche und bauliche Umgebung werden hohe An­ forderungen gestellt. Der Nachweis ist mit einem Umgebungs­ plan zu erbringen, ® 25 Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche ist als Grünfläche, vor allem längs von Strassen und gegenüber der angrenzenden Wohnzone, zu gestalten. Zur Grünfläche zählen alle bepflanzten und nicht versiegelten Flächen. Unversiegelte Abstellflächen für Fahrzeuge, die mit Bäumen kombiniert wer­ den, können im Umfang der Baumkronen, welche die Abstell­ flächen abdecken, angerechnet werden. Die Grünflächen sind in einem Umgebungsplan auszuweisen.

Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Mit dem Baugesuch sind dem Gemeinderat Material- und Farb­ muster vorzulegen. ® Der Gemeinderat kann mit der Baueingabe ein Mobilitäts­ konzept verlangen, das aufzeigt wie die Mobilität aller Nutzer­ gruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radver­ kehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist.

16

BNO I Gemeinde Brunegg

Art. 16 Arbeitszone A2

■' Die Arbeitszone A2 ist für gewerbliche und industrielle Bau­ ten und Anlagen sowie in untergeordnetem Ausmass für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe.

2 Läden bis zu 200 m^ Verkaufsfläche pro Betrieb sind zuläs­ sig, dies bis zur Obergrenze in dieser Zone von maximal 1000 m2. 3 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebun­ denes Personal gestattet.

Die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäudeab­ stände legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die Fas­ sadenhöhe darf, einzelne Bauteile wie Kamine, Liftaufbauten etc. ausgenommen, die Kote von 428 m.ü.M, nicht überschrei­ ten. 5 Die maximale Gesamthöhe aller Gebäude in den im Bauzo­ nenplan bezeichneten Gebiet (Parzelle Nr. 120) darf die Kote 430 m.ü.M. nicht überschreiten. Diese Höhenkote ersetzt die Gesamt- und Fassadenhöhen gemäss § 10 Abs. 1 (Tabelle). ® Am Rande der Zone muss ein Abstand von 10 m eingehal­ ten werden. Liegt zwischen der Arbeitszone und der angren­ zenden Zone eine Strasse, so kann deren Breite in den Ab­ stand einbezogen werden. 25 Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche ist als Grünfläche, vor allem längs von Strasse und gegenüber der angrenzenden Wohnzone, zu gestalten. Zur Grünfläche zählen alle bepflanzten und nicht versiegelten Flächen. Unversiegelte Abstellflächen für Fahrzeuge, die mit Bäumen kombiniert wer­ den, können im Umfang der Baumkronen, welche die Abstell­ flächen abdecken, angerechnet werden. Die Grünflächen sind in einem Umgebungsplan auszuweisen.

® An die Gestaltung der Bauten bzw. deren Eingliederung in die landschaftliche und bauliche Umgebung werden hohe An­ forderungen gestellt. Der Nachweis ist mit einem Umgebungs­ plan zu erbringen.

® Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Mit dem Baugesuch sind dem Gemeinderat Material- und Farb­ muster vorzulegen.

BNO I Gemeinde Brunegg

17

Der Gemeinderat kann mit der Baueingabe ein Mobilitäts­ konzept verlangen, das aufzeigt, wie die Mobilität aller Nutzer­ gruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radver­ kehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist.

Art. 17 Speziaizone Faaracher I

■' In der Spezialzone Faaracher I sind nur Bauten zulässig, die der Kernnutzung dienen (Viehvermarktung) wie Stallungen, Auktionshallen, Schlafräume für das Stallpersonal und Bü­ ronutzung in untergeordnetem Ausmass. Im Weiteren sind in den Bauten und Anlagen Veranstaltungen im Sinne der Kern­ nutzung oder für Nutzungen zulässig, welche keine grösseren Lärm-Emissionen (z.B. Discos, Konzerte) verursachen. 2 Veranstaltungen im Sinne von Absatz 1 setzen ein Mobili­ tätsmanagement/ Betriebskonzept voraus, welches vom Ge­ meinderat genehmigt werden muss. Bei wesentlichen Ände­ rungen von Bestandteilen ist das Betriebskonzept im gleichen Verfahren anzupassen.

2 Für neue oder künftige empfindliche Nutzungen ist gegen­ über der 16kV-Hochspannungsleitung der AEW mindestens ein Abstand von 30 m und gegenüber der 380kV-Hochspannungsleitung der BKW ein Abstand von 45 m einzuhalten.

Neue Bauten mit lärmempfindlichen Nutzungen dürfen nur erstellt werden, wenn diese über lärmabgewandte Fenster be­ lüftet werden können. Es ist mit baulichen und gestalterischen Massnahmen sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel min­ destens 17 dBA unter den Emissionswerten der Bahnlinie und mindestens 14 dBA unter den Emissionswerten der Kantons­ strasse K 118 liegen. ® Die Bauten und Aussenanlagen der Spezialzone Faaracher sind so zu gestalten, dass eine harmonische Gesamtwirkung entsteht.

® 15% der Grundstücksfläche der Spezialzone Faaracher I sind als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten. Massnah­ men in der Spezialzone Faaracher II können angerechnet wer­ den, jedoch sind mindestens 12 % der Grundstücksfläche im Gebiet Faaracher I für ökologische Massnahmen auszuschei­ den. Dazu zählen Flächen wie Magerwiesen, Ruderalvegetation, Hecken. Sie sind mit einem Umgebungsplan auszuwei­ sen. Parkplätze sind mit wasserdurchlässigen und bewuchsfä­ higen Materialien zu gestalten und mit standortheimischen

18

BNO I Gemeinde Brunegg

Laubgehölzen zu begrünen. Lichtemissionen sind hinsichtlich Ausmass und Dauer zu minimieren. Eine Fassadenbeleuch­ tung ist nicht zulässig. Spezialzone Faaracher II

7 |p jg,- Spezialzone Faaracher II dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine dauerhafte Versiegelung ist nicht gestat­ tet. Die Fläche darf nur für temporäres Parken für Veranstal­ tungen, die in der Spezialzone I stattfinden und von Angestell­ ten der Arbeitszone 2, genutzt werden. Das Parkieren bei Grossanlässen in der Spezialzone I ist durch einen Verkehrs­ dienst zu regeln. Die Verkehrsabwicklung ist durch die Nutzen­ den in einem Betriebskonzept festzulegen und von der Ge­ meinde zu genehmigen. Die bestehenden Hochstammbäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei einem Abgang zu erset­ zen. Ergänzungspflanzungen sind erwünscht.

Art. 18 Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen

1 Die Zone für Öffentliche Bauten und Anlegen ist für Bauten Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Ge­ genüber angrenzenden Wohnungen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

BNO I Gemeinde Brunegg

19

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 19 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenab­ hängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion be­ stimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Aus­ gleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, so­ weit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 20 Rabbauzone Schlossberg

i Die Rebbauzone Schlossberg ist für den Rebbau bestimmt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2 Die mit der Erstellung eines Rebbergs zu realisierenden Trockenmauern und allfällige Terrainveränderungen setzen ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt, er­ teilte Baubewilligung voraus.

3 Mit der Erstellung des Rebbergs sind als Ersatzlebens­ räume für Reptilien und Saumvegetation ca. 100 m neue Tro­ ckenmauern in der Rebbauzone oder der Jura-Schutzzone zu erstellen. 4 In der Rebbauzone sind 10 % der Fläche als ökologische Struktur- und Ausgleichsflächen (kleine Wiesenflecken, Klein­ hecken, Lesesteinhaufen, Asthaufen) zu gestalten und sach­ gerecht zu pflegen. Zentrum der ökologischen Struktur- und Ausgleichsmassahmen ist der schraffierte Bereich (im Plan mit ÖA bezeichnet). Die aufgeführten Strukturelemente sind zu etwa gleichen Flächenanteilen zu realisieren.

5 Ausgestaltung und Unterhalt der ökologischen Strukturund Ausgleichsmassnahmen sind in einem Pflegeplan festzu­ halten. Der Pflegeplan ist durch die Abteilung Landschaft und Gewässer des kantonalen Departements Bau, Verkehr und

20

BNO I Gemeinde Brunegg

Umwelt zu genehmigen. Er ist durch die Gemeinde im 2-jährigen Rhythmus zu kontrollieren.

® Auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden und Stickstoffdüngern ist zu verzichten. Die Verwendung von organischen Pflanzenschutzmitteln sowie die Nährstoffzufüh­ rung via mineralischen Stickstoff sind auf ein Minimum zu re­ duzieren und auf den Unterstockbereich zu beschränken.

Bauten wie Remisen und dergleichen sind nicht zulässig. Zulässig sind dem Zonenzweck entsprechende kleine Unter­ stände, Schöpfe und ähnliche Bauten. Die Grundfläche von maximal 10 m^ und die Firsthöhe von maximal 3 m darf nicht überschritten werden.

Art. 21 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie ha­ ben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Üb­ rigen werden Gebäudemasse und Abstände vom Gemeinde­ rat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Er­ fordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzab­ stand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Naturschutzzonen

Art. 22 Jura-Schutzzone

1 Die Jura-Schutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Lebensräumen magerer Standorte. Sie be­ steht aus Magerwiese, Fromentalwiese, extensiver Weide und extensiver Grünlandnutzung. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen, Bewässerung, Ent­ wässerung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Dünger, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie Auffors­ tung, nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut

BNO I Gemeinde Brunegg

21

nach der Mahd abzuräumen. Das Mulchen und der Einsatz von Mähaufbereitern sind untersagt. Pflanzenschutzmittel sind nur für die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen zu­ lässig, sofern diese mit mechanischen Massnahmen nicht er­ folgreich bekämpft werden können.

3 Es ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlas­ sen der Wege, das Anzünden von Feuern, das Campieren, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, Reiten, sowie das freie Laufenlassen von Hunden.

4 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5 Bezüglich der Erhaltung und Pflege im Sinne des Natur­ schutzes und deren Kostentragung gilt die Vereinbarung zwi­ schen dem Grundeigentümer der Parzelle 220 und der Ge­ meinde vom 19. April 2016. ® Es gelten nachfolgende Bestimmungen: Schutzge­ biete

Be­ zeich­ nung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nut­ zungseinschränkungen

Magerwiese

M

Erhaltung und Förderung von Lebens­ räumen geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten

Mähnutzung ungedüngt, Schnitt nach dem 1. Juli, Schnittgut sau­ ber und vollständig abführen. Einwachsen der Fläche ist zu verhindern

Fromentalwiese

F

Erhaltung und Förderung von Pflan­ zengesellschaften traditioneller Heu­ wiesen

Mähnutzung, leichte Mistgabe zulässig (alle 2 Jahre' 201 pro ha gut verrotteter Rindermist), 2 Schnitte nach dem 15. Juni, Schnittgut sauber und vollstän­ dig abführen, 3. Schnitt oder Herbstweide ab 1. September bis 30. November

Extensive Weide

W

Erhaltung und Förderung von Lebens­ räumen geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten

Nutzung als extensive Rinder­ weide während der Vegetations­ zeit (April bis November), unge­ düngt, 2 bis 3 Auftriebe, keine Zufütterung, Säuberungsschnitte höchstens auf Teilflächen, Schnittgut sauber und vollstän­ dig abführen, aufkommende Ein­ zelbüsche und Gebüschgruppen im Umfang von 5 bis 10 % der Fläche sind zu tolerieren; zwin­ gende Abzäunung zum Wald

22

BNO I Gemeinde Brunegg

Extensive Grünlandnut­ zung

WF

Erhaltung und Förderung von Lebens­ räumen geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten

3.4

Nutzung als Mahd- und Weide­ mosaik mit regionaltypischen Landschaftsstrukturelementen; die Bereiche sind im Pachtver­ trag festzulegen; keine Dün­ gung; im Übrigen gelten die Pfle­ gemassnahmen I Nutzungsein­ schränkungen der extensiven Weide bzw. die Bestimmungen der Fromentalwiese

Überlagerte Schutzzonen

Art. 23 Landschaftsschutzzone

i Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbau­ ten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen (Ab­ grabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und Kiesausbeu­ tungen sind verboten.

2 Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang wird gewährleistet. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideund Feldunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagel­ schutznetze usw.) und weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich und Renaturierungsmassnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewie­ sen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.5 Aufforstungsverbot

4 Aufforstungen und Waldrandbegradigungen sind nicht er­ laubt

Art. 24 Naturschutzzone Wald

■' Die im Kulturlandplan als Naturschutzzone Wald bezeich­ neten Waldteile sollen als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzengesellschaften erhalten werden. Das Ziel ist die

® Sämtliche Bauten benötigen eine kantonale Bewilligung.

BNO I Gemeinde Brunegg

23

Erhaltung und Förderung des naturgemässen Laubmischwal­ des. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Wald­ eigentum (v.a. Privatwald) sind durch den Revierförster vor­ gängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen be­ stehen, sollen standortheimische Laubhölzereinen minimalen Anteil von mindestens 80% und Exoten einen maximalen An­ teil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften® sind nur standortheimische Baumarten zu fördern. Ausprä­ gung/ Be­ zeichnung

Bezeich­ nung im Plan

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung

Naturschutz­ zone Wald

N

Schutz, Erhalt und Förderung des Le­ bensraums, im Besonderen von mächtigen, alten Bäumen sowie von Bruthöhlen für Spechte, Fledermäuse und dergleichen.

Auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung

Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen beziehungs­ weise Nutzungseinschränkungen: Ausprä­ gung/ Be­ zeichnung

Bezeich­ nung im Plan

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung

Altholzinsel / Naturwaldre­ servat

P

Prozessschutz

Langfristiger Verzicht auf forstli­ che Nutzung. Tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

5 Zur Erhaltung bzw. Schaffung von biologisch und land­ schaftlich wertvollen stufigen Waldrändern sind diese im Rah­ men der waldbaulichen Planung zu verjüngen und zu pflegen.

® Seltene Waldgemeinschaften vgl. Kap. 5 der Publikation "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Hrsg.: Finanzdepartement AG, Abt. Wald, 2002

24

BNO 1 Gemeinde Brunegg

Art. 25 Umgebungsschutzgebiet

Das im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichnete Umgebungsschutzgebiet bezweckt die Erhaltung des Charak­ ters der bestehenden Schlossumgebung und der Beziehung zwischen Dorf und Schloss.

2 In den Bauzonen im Umgebungsschutzgebiet kann nach den Zonenvorschriften der jeweiligen Bauzone (K, W2, W3) gebaut werden, sofern dadurch das Hanggebiet nicht störend beeinflusst wird. Es gelten namentlich folgende zusätzliche Anforderungen: - Terrassenhäuser sind unzulässig. - Dachdurchbrüche^ dürfen pro Gebäudeeinheit nicht brei­ ter sein als ein Drittel der Fassadenlänge. Sie müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert wer­ den. - Mit der Baueingabe ist ein Konzept zur Färb- und Materi­ algestaltung vorzulegen®. Grelle Farben und stark reflek­ tierende Materialien auf Fassaden und Dächern sind ver­ boten. - Stützmauern sind zu bepflanzen und um das notwendige Mass von der Grenze zurückzusetzen. Wo möglich sind anstelle von Stützmauern bepflanzte Böschungen zu er­ stellen.

® Baugesuche für Neubauten und Umbauten, die das Dorfbild wesentlich verändern, werden vom Gemeinderat vor seinem Entscheid der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme unterbreitet.

Art. 26 Wildtierkorridor

1 Im Bereich des im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wild­ tierkorridors Birretholz - Chestenberg ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderun-

Für Dachgeschosse und Dachdurchbrüche gilt § 24 BauV. ® Vgl. Departement Bau, Verkehr und Umwelt Kanton Aargau (BVU); Empfehlungen zur Färb- und Mate­ rialwahl für Bauten in ländlicher Umgebung

25

BNO I Gemeinde Brunegg

gen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden.

2 Bauten und Anlagen, die den freien Wildtierdurchgang be­ hindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für permanente Einfriedungen mit Maschendraht, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wir­ ken können. ® Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu be­ legen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durch­ gängigkeit der betroffenen Landschaftskammer nicht ver­ schlechtert.

3.5

Schutzobjekte

Art. 27 Natur- und Kulturobjekte

1 Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundli­ chem und kulturhistorischem Wert, dürfen nicht beseitigt wer­ den und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Natur- und Kulturobjekte sind geschützt (Liste siehe Anhang 2):

Objekte

Bezeich­ nung im Plan Nr. gern. NU 2016

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecken und Feld­ gehölze (mit Puffer­ streifen)

Hn/Hh

Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung und Prägung der Landschaft Trittstein, Vernetzungsele­ ment Windschutz

Struktur erhalten Gehölz: keine Düngung und keine Pflanzen­ behandlungsmittel periodisch zurückschneiden/ verjüngen im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen, selektiv pflegen vorgelagerter extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m teilweise Artenzusammensetzung verbes­ sern keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens Dornsträucher, Struktur- und Artenvielfalt fördern, Kleinstrukturen anlegen (Ast- und Steinhaufen). Fördern vor allem von Niederhecken

BNO I Gemeinde Brunegg

Einzel­ bäume und Baumrei­ hen

Hf, Br

Geschütz­ ter Wald­ rand

26

Siedlungs- und land­ schaftsprägendes Natu­ relement Kulturrelikt

Pflege auf lange Lebensdauer freistehende Bäume: bei natürlichem Ab­ gang frühzeitig durch solche mit bisheriger raumprägender Wirkung ersetzen Ergänzungspflanzungen erwünscht

Erhaltung bzw. Schaffung von biologisch und land­ schaftlich wertvollen stufi­ gen Waldrändern (inkl. Strauchsaum) Artenreicher, vielfältiger Übergangsbereich Wald Kulturland

Waldrand stufig strukturiert anlegen und er­ halten (periodisch verjüngen) Begradigung bestehender Waldränder ist zu unterlassen vorgelagerte Aufforstungen sind nur aus zwingenden Gründen möglich und sofern der neue Waldrand ökologisch gleichwertig erstellt wird Extensiv bewirtschafteter Krautsaum von mind. 3 m Breite auf dem angrenzenden Kulturland

Trocken­ mauern Schlossgra­ ben

Tm DL

Neubau, Erhaltung und Pflege; sowie Neubau Landschaftsprägendes kulturhistorisches Ele­ ment. Wichtiger Lebens­ raum für Reptilien u.a.

Die Trockenmauern sind durch abschnittwei­ ses, periodisches Säubern von schädlichem Bewuchs freizuhalten; Die bestehenden Tro­ ckenmauern in der Juraschutzzone sind zu unterhalten und zu ergänzen. Der Schlossgraben und die Bodenauf­ schlüsse am südlichen Weg zum Schloss sind im heutigen Zustand zu erhalten.

Hohlweg

En

Kulturhistorisches Natu­ relement

Böschungen regelmässig pflegen, nicht ein­ wachsen lassen.

Aussichts­ punkte

Rotes Symbol

Aussicht auf Dorfkern frei­ halten

Keine aussichtsbehindernden Bauten und bleibende Pflanzungen®.

Art. 28 Gebäude mit

Substanzschutz

Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebäude mit Substanzschutz^“ sind von kulturgeschichtlichem, baugeschichtli­ chen oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer wert­ vollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckde­ cken etc.), geschützt. Sie sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Beste­ henden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung von Anbauten, Ergänzungsbauten und zu­ sätzlichen Kellerräumen zulässig.

® Für den Aussichtspunkt am Sandhübelweg werden die dazu notwendigen Bestimmungen im Gestal­ tungsplan Sandhübel festgelegt. Vgl. Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege, Aarau 2011 und Liste im 0 BNO

27

BNO I Gemeinde Brunegg

Gebäude mit Volumenschutz

2 Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebäude mit Volumen­ schutz sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ih­ rem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelas­ senen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen wer­ den, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmas­ sen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewi­ chen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwer­ tige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrs­ planerischen Gründen kann eine geringfügige Standortver­ schiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine beson­ ders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemes­ sene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3 Bauabsichten an Gebäuden, die unter Substanz-/ Volumen­ schutz stehen, sind dem Gemeinderat frühzeitig zu melden. Die entsprechenden Auflagen werden vom Gemeinderat in enger Kontaktnahme mit den Eigentümern getroffen. Der Ge­ meinderat zieht auf Kosten der Gemeinde einen ausgewiese­ nen Experten bei. Werden die gesetzlichen Abstände, die nach Baugesetz ei­ ner Zustimmung des Departementes Bau. Verkehr und Um­ welt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederauf­ bau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 5 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvor­ schriften.

Art. 29 Brunnen und Grenzsteine

■' Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten Brunnen und Grenzsteine sind geschützt. Sie dürfen nicht be­ seitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten (Liste siehe 0).

Art. 30 Wiederherstellungspflicht

1 Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verän­ dert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

28

BNO I Gemeinde Brunegg

3.6

Weitere Zonen gern. § 18 RPG

Art. 31 Materiaiabbauzone

1 Die Materialabbauzonen dienen dem Abbau von Kies.

2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Kantons erteilte Baubewilligung voraus. Die Baubewilligung für den Material­ abbau richtet sich nach dem übergeordneten Recht. Sie be­ stimmt den Abbau und die Wiederherstellung.

3 In den Materialabbauzonen gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. Flächen in allen Materialabbauzonen, die noch nicht abge­ baut oder wieder rekultiviert sind, unterstehen den Bestim­ mungen der Landwirtschaftszone. Die Auflagen für die Rekul­ tivierung und Flächen für den ökologischen Ausgleich werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Letzteres gilt auch für den Materialabbau in der Arbeitszone 1 "Unterbändli/ Lyri".

29

BNO I Gemeinde Brunegg

4

Bau begriffe und Messweisen

Art. 32 Ausnützungsziffer

1 An die Ausnützungsziffer werden das Dachgeschoss, das Attikageschoss und das Untergeschoss nicht angerechnet.

Art. 33 Strassenabstand bei

Gemeindestrassen

1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenab­ stand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Gehwege liegen, können diese bis an die Stras­ sengrenze gesetzt werden.

2 Stützmauern, die wegen den Geländeverhältnissen höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.

3 Gegenüber Privatstrassen gelten generell die gleichen Ab­ stände wie gegenüber Gemeindestrassen.

Art. 34 Arealüberbauungen

Arealüberbauungen sind in allen Bauzonen zulässig. Die Mindestfläche für eine Arealüberbauung beträgt 2000 m^. 2 Die Fassaden- und Gesamthöhe nach § 10 BNO sind auch bei Arealüberbauungen in allem Bauzonen einzuhalten.

Art. 35 Abgrabungen

1 Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bei Zufahrten zu Garagen ist un­ ter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Ab­ grabung bis zu 6 m Breite zulässig.

30

BNO I Gemeinde Brunegg

5

Bauvorschriften

5.1

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen

Art. 36 Benennung der Strassen,

Wege und Plätze

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemein­ derates.

Art. 37 Sicherheits- und

Schutzvorkehren

1 Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben, etc. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren. 2 Öffentliche Einrichtungenwie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentlichen Ver­ kehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind Be­ reich von Bauplätzen angemessen zu schützen.

3 Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen las­ sen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehren nicht getroffen werden.

Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm- Staub- und Schmutzbekämpfung erlassen.

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 38 Allgemeine Anforderungen

i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr­ schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und be­ sondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffent­ liche Interessen dies erfordern.

31

BNO I Gemeinde Brunegg

Art. 39 Energiesparmassnahmen

1 Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungs­ anlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zent­ ral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

5.3

Wohnhygiene

Art. 40 Ausrichten der Wohnungen

i Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf sie örtlichen Verhält­ nisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen und gegen entspre­ chenden Nachweis gestattet

Art. 41 Garten-, Terrassen oder

Balkonflächen und Baikone

i Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Qgrten-, Terrassen oder Balkonflächen aufzuweisen (ausge­

nommen Klein- und Dachwohnungen).

Art. 42 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

■' Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Ar­ beitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht er­ füllt sind.

5.4

Ausstattung

Art. 43 Autoabsteilplätze

Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche möglichst wenig beeinträchtigt werden.

2 Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Geh­ weggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 6.0 m auf­ weisen.

BNO I Gemeinde Brunegg

32

Art. 44 Velos, Kinderwagen

■' In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zu­ gängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinder­ wagen, Spielgeräte (Kindervelos), Mobilitätshilfen (Rollatoren, elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.

Art. 45 Spielplätze bei

Mehrfamilienhäusern

Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 2 Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruk­ tur. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Alters­ gruppen entsprechend auszugestalten^\

” Richtlinie Pro Juventute, Richtlinie von 2019 / https://pj.projuventute.ch/Richtlinien-fuer-Spielraeume.4038.0.html

33

BNO I Gemeinde Brunegg

6

Schutzvorschriften

6.1

Einordnung von Bauten und Anlagen

Art. 46 Ortsbildschutz

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach § 15e BauV.

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestal­ tung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 47 Dachgestaltung

1 Die Gestaltung der Dächer (Form und Material) bedarf ins­ besondere im Umgebungsschutzgebiet, in der Kernzone, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten be­ sonderer Sorgfalt. 2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet werden, bei einer Grundfläche von mehr als 40 m^ in allen Zonen extensiv oder intensiv zu begrünen. Kombinati­ onen mit Solaranlagen und Regenwassernutzungen sind zu­ gelassen.

BNO I Gemeinde Brunegg

34

Art. 48 Umgebungsgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträch­ tigen. Versiegelte Flächen sind auf das nötige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit bepflanzten Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen und in gutem Zustand zu erhalten. 3 Stützmauern, Sichtschutz- und Lärmschutzwände dürfen nur mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden. Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend einheimi­ sche, standortgerechte Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Die Umgebungen sind naturnah zu gestalten.

5 Die Umgebungsgestaltung bildet inklusive Bepflanzung ei­ nen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls Auflagen in der Baubewilligung. Die Umge­ bungsarbeiten gemäss Umgebungsplan sind umgehend nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spätestens ein halbes Jahr nach Bezug der Baute realisiert sein.

Art. 49 Umgebungsgestaltung an

der Bauzonengrenze

Bei Baueingaben am Bauzonenrand sind gegenüber dem Kulturland einheimische, standortgerechte Bäume und Sträu­ cher zu pflanzen.

6.2

Umweltschutz

Art. 50 Einwirkungen

■' Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigen­ tums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder in­ dustriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

35

BNO I Gemeinde Brunegg

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsge­ brauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Er­ schütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zu­ mutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu hal­ ten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirt­ schaftlich tragbar ist.

Art. 51 Lichtimmissionen

Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Objektstrahler oder Skybeamer sind verboten. Beleuchtungen direkt in den Natur­ raum sind zu vermeiden.

Art. 52 Antennen und

Mobilfunkanlagen

Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Be­ zug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren. 2 Die Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetrei­ ber sind zu koordinieren.

BNO I Gemeinde Brunegg

36

7

Vollzug

Art. 53 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funk­ tion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder regionale Stellen auf Kosten der Gesuchsteller beiziehen. 2 Für die Gestaltung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt in der Jura-Schutzzone (inkl. angrenzendem geschütztem Waldrand) und in der Rebbauzone sowie für die Verteilung der daraus entstehenden Kosten kann der Gemeinderat mit den betroffenen Grundeigentümern eine Vereinbarung abschlies­ sen.

Art. 54 Gebühren

■' Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskos­ ten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Ex­ pertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

BNO I Gemeinde Brunegg

37

8

Schlussbestimmungen

Art. 55 Aufhebung bisherigen

Rechts

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach dieser Bau- und Nutzungsordnung entschieden.

2 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgeho­ ben: a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 25. November 1996 b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 25. November 1996 so­ wie die seither erfolgten Änderungen

Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindever­ sammlung am 23. November 2022 beschlossen worden.

Vize-Gemeindepräsidentin: ....C

<1 t Gemeindeschreiberin:

Vom Regierungsrat genehmigt am

Der Staatsschreiber:

■

BNO I Gemeinde Brunegg

38

39

BNO I Gemeinde Brunegg

Anhang;

Anhang 1: Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantona­ len Denkmalpflege 2011) Anhang 2: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Land­ schaftsschutz (Inventar Nr. gemäss Natur- und Landschafts­ inventar 2016) Anhang 3: Schemaskizzen (Informationsinhalt) Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 10 BNO

BNO I Gemeinde Brunegg | Anhang 1

40

41

BNO I Gemeinde Brunegg | Anhang 1

Anhang 1

Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2011)

Inventar Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Parz. Nr.

Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt)

BEG001

Schloss Brunegg und Nebenbauten (13. Jh./1805-1806)

Schlosshügel

220

BEG002

Pächterhaus (1806)

Schlosshügel

220

Kommunale Schutzobjekte, Gebäude mit Substanzschutz gern. § 28 Abs. 1 BNO (Beschlussin­ halt)

BEG901

Bäuerliches Wohnhaus Lindenhof (1842-1844)

Hauptstrasse 15

21

BEG902

Bäuerlicher Vielzweckbau (1813)

Steinrütistrasse 1

84

BEG903

Gasthaus "zu den drei Sternen" (um 1840)

Hauptstrasse 3

19

BEG906

Scheune Lindenhof (um 1800)

bei Hauptstrasse 15

21

BEG907

Trotte Lindenhof (18. Jh.)

Hauptstrasse 15,17

21,25

BEG908

Ev.-ref. Kirche (1966-1967)

Ausserdorfstrasse

150

Kommunale Kulturobjekte gern. § 29 BNO (Beschlussinhalt) BEG904A

Brunnen (19. Jh.)

Spittelgasse

263

BEG904B

Brunnen (um 1900)

Birkenweg

44

BEG905A

Grenzstein (1604)

Lindholz

131

BEG905B

Grenzstein (1833)

Neufeld

126

BNO 1 Gemeinde Brunegg | Anhang 2

Anhang 2

42

Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz (Inventar Nr. gemäss Natur- und Landschaftsinventar 2016)

Inventar Nr.

Objekt

Koordinaten

Parz. Nr.

Einzelbaum und Baumreihe gern. § 27 BNO (Beschlussinhalt)

Br785

Baumreihe

2658227/1252722

220

Br 795

Baumreihe

2658238/1252559

220

Br805

Baumreihe

2659022/1252269

167

Br806

Baumreihe

2658976 /1252424

251

Hf 808

Einzelbaum

2658440 /1252277

5

Hf 811

Einzelbaum

2658535/1252247

21

Hecken und Feldgehölze gern. § 27 BNO (Beschlussinhalt) Hh 792

Hecke

2659351 /1252408

331

Hh 793

Hecke

2659099/1252353

304

Hh 794

Hecke

2659027 /1252250

167

Hh 797

Hecke

2658500 /1252461

241

Hh 798

Hecke

2659240/1252418

323

Hh 799

Hecke

2659163/1252412

310

Hn 796

Hecke

2658392 / 1252463

220

Hn 800

Hecke

2659224/1252478

320

Trockenmauern gern. § 27 BNO (Beschlussinhalt)

Tm 789

Trocken mauer

2658400/1252559

220

Tm 790

Trockenmauer

2658427/1252452

220

Tm 791

Trockenmauer

2658519/1252475

220

Diverse Natur- und Kulturobjekte gern. § 27 BNO (Beschlussinhalt) DF 801

Hochstammobstbäume

2659144/1252507

308

DL 816

Schlossgraben

2658517/1252681

220

En 802

Hohlweg

2658392/1252718

220

We 788

Weide

2658221 /1252599

220

43

BNO I Gemeinde Brunegg | Anhang 3

Anhang 3

Schemaskizzen (Informationsinhalt)

Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 10 BNO

Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe Kernzone, Gebäudetiefe 14m, Satteldach mit 30° Neigung geneigtes Terrain ca. 4%

Mst: 1:100

E o

p

'L I

?

DG

E

£ o p

E o o

't

söj OG

0

X

ra

E

E

o

0)

O)

JC ■■o

E ro ÜJ o 0

X

co

N

cte

E § c4

e'g

E 0) JZ

<D

•.e S 3 i/i

2 12 massgebendes Terrain

§ c4

UG

14.00 m

BNO I Gemeinde Brunegg | Anhang 3

44

Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe Wohnzone 2 plus (W2+) Mst: 1:100

k

E E

E o ‘P X (D

E

V

x: lO

£ E

g in

o p

E o o ó

’S*

dg

X

co

E

E a>

g

tO CD D3 C '4S (D

CÒ

OG

s © 'S lU

o

“■

E

o o cö

EG

UG

12.0m

45

BNO I Gemeinde Brunegg | Anhang 3

Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe Zone W2, Attika mit Schräg- oder Flachdach, Ebene Mst: 1:100

Attika Geschoss

E

o co

o co

+

£ q

E

i

E q

E

OG

o co

05 C

X

E q

g

hl

SS J5 cc

E Lk

E

o co

EG

iä «

UG

'massgebendes Terrain

BNO I Gemeinde Brunegg | Anhang 3

46

Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamt- und Fassadenhöhe Zone W2, Attika, Hanglage > 10% Neigung (z.B. im Umgebungsschutzperimeter häufig 20-30% Neigung) Mst: 1:100

E

E

p

LO 00 II

ÌÌ Attika Geschoss

£" o

X (Q

E

0) JZ 50

x:

E

E

OG X

co

CO

E

CD

CD £ :O

cn

O

o § .■ti co

a> cn

S) 52 JS ir

EG

massgebendes Terrain (25% Neigung)