Bau- und Nutzungsordnung

Boswil

Dokument

Nummer
4228
Gemeinde
Boswil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
29.10.2017
In Kraft seit
20.12.2023

Karte

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Text

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1 ipsKsment au, Verkehr und Um’wft ^^^^Abteilung Raumentwicklung

boswil klingt Gemeinde Boswil

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung BNO Deponiezone «Höll»

Vorprüfungsbericht vom:

08. September 2021

Mitwirkungsbericht vom:

09. Mai 2022

Öffentliche Auflage von:

16. Mai 2022

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

01. Dezember 2022

Der Gemeindeammann:

Der G/meindeschreiber:

bis:

15. Juni 2022

Ci

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat

AENDERUNG Nr... ^/......

RRBNr.StcQ'b-QOXÖfe vom

zu Bno/Bo/No vom............

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU

16.03.2023

Bau- und Nutzungsordnung BNO, Gemeinde Boswil

Überlagernde Schutzzonen Landschafts­ schutzzone

Art. 25 BNO [ergänzt]

’ Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone oder der Naturschutzzone sowie der Deponiezone «Höll» überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der typischen Landschaftsformen mit kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Werten, der vorhandenen biologischen Vielfalt sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Der Bestand an Einzelbäumen und Hecken soll erhalten und erneuert werden. [unverändert] 3 [unverändert] '* Im Geltungsbereich der Überlagerung über die Deponiezone «Höll» sind Terrainveränderungen nach Massgabe des Gestaltungsplans nach § 32a Abs. 2 BNO zulässig.

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG Deponiezone «Höll»

Art. 32a BNO [neu]

1 Die Deponiezone ist für den Bau und Betrieb einer Deponie des Typs A im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA) bestimmt. Bis zum Abschluss der Deponie sind die für den Betrieb der Deponie erforderlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig.

2 Die Deponiezone darf nur erschlossen und aufgefüllt werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan für den Bereich der vorgesehenen Zone vorliegt. 3 Die Sanierung des Kantonsstrassen-Knotens K 124 / K 367 muss zeitlich mit dem regulärem Deponiebetrieb koordiniert werden. Die Deponiezone beinhaltet auch die temporären Flächen für Bodendepots ausserhalb des Ablagerungsperimeters (gemäss Gestaltungsplan nach Abs. 2). Diese Flächen sind nach Abschluss der Deponie gemäss Ausgangszustand wiederherzustellen.

® Für Teile der Deponiezone, welche noch nicht dem Deponiebetrieb dienen oder bereits wieder für die Nachnutzung rekultiviert sind, gelten sinngemäss die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

16.03.2023

® Ein möglichst grosser Anteil der Rekultivierung hat die Qualität von Fruchtfolgeflächen FFF aufzuweisen, soweit auch die gesetzlichen Bestimmungen zum ökologischen Ersatz, zum ökologischen Ausgleich und zum Schutz der Landschaft eingehalten werden. Beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind mindestens im selben Umfang wiederherzustellen.

Nach Abschluss der Deponie bzw. der Rekultivierung ist die betroffene Fläche mit einer Teiländerung des Kulturlandplans wieder der Landwirtschaftszone oder einer anderen, für die Nachnutzung geeigneten Zone zuzuführen. ® Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV.

® Die kantonale Genehmigung der Deponiezone setzt den Beschluss durch die Gemeindeversammlungen sowohl der Gemeinde Boswil als auch der Gemeinde Kallern voraus.

16.03.2023

Gemeinde Boswil

Kanton Aargau •

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Arrondierung Baugebiet, Parz. Nrn. 1753 und 3478 Anpassung im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom 24. November 2016 gemäss § 15 BauG , 1.

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Reproduziert mit Bewilligung ©swisstopo (JA140142)

Vorprüfungsbericht vom:

24. September 2018

Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom:

18. Februar 2019

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

04. Juni

Der

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AENDERUNG Nr.

3

zu Bno/Bo/No vom

bis 19. März 2019

0,19

mann:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRBI\Jr. (-)rz2 - Ceic›.0

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vom:

im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den sk,Q.1 Abteilung Raumentwicklung Ege Nr.

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rn etron

Stahlrain 2 Postfach

5201 Brugg Schweiz

[email protected] www.metron.ch

14-11-041-00

Datum

25.7.2018

Rev. Dat.

3.12.2018

Bearbeitung

d ha/bg I

T +41 56 460 91

11

F +41 56 460 91 00

Gemeinde Boswil I Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung

2

Änderungen Teilrevision BNO aufgrund der rechtskräftigen BNO sind rot & unterstrichen: neu (Genehmigungsinhalt)

Teilrevision BNO

Rechtskräftige BNO vom 25. Oktober 2017

3.1

Bauzonen

3.1

Bauzonen

§9

Dorfzone

Art. 9 Dorfzone

/ Die Dorfzone D dient der Pflege und Erhaltung der historisch wertvollen, durch landwirtschaftliche und wohn-/ gewerbliche Bauten geprägten Dorfteile mit den charakteristischen Strassen- und Freiräumen, Baumgärten, Nutz- und Ziergärten. Dabei gilt es, historische Typologien sowie Masse und Proportionen nach Möglichkeit zu bewahren und weiterzuentwickeln. Besondere Bedeutung kommt dem die Dorfzone prägenden „Wissenbach" mit seinem natürlichen Lauf und seiner Bestockung zu. 2 Sie ist bestimmt für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 500m2 Nettoladenfläche und Landwirtschaftsbetriebe. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. 3 Bestehende Bauten sollen erhalten und gepflegt werden. Ist eine Renovation, evtl. Aus- oder Umbau nicht möglich, dann ist der Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss und bei genügenden Geschosshöhen mit gleichen Fassaden- und Gesamthöhen gewährleistet, wenn die wohnhygienischen und verkehrstechnischen Anforderungen erfüllt sind.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzungsdichte. Es können aber An- und Neubauten bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Dorfbildes beitragen und sich in die herkömmliche Bauweise einfügen.

4

5 b

Der schraffierte Bereich am Siedlungsrand im Unterdorf bezweckt im Sinne einer Bestandeszone die weitgehende Erhaltung der bestehenden baulichen Dichte und der bestehenden Nutzungsart. Bei einer Ersatz-, Umbaute oder einer angemessenen baulichen Erweiterung ist eine Maximalausnützungsziffer von 0.45 möglich. Eine Nutzungsintensivierung ist nicht gestattet.

Die zulässige Dachform sind Satteldächer mit einer Neigung von 30° bis 45°.

Kanton Aargreu

Dep2i.lernent Wrkehr und

Gemeinde Boswil

Kanton Aargau

Abteilung Rauraerihvickiung

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Spezialzone "im Heuel" Anpassung im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom 24. November 2016 - Rückweisung gemäss § 15 BauG

Reproduziert mit Bewilligung ©swisstopo (JA140142)

Vorprüfungsbericht vom:

13. September 2018

Mitwirkung und Öffentliche Auflage vom:

18. Februar 2019

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: De Geme.ndea

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bis

19. März 2019

2o/2

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AENDERUNG Nr.

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zu Bno/Bo/No vom

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. clo21- 000LM

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sk.s-21 Proj. Nr.

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Stahlrain 2 Postfach

5201 Brugg Schweiz

[email protected] www.metron.ch

14-11-041-00

Datum

25.7.2018

Rev. Dat.

3.12.2018

Bearbeitung

dha/bgl

T +41 56 460 91 11 F +41 56 46091 00

Gemeinde Boswil 1 Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Spezialzone "im Heuel"

2

Änderungen Teilrevision BNO aufgrund der rechtskräftigen BNO sind rot & unterstrichen: neu (Genehmigungsinhalt)

Teilrevision BNO

Rechtskräftige BNO vom 25. Oktober 2017

3.7

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.7

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 32 Spezialzone "im Heuel"

Art. 32 Spezialzone "im Heuet"

'Die im Kulturlandplan bezeichnete Spezialzone "im Heuel" dient der Parkierung und als Lager- und Umschlagsplatz für Kies, Sand und von inerten Baustoffen sowie deren Aufbereitung. Hochbauten sind nicht gestattet.

1 Die im Kulturlandplan bezeichnete Spezialzone „im Heuel" dient der Parkierung und als Lager- und Umschlagplatz für Kies, Sand und von inerten Baustoffen sowie derer Aufbereitung. Hochbauten sind mit Ausnahme einer Flachdachbaute für eine Büro- und Infrastrukturnutzung mit einer Gebäudehöhe von 3 m und einer maximalen Grundfläche von 40 m2 sowie der in Abs. 3 genannten Bauten in der Spezialzone nicht gestattet. 2

3 Auf der mit "A" bezeichneten Fläche ist das Lagern, Umschlagen und Aufbereiten von Kies, Sand und inerten Baustoffen erlaubt. Die Aufbereitung hat sich auf maximal 60 Tage pro Jahr zu beschränken. Technische Einrichtungen / Maschinen / Fahrzeuge, welche länger als drei Monate in der Zone "A" stehen und betrieben werden sind nicht bewilligungsfähig.

Die mit einem "P" bezeichnete Fläche dient als Parkplatz.

Beschluss Gemeindeversammlung vom 24.11.2016: Rückweisung von Abs. 3

Auf der mit "L" bezeichneten Fläche ist das Lagern und Umschlagen von Kies, Sand und von inerten Baustoffen erlaubt.

4

5 Auf der mit "B" bezeichneten Fläche ist vor Inbetriebnahme des Lager- und Umschlagplatzes ein Amphibienbiotop mit Wasserstellen mit einer Grundfläche von mindestens 27 Aren zu errichten und zu unterhalten. 5 Für das mit "A" und "L" bezeichnete Areal der Spezialzone "im Heuel" gilt eine maximale Schütthöhe von 446 nn.ü.M.

Für das mit "A" und "L" bezeichnete Areal der Spezialzone "im Heuel" gilt eine maximale Schütthöhe von 443 m.ü.M.

5

1 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. Der Betrieb der Anlage ist auf Werktage von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 19.00 Uhr beschränk. 8 Rund um die Spezialzone "im Heuel" ist gemäss Kulturlandplan vor Inbetriebnahme des Lager- und Umschlagplatzes ein Heckenstreifen von 5 m Breite mit einheimischen Baum- und Buscharten zu pflanzen und zu unterhalten.

Kanton Aargau

Gemeinde Boswil Ka' nton Aargeu

bau, Verhr und tjrn'•:-.se3 Ruwicklunc

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom:

2. Juni - 2. Juli 2014

Vorprüfungsbericht vom:

22. Oktober 2015

Öffentliche Auflage vom:

22. Februar - 22. März 2016

Beschlossen von der Gemeincleversarnmlung am: .24. November 2016 ,V1 N DteDer Ge eindo chreiber: 4), 9" ed '...4 / (...2 .

Der Gemeindeammann:

U' Genehmigung:

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Geneh:

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vorn:

Im Auftrag der Staatskanzlei: AVA...%3A Aarau, den )3 . ..... _ _ __ _ _Tabvgi. _ _ —etron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg

Abteilung Raurrentwick1ung4WU [email protected] 6. April 2017 BGL/JKL

F 10ATEN.10111-041-00104_13.1236070_,GENEHMIGUNGABERJ360_170406 DOCX

BNO Gemeinde Boswil

Inhalt 1.

1

Seite

Geltungsbereich

5

§1

Geltungsbereich

5

Art. 2 Übergeordnetes Recht

5

2. Raumplanung

6

2.1 Planungsgrundsätze

6

Planungsgrundsätze

6

2.2 Erschliessungs- und Gestaltungspläne

6

Art. 3

Art. 4 Sondernutzungsplanung

2.3 Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Weitere Planungsinstrumente

Art. 6 Mehrwertausgleich

2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr

Art. 7

3.

Strassenraumgestaltung

Zonenvorschriften

6 7 7 8 9 9 10

3.1 Bauzonen

10

Art. 8 Bauzonen

10

125 weitere Artikel

Art. 9 Dorfzone

11

Art. 10 Zentrumszone

12

Art. 11 Gemeinsame Bestimmungen für die Zonen D und Z

12

Art. 12 Wohnzone W1, W2, W3

Art. 13 Wohn- und Arbeitszone VVA2, WA3

13 13

Art. 14 Arbeitszone I

14

Art. 15 Arbeitszone II

15

Art. 16 Arbeitszone "Mühle" AM

15

Art. 17 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA

16

Uferschutzzone / Uferschutzstreifen

16

Art. 18

Art. 19 Hochwassergefahrenzone

16

Art. 20 Oberflächenwasserschutz

18

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 21 Landwirtschaftszone

Art. 22 Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone

3.4 Schutzzonen

Art. 23 Naturschutzzone im Kulturland

3.5 Überlagerte Schutzzonen

Art. 24 Naturschutzzone im Wald

18 18 19 20 20 22 22

BNO Gemeinde Boswil

2

Art. 25 Landschaftsschutzzone

23

Art. 26 Hochstammobstbestände

24

Art. 27 24

Freihaltegebiet Hochwasser

3.6 Schutzobjekte

25

Art. 28 Naturobjekte

25

Art. 29 Kulturobjekte

26

Art. 30 Gebäude mit Substanzschutz

26

3.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

27

4.

Art. 31 Weilerzone

27

Art. 32 Spezialzone "im Heuel"

28

Baubegriffe und Messweisen

4.1 Allgemeines

Art. 33 Ausnutzung von Dach- und Untergeschoss

4.2 Abstände

Art. 34 Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen

Art. 35 Bauabstände von Klein- und Anbauten gegenüber dem Kulturland

4.3 Nutzungsdichte

30 30 30 30 30 30 30

Dichte

30

Art. 37 Nutzungsbonus

31

Art. 36 4.4 Arealüberbauung

31

Art. 38 Arealüberbauung

31

4.5 Störmass von Betrieben

31

Art. 39 Nicht, mässig, stark störende Betriebe

4.6 Verkaufsfläche 5.

31 32

Art. 40 Verkaufsfläche

32

Bauvorschriften

33

5.1 Baureife und Erschliessung

Art. 41 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 42 Allgemeine Anforderungen

33 33 33 33

Art. 43 Baulücken, Bau- und Brandruinen

33

Art. 44 Energieeffizienz

33

5.3 Dachgestaltung und Wohnhygiene

34

Dachgestaltung

34

Art. 45

Art. 46 Ausrichtung der Wohnungen

34

Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

34

5.4 Ausstattung

35

BNO Gemeinde Boswil

Art. 48 Garagen und Abstellplätze

Art. 49 Velos, Kinderwagen

Art. 50 Spielplätze

Art. 51 Auto-Abstellplätze Anzahl, Gestaltung

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege

Art. 52 Allgemeine Anforderungen

6.2 Umweltschutz

Art. 53 Einwirkungen

Art. 54 Lärmschutz

Art. 55 Materialablagerungen

7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit

Art. 56 Zuständigkeiten

Art. 57 Nutzungsreglement

Art. 58 Kosten für Pflege und Unterhalt

7.2 Gebühren

Art. 59 Gebührenreglement

Schluss und Übergangsbestimmungen 8. 8.1 Übergangsbestimmungen

Art. 60 Übergangsbestimmung

8.2 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts

9. Anhang

3

35 35 35 35 37 37 37 37 37 38 38 39 39 39 39 39 40 40 41 41 41 41 41 42

BNO Gemeinde Boswil

5

1. Geltungsbereich

Art. 1 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raum-

Geltungsbereich

planungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren

Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts

sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten

Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Übergeordnetes Recht

BNO Gemeinde Boswil

6

2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

1

Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachge-

ordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: - Förderung einer sorgfältigen Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung einer attraktiven Siedlungsqualität - Qualitätsvolle Förderung des Ortskerns und des Zentrums von Boswil hinsichtlich schützenswertem Ortsbild, Verkaufs- und Dienstleistungsangeboten im Zusammenhang mit der Siedlungsverdichtung und -qualität - Erhalt und Förderung von genügend Freiräumen, attraktiven Wegen sowie Naturobjekten zur Sicherung und Weiterentwicklung der Wohn- und Arbeitsqualität 2

Der Landschaftsraum ist als attraktiver Erholungsraum zu erhalten, dazu

sind insbesondere die wertvollen Natur- und Landschaftsgebiete zu schützen sowie für die Forst- und Landwirtschaft günstige Rahmenbedingungen zu schaffen.

2.2 Erschliessungs- und Gestaltungspläne

Sondemutzungsplanung

Art. 4

1 Die im Bauzonenplan farbig speziell bezeichneten Gebiete dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan / Gestaltungsplan vorliegt. 2 Für das Gestaltungsplangebiet "Geissliäcker" gelten die nachfolgenden

Zielvorgaben: - Sorgfältige Eingliederung ins historische Ortsbild unter Anwendung historischer Typologien - Hohe Wohnqualität bei mittlerer Dichte mit einer Mindestausnützungsziffer von 0.55 und einer Maximalausnützungsziffer von 0.63 - Attraktive Freiraumgestaltung - Sicherstellung der Erschliessung

BNO Gemeinde Boswil

3

7

Für das Gestaltungsplangebiet "Unterdorf gelten die nachfolgenden Ziel-

vorgaben: - Sorgfältige Eingliederung ins historische Ortsbild unter Anwendung historischer Typologien - Hohe Wohnqualität bei mittlerer Dichte mit einer Mindestausnützungsziffer von 0.65 und einer Maximalausnützungsziffer von 0.75 - Attraktive Freiraumgestaltung - Sicherstellung der Erschliessung

4

Für das Gestaltungsplangebiet "Oberdorf' gelten die nachfolgenden Ziel-

vorgaben: - Sorgfältige Eingliederung ins historische Ortsbild unter Anwendung historischer Typologien - Hohe Wohnqualität bei mittlerer Dichte mit einer Mindestausnützungsziffer von 0.65 und einer Maximalausnützungsziffer von 0.75 - Attraktive Freiraumgestaltung - Sicherstellung der Erschliessung

5

Für das Gestaltungsplangebiet "Chalchächer" gelten die nachfolgenden

Zielvorgaben: - Sorgfältige Eingliederung ins historische Ortsbild - Hohe Wohnqualität bei mittlerer Dichte mit einer Mindestausnützungsziffer von 0.6 und einer Maximalausnützungsziffer von 0.69 - Attraktive Freiraumgestaltung - Sicherstellung der Erschliessung

2.3 Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 1

Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste-

hende Verhältnisse.

2

Das räumliche Gesamtkonzept zeigt die erwünschte räumliche Entwicklung

auf. Es beruht auf Leitbildern und enthält Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Landschaft und Freiraum und Energie.

Weitere Planungsinstrumente

BNO Gemeinde Boswil

8

3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente sind in der Beurteilung von Bauvor-

haben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen.

Art. 6 Mehrwertausgleich

'Wird mit einer Zonenplanrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung), oder einer anderen Nutzungszone zugewiesen (Umzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. Die eidgenössischen und kantonalen Regelungen bleiben vorbehalten. 2 Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswertes der be-

troffenen Fläche vor und unmittelbar nach der Planungsmassnahme (Einoder Umzonung). Vom so errechneten Mehrwert sind 20% als Ausgleichszahlung geschuldet. 3

Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat entweder mit dem Grundei-

gentümer vertraglich vereinbart, oder mittels Verfügung festgesetzt. Die Verkehrswerte werden bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Planungsmassnahme, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt. 4 Die Ausgleichszahlung durch den Grundeigentümer wird mit der Überbau-

ung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. 5 Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichs-

pflichtigen Fläche desselben Grundstückes mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden oder grundpfandrechtlich gesichert ist, was als Bedingung in die Baubewilligung aufzunehmen ist. 6 Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlungen zweckgebunden für Massnah-

men der Raumplanung (z. B. Entschädigung auszuzonender gehorteter Grundstücke, Beiträge an Aufwertung und Erhalt von kommunalen Naturund Schutzobjekten, Planverfahren etc.), einschliesslich Erschliessung (über die Grunderschliessung für den motorisierten Verkehr hinausgehende Massnahmen), zu verwenden.

BNO Gemeinde Boswil

9

2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr

Art. 7 1

Die Zone Strassenraumgestaltung ist den Grundnutzungszonen überlagert.

Sind Nutzungsänderungen und —anpassungen von Liegenschaften und deren Umgebung geplant, müssen diese Massnahmen die übergeordneten kommunalen und überkommunalen verkehrlichen Zielsetzungen und Bedürfnisse bei der Strassenraumgestaltung berücksichtigen.

2

Der Gemeinderat kann zur Umsetzung der Zone Strassenraumgestaltung

einen Entwicklungsrichtplan erlassen. Sind keine Nutzungsänderungen und —anpassungen ausgehend von den betroffenen Liegenschaften vorgesehen, können die notwendigen Anpassungen am Strassenraum im Rahmen von Sondernutzungsplanungen unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern erfolgen.

3

Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete gelten nachfolgende Zielset-

zungen und Festlegungen: - städtebauliche Aufwertung des Aussenraumes im Zentrum und im Gebiet Zentrum / Bahnhof mittels Strassenraumgestaltung - Gewährleistung der verkehrlichen Erschliessung und sichere Zugänglichkeit sowie Querungen zu den angrenzenden Nutzungen - Sicherstellen der Funktionsfähigkeit des Strassennetzes

Strassenraumgestaltung

BNO Gemeinde Boswil

10

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 8 o

o

o

o

III

Art. 9 Zentrumszone

Z

0.7'

12.0'

15.0'

5`

III

Art. 10 Wohnzone 1

W1

0.45

7.0

11.0

4

II

Art. 12 4

II

Art. 12

max.

Gesamthöhe

13

0) 5,

Zonenvorschriften

Empfindlichkeits-

D

`5 to c

stufe

= min. Grenzabstand

Dorfzone

Bauzonen

**

max. Fassadenhöhe traufse itig und

für Seitenfassaden*

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

max. Ausnutzungsziffer

Bauzonen

VVohnzone 2

W2

0.55

7.5

11.5

Wohnzone 3

W3

0.65

11 . 5

14.5

5

II

Art. 12 Wohn- und Arbeitszone 2

WA2

0.6

8.0

12.0

4

III

Art. 13 Wohn- und Arbeitszone 3

VVA3

0.7

12.0

15.0

5

III

Art. 13 Arbeitszone I

AI

o

o

o

o

III

Art. 14 Arbeitszone II

All

o

o

o

o

IV

Art. 15 Arbeitszone Mühle

AM

o

o

o

o

III

Art. 16 Zone für öff. Bauten und Anlagen

öBA

o

o

o

o

II

Art. 17

Die Fassadenhöhe ist an Hanglagen bei Sch ägdächern und Flachdächern talseitig einzuhalten **Gesamthöhe - Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von 10 - 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 0 5m - Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von mehr als 20% reduziert sich die Gesamthöhe um 1 Om

2 Als Hang gilt eine Neigung des massgeblichen Terrains von mehr als 10%.

3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als

auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA2, WA3, D und Z dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maxi-

11

BNO Gemeinde Boswil

mal 4.5 m aufweisen. Die definierten Fassaden- oder Gesamthöhen erhöhen sich um das Mehrmass.

4

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der

betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

5

Die mit "r" (Richtwert) bezeichneten Masse gelten bei Neu-, Um- und Erwei-

terungsbauten und werden durch den Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall festgelegt. Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewichen werden.

Art. 9 Die Dorfzone D dient der Pflege und Erhaltung der historisch wertvollen,

durch landwirtschaftliche und wohn-! gewerbliche Bauten geprägten Dorfteile mit den charakteristischen Strassen- und Freiräumen, Baumgärten, Nutzund Ziergärten. Dabei gilt es, historische Typologien sowie Masse und Proportionen nach Möglichkeit zu bewahren und weiterzuentwickeln. Besondere Bedeutung kommt dem die Dorfzone prägenden „Wissenbach" mit seinem natürlichen Lauf und seiner Bestockung zu.

2

Sie ist bestimmt für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Res-

taurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 500m2 Nettoladenfläche und Landwirtschaftsbetriebe. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe.

3

Bestehende Bauten sollen erhalten und gepflegt werden. Ist eine Renovati-

on, evtl. Aus- oder Umbau nicht möglich, dann ist der Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss und bei genügenden Geschosshöhen mit gleichen Fassaden- und Gesamthöhen gewährleistet, wenn die wohnhygienischen und verkehrstechnischen Anforderungen erfüllt sind.

4

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzungs-

dichte. Es können aber An- und Neubauten bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Dorfbildes beitragen und sich in die herkömmliche Bauweise einfügen.

5

Die zulässige Dachform sind Satteldächer mit einer Neigung von 30 0 bis

45°.

Dorfzone

BNO Gemeinde Boswil

12

Art. 10 Zentrumszone

1 Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung, Pflege und Entwick-

lung dieses Dorfteiles mit seinen charakteristischen Bauten, Strassen- und Freiräumen. 2 Sie ist bestimmt für Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants,

Verkaufsgeschäfte bis max. 500m2 Nettoladenfläche, Landwirtschaftsbetriebe und Wohnen. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. Die innere Siedlungsentwicklung hat im Einklang mit einer hohen Siedlungsqualität zu erfolgen. Es sind keine Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser sowie arbeitsplatzextensive Betriebe wie reine Lager- und Logistikbetriebe zulässig.

Art. 11 Gemeinsame

Bestimmungen für die Zonen D und Z

'Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, so-

weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. 3 Die Bewilligungspflicht von Solaranlagen richtet sich nach Massgabe des

übergeordneten Rechts. Solaranlagen sind in die Dachkonstruktion, soweit dies technisch machbar ist, zu integrieren. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. Sie sollen in der Front-, Rück- und Seitenansicht nicht über die Dachfläche ragen und darüber hinaus als kompakte, orthogonale und zusammenhängende Fläche gestaltet werden. Es dürfen sich keine weiteren Elemente wie Gauben, Lukarnen und Dachflächenfenster in dieser Fläche befinden. 4 Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektleitung anzuzeigen. Der Gemein-

derat gewährleistet die fachliche Beratung insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub). 5 Die Bauten müssen sich in Bezug auf kubische Erscheinung, Stellung,

Gliederung der Fassaden, Dachform und Dachneigung, nach aussen in Er-

BNO Gemeinde Boswil

13

scheinung tretenden Materialien und Farbgebung so in die bestehende Überbauung und Umgebung einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Fenster sollen in der Regel hochrechteckig sein oder Fenstergruppen in hochrechteckiger Anordnung bilden. 6

Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu

gestalten. Gärten und Vorplätze, Bäume sowie Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. 7

Im Bereich der Freiräume sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Garagen-

vorplätze und Rampen sorgfältig einzufügen. Nach Möglichkeit sollen Rampen in Bauvolumen integriert werden.

Art. 12 Die Wohnzonen W1, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Gewerbe und

Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende

Wohnzone W1, W2, W3

Betriebe handelt. 2

Die Zone W1 ist für alleinstehende Ein- und Zweifamilienhäuser oder Dop-

peleinfamilienhäuser bestimmt.

3

Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und

für Mehrfamilienhäuser bestimmt.

4

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von frei-

stehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig.

5

In den schwarz schraffierten Bereichen sind keine Gebäude (inkl. Klein- und

Anbauten) zulässig. Das Erstellen von Unterniveau- und unterirdischen Bauten ist zugelassen. Die Ausnützungsziffer gemäss § 8 Abs. 1 reduziert sich um das Verhältnis des Landanteils, welcher nicht mit Hochbauten bebaut werden kann, zur gesamten anrechenbaren Grundstücksfläche.

Art. 13 Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnen, Kleinbetriebe

(Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche und Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.

Wohn- und Arbeitszone WA2, WA3

BNO Gemeinde Boswil

14

2 Für reine Wohnbauten gelten mit Ausnahme der Empfindlichkeitsstufe die

Bestimmungen der Wohnzone W2 respektive der Wohnzone W3. 3 Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist in der Wohn-

und Arbeitszone WA3 nicht gestattet.

Art. 14 Arbeitszone 1

1 In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industri-

elle Nutzungen und für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. Wohnnutzungen sind mit Ausnahme von Abs. 2 nicht zulässig. 2 Wohnnutzungen sind einzig im Zusammenhang mit der gewerblichen Nut-

zung und Dienstleistungsbetrieben zulässig. Es sind max. 2 Wohneinheiten pro Betrieb zulässig. 3

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung

privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen dienen ihm dabei die Vorschriften (Abstands- und Höhenvorschriften) der angrenzenden Zone als Richtlinie. 4 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.

Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Es gilt eine Grünflächenziffer von 0.15, wobei mindestens 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten sind. 5 Der Verkauf von Produkten des täglichen Bedarfs ist in der A I nicht zuläs-

sig. Ausgenommen sind kleinere Verkaufsgeschäfte für den täglichen Bedarf mit einer Nettoladenfläche bis max. 250 m2. Verkaufsflächen von Non-Food-Geschäften sind nur im Zusammenhang mit der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Verkaufsflächen pro Betrieb bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrieben kann die max. Verkaufsfläche pro Betrieb auf 1500 m2 Nettoladenfläche erhöht werden. Nicht arbeitsplatzintensive Betriebe wie reine Lager - und Logistikbetriebe sind nur als Nebennutzfläche zulässig.

BNO Gemeinde Boswil

15

Art. 15 1

1n der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbli-

Arbeitszone II

che Nutzungen und für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe zulässig.

2

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal,

dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, zugelassen. Andere Wohnbauten sind untersagt.

3

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung

privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen dienen ihm dabei die Vorschriften (Abstands- und Höhenvorschriften) der angrenzenden Zone als Richtlinie.

4

Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.

Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Es gilt eine Grünflächenziffer von 0.15, wobei mindestens 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten sind.

5

Der Verkauf von Produkten des täglichen Bedarfs ist in der A II nicht zuläs-

sig. Ausgenommen sind kleinere Verkaufsgeschäfte für den örtlichen Bedarf mit einer Nettoladenfläche bis max. 250 m2.

6

Verkaufsflächen von Non-Food-Geschäften sind nur im Zusammenhang mit

der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Verkaufsflächen pro Betrieb bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrieben kann die max. Verkaufsfläche pro Betrieb auf 1500 m2 Nettoladenfläche erhöht werden.

Art. 16 1

In der Arbeitszone Mühle AM sind Bauten und Anlagen eines Getreide- und

Futtermühlebetriebes und verwandte Dienstleistungen zulässig.

2

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal,

dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, zugelassen. Andere Wohnbauten sind untersagt.

Arbeitszone "Mühle" AM

BNO Gemeinde Boswil

16

3

Die weiteren Bestimmungen richten sich nach den Vorschriften der Arbeits-

zone II § 15, Hochhäuser sind nur für betriebsnotwendige Silobauten zugelassen.

Art. 17 Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen öBA

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA ist für Bauten und Anla-

1

gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung

privater und öffentlicher Interessen fest.

Art. 18 Uferschutzzone /

Uferschutzstreifen

1

Die Uferschutzzone / der Uferschutzstreifen dient der ungeschmälerten Er-

haltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 2

In der Uferschutzzone / im Uferschutzstreifen sind das Erstellen von Bauten

sowie andere das Uferbild beeinträchtigende Veränderungen wie Ablagerungen, Beseitigung von Baum- und Gebüschgruppen und dergleichen nicht gestattet. Ausgenommen sind Unterhaltsarbeiten, sowie Aufwertungsmassnahmen zu Gunsten von Natur- und Landschaftsschutz. 0hne Bezeichnung auf dem Plan umfasst der Uferschutzstreifen beidseits

3

aller offen fliessenden oder stehenden Gewässer die Ufervegetation sowie einen Grünlandstreifen von 3 m ab Oberkant der Uferböschung bzw. des Ufergehölzrandes. Vorbehalten bleiben für Abstände und zulässige Nutzung die kantonale und eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung. 4

Bei auf dem Plan bezeichneten Streifen mit Angabe der Breite umfasst der

Uferschutzstreifen den Streifen in der angegebenen Breite ab Oberkante der Uferböschung oder ab der Bachvermarkung.

Art. 19 Hochwassergefahrenzone

1

Die Hochwassergefahrenzonen (H\NZ) sind den Grundnutzungszonen

überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

BNO Gemeinde Boswil

2

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation an-

gemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen

wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.

4

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 3 sind neue Bauten und Anlagen,

Um- und Anbauten welche über den Besitzstandsschutz hinausgehen sowie neue Nutzungen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen, mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind, und wenn das Schadenpotenzial für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässigbar ist und nicht erhöht wird.

5

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuwei-

sen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwasser (H0100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

7

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na-

mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Mass-

17

BNO Gemeinde Boswil

18

nahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

8

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-

schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 20 Oberflächenwasserschutz

1

In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss

angemessen Rechnung zu tragen.

2

Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und

Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-

schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 21 Landwirtschaftszone

1

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und

gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

2

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a

pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. Eingriffe in den gewachsenen Boden werden auch für ökologische Ausgleichsmassnahmen nur in begründeten Fällen und flächenmässig begrenzten Fällen vorgenommen.

BNO Gemeinde Boswil

4

19

In den im Kulturlandplan mit ESL bezeichneten Stellen sind Bauten und

Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse und für Tierhaltungsbetriebe zulässig. 5

Die mit ESL bezeichneten Stellen eignen sich auch als mögliche Standorte

für Bauten und Anlagen, die der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktionslandwirtschaftsfläche oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

6

Falls sich bei einer Produktionsausdehnung eine Intensivlandwirtschaftszo-

ne als notwendig erweist, wird die parzellenscharfe Abgrenzung im Rahmen eines Gestaltungsplanes festgelegt. Die Festlegung der Art der bodenunabhängigen Produktion (Tierhaltung,

7

Gemüsebau, produzierender Gartenbau) erfolgt ebenfalls im Gestaltungsplanverfahren. Vorbehalten bleiben die Anforderungen und Bedingungen des ordentlichen

8

Baubewilligungsverfahren (Höchstbestandesverordnung, UVB usw.).

Art. 22 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Inte-

1

ressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen. Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Gesamthöhen und

2

Gebäudelängen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuer-polizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Gebäude gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3

1n der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone

BNO Gemeinde Boswil

20

3.4 Schutzzonen

Art. 23 Naturschutzzone

im Kulturland

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,

dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung

der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 4 Naturschutzzonen dürfen betreten werden

a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen Für c) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen - Aufwertung des Wäldchens Hoomoosächer.

Moore Hoomoos,

Erhalt und Förderung der

Hoomoosächer,

auf die Moore angewiese-

- Keine Entwässerung, Beweidung, Campteren, Fischen

Nidermoos

nen Lebewesen und Le-

- Ausrichtung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung

bensgemeinschaften

auf den Schutzzweck, in der Regel Flachmoor/Riedwiese (Streunutzung).

21

BNO Gemeinde Boswil

Zone

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Magerwiesen

mit besonders schutzwür-

- Jährlicher Schnitt, je nach Wüchsigkeit, mindestens ein bis zweimal im Jahr.

digen Pflanzen- und Tier-

- Keine Düngung, Beweidung, Bewässerung oder andere

gemeinschaften auf tro-

Massnahmen, die schützenswerte Pflanzen oder Tiere

Extensiv genutzte Wiese

ckenem Untergrund

beeinträchtigen. - Im Rahmen von kantonalen Bewirtschaftungsvereinbarungen können abweichende Regelungen getroffen werden.

Extensive Wesen

Extensiv genutzte Wiese

trockener (T) und

mit besonders schutzwür-

feuchter (F) Aus-

digen Pflanzen- und Tier-

prägung

gemeinschaften

- Jährliche Nutzung ab dem 15. Juni (Bodenheu, Emd), schonende Herbstweide möglich. - Kein Umbruch, Düngung oder andere Massnahmen, die schützenswerte Pflanzen oder Tiere beeinträchtigen. - Im Rahmen von kantonalen Bewirtschaftungsvereinbarungen können abweichende Regelungen getroffen werden.

Extensive Weiden

Extensive Weiden mit

- Bestossung mit Raufutterverzehrenden Nutztieren

schützenswerten Pflanzen

. Keine direkte Düngung, Zufütterung oder andere Massnahmen, die schützenswerte Pflanzen oder Tiere beein-

und Tieren

trächtigen. • Eine leichte Verbuschung ist erwünscht . Pflegerische Massnahmen zur Kontrolle von problematischen Unkräutern bleiben vorbehalten. - Im Rahmen von kantonalen Bewirtschaftungsvereinbarungen können abweichende Regelungen getroffen werden. - Nicht beweidete Flächen sind nach Massgabe der Bestimmungen für Magerwiesen zu bewirtschaften. Wiesen- oder

Vernetzungselement,

- Extensive Nutzung.

Ackerrandstreifen,

Trittstein

- Sofern keine Angabe im Plan enthalten ist, gilt eine

mind. 3m breit

Artenreichtum

Breite von mindestens 3 m. - Keine Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und

oder gemäss

Unkrautvertilgungsmitteln sowie Umbruch.

Angabe

• Vorbehalten bleibt eine Einzelstockbehandlung von problematischen Unkräutern, Vemetzungsstrei-

Vernetzungselement,

fen,

Trittstein

mind. 6m breit

Artenreichtum

- Anlage von Vernetzungsstreifen (Buntbrachen, Wiesenblumenstreifen) in den bezeichneten Gebieten in einer Breite von mindestens 6 m. - Die Vernetzungsstreifen sind nicht standortgebunden und können periodisch verlegt werden.

Nassstandorte

Nassstandort, Feuchtgebiet

- Trockenlegung ist bewilligungspflichtig und setzt ein gleichwertiger Ersatz im gleichen Gebiet an geeigneter Stelle voraus. - Feuchtgebiet „Niederloch" ist jährlich einmal nach der Vegetationsperiode zu mähen. - Keine Düngung, Beweidung, Entwässerung oder andere Massnahmen, die schützenswerte Pflanzen oder Tiere beeinträchtigen.

BNO Gemeinde Boswil

22

3.5 Überlagerte Schutzzonen

Art. 24 Naturschutzzone

im Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind

die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. 3 Geeignete Flächen sind als Altholzinseln ohne forstwirtschaftliche Nutzung

zu belassen. 4 Der Unterhalt der Bäche und die Sicherung der Ufer haben nach Möglich-

keit mit ingenieurbiologischen Massnahmen zu erfolgen. Die Stabilität der Bachböschungen ist durch waldbauliche Massnahmen, namentlich mit kleinflächigen Verjüngungsschlägen zu erhalten bzw. zu verbessern. 5 Im öffentlichen Wald sind die nötigen Pflegeanweisungen im Waldwirt-

schaftsplan aufzunehmen. Für Holznutzungen im Privatwald gilt eine generelle Anzeichnungspflicht durch den Gemeindeförster. 6 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Standort/

Schutzziel

Feldenmoos

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Gebiet Naturgemässer Mischwald

gemäss Betriebsplan

Der Charakter des Feldenmoos soll erhal-

keine fremdländischen Baumarten pflanzen

ten, Weiher und Waldbestände biologisch aufgewertet werden. Im Brennplatz

Wissenbachtobel

Naturgemässer altholzreicher Laub-

Natürliche Verjüngung mit standortheimischen

mischwald

Baumarten, keine Exoten

Erhalt des geomorphologisch und wald-

Natürliche Verjüngung mit standortheimischen

ökologisch wertvollen Tobel und deren

Baumarten, keine Exoten

Seitenbäche in ihrer ursprünglichen Form mit hohem Altholzanteil Attisholzinsel im VVissenbachtobel

Altholzinsel

Verzicht auf forstliche Nutzung

23

BNO Gemeinde Boswil

Standort /

Schutzziel

Hohmoos und

Naturwaldzelle

Pflegemassnahmen zugunsten der Feuchtgebiete

Türbern Nidermoos

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Gebiet

Erhalt und Förderung der auf die Moore

gemäss Betriebsplan

angewiesenen Lebewesen und Lebens-

Erholungs- und Freizeitnutzung durch Len-

gemeinschaften und in Abstimmung mit

kungsmassnahmen beschränkt (gilt auch für

dem Betriebsplan

das unbestockte Areal); unter anderem Hundeanleingebot und kein Betreten mit Pferden

Art. 25

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone oder der Naturschutzzone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der typischen Landschaftsformen mit kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Werten, der vorhandenen biologischen Vielfalt sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Der Bestand an Einzelbäumen und Hecken soll erhalten und erneuert werden. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-

schränkungen nach § 21 Landwirtschaftszone oder der entsprechenden Naturschutzzone. Von den in Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen dürfen zeitgemäss unterhalten,

erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideund Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Landschaftsschutzzone

BNO Gemeinde Bosvvil

24

Art. 26

Hochstammobst- 'Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitbestände

geprägt. Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstbestände sind

zu erhalten oder anzulegen. Abgehende Bestände sind nach Möglichkeit zu ersetzen. Die Dichte soll 3 bis 5 Bäume pro 10 Aren betragen. Die Gemeinde trägt auf Antrag hin die Kosten für den Ersatz durch Jungbäume am gleichen Standort.

Art. 27 Freihaltegebiet

Hochwasser

1

Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erfor-

derlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt.

2

Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des

Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 20021.

3

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-

schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.

4

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen

Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anla-

gen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert, oder wiederaufgebaut werde, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.

Die Gefahrenkarte, das Untersuchungsgebiet und die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser können auf dem Geoportal des Kantons Aargau (www.ao.ch/qeoportal) oder auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

25

BNO Gemeinde Boswil

6

Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn:

- erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinfluss werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 7

In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach

den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

3.6 Schutzobjekte

Art. 28

'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

2

Folgende Naturoliekte sind geschützt:

Naturobjekte

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecken, Feld- und Ufergehölze

-

Brut- und Nahrungsbiotop

-

Struktur erhalten

-

Gliederung der Landschaft

-

--

Trittstein, Vernetzungselement

periodisch zurückschneiden/verjüngen oder abschnittsweise auf den Stock setzen.

-

Windschutz

-

-

vielfaltiger Übergangsbereich Wald - Kulturland

Das Abbrennen oder chemische Abtöten von Hecken ist nicht erlaubt.

•-

Artenreichtum

-

Rodung nur mit Bewilligung des GR möglich. Ersatz an geeigneter Stelle als Voraussetzung.

-

Die von der Hecke beanspruchte Fläche kann entsprechend der festgelegten Zone (Grundnutzung) bei der Berechnung der AZ als Grundstücksfläche angerechnet werden.

Naturobjekte

26

BNO Gemeinde Boswil

Naturobjekte

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Waldrand

Einzelbäume/Baum-

-

Brut- und Nahrungsbiotop

-

Gliederung der Landschaft

-

Trittstein, Vernetzungselement

-

Windschutz

-

vielfältiger übergangsbereich Wald - Kulturland

-

Artenreichtum

-

gruppen

Natürliche, geologische Aufschlüsse Findlinge

siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

-

Kulturrelikt

-

siedlungs- und landschaftsprägendes Naturobjekt von besonderem naturkundlichem oder symbolischem Wert

-

Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen)

-

Verwendung und Förderung von standortheimischen Gehölzarten

-

einen vorgelagerten artenreichen Krautsaum von 5 bis 10 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern)

-

VValdrandaufwertungsprojekte sind mit dem Kreisforstamt abzusprechen

-

Pflege auf lange Lebensdauer

-

Abgehende Naturobjekte sind in der Regel zu ersetzen.

-

dürfen weder beschädigt, verändert oder sonstwie beeinträchtigt werden

Art. 29 Kulturobjekte

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt, beschädigt, verändert oder sonst wie beeinträchtigt werden. Sie sind fachgerecht zu unterhalten.

Art. 30 Gebäude mit Substanzschutz

1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei. Stuckdecken, etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Sie dürfen aus- und umgebaut und mit untergeordneten Anbauten erweitert werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. 2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des

Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Erweiterungsbauten ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

BNO Gemeinde Boswil

27

3.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 31 1

Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Wei-

lers Wissenbach unter Wahrung des Weilerbilds, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2

Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen

und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch). 3

Die in der Weilerzone blau umrandeten oder rot bezeichneten Gebäude

dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden. Für die rot bezeichneten Gebäude gilt zusätzlich § 31 dieser BNO. 4

In den farbig bezeichneten Gebäuden dürfen höchstens 4 Wohneinheiten

pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. 5

Solaranlagen sind in die Dachkonstruktion, soweit dies technisch machbar

ist, zu integrieren. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 6

Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umge-

bungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenraum (wie z.B. Schwimmbassins, Sportanlagen, etc.) sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind und dem Charakter des Weilers entsprechen. Untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsge-

Weilerzone

BNO Gemeinde Boswil

28

staltung wie kleine Mauern und Terrainveränderungen usw. sind zulässig. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.

7

Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirt-

schaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 3 oder Absatz 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: - Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, - Gebäude- und Umgebungsgestaltung, - zulässige Nutzung, - Erschliessung

Art. 32 Spezialzone "im

Heuel"

1

Die im Kulturlandplan bezeichnete Spezialzone „im Heuel" dient der Parkie-

rung und als Lager- und Umschlagplatz für Kies, Sand und von inerten Baustoffen sowie derer Aufbereitung. Hochbauten sind mit Ausnahme einer Flachdachbaute für eine Büro- und Infrastrukturnutzung mit einer Gebäudehöhe von 3 m und einer maximalen Grundfläche von 40 m2 sowie der in Abs. 3 genannten Bauten in der Spezialzone nicht gestattet.

2

Die mit einem "P" bezeichnete Fläche dient als Parkplatz.

Beschluss Gemeindeversammlung vom 24. November 2016: Rückweisung von Absatz 3.

4

Auf der mit "L" bezeichneten Fläche ist das Lagern und Umschlagen von

Kies, Sand und von inerten Baustoffen erlaubt.

BNO Gemeinde Boswil

Auf der mit "B" bezeichneten Fläche ist vor Inbetriebnahme des Lager- und Umschlagplatzes ein Amphibienbiotop mit Wasserstellen mit einer Grundfläche von mindestens 27 Aren zu errichten und zu unterhalten.

6

Für das mit "A" und "L" bezeichnete Areal der Spezialzone "im Heuel" gilt

eine maximale Schütthöhe von 443 m.ü.M.

7

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. Der Betrieb der Anlage ist auf Werktage

von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 19.00 Uhr beschränk.

8

Rund um die Spezialzone "im Heuel" ist gemäss Kulturlandplan vor Inbe-

triebnahme des Lager- und Umschlagplatzes ein Heckenstreifen von 5 m Breite mit einheimischen Baum- und Buscharten zu pflanzen und zu unterhalten.

29

BNO Gemeinde Boswil

30

4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Allgemeines

Art. 33 Ausnutzung von

Dach- und Untergeschoss

'Nutzungen in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt.

4.2 Abstände

Art. 34 Bauabstände

gegenüber Gemeindestrassen

Wenn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas anderes bestimmt ist,

1

müssen nachstehende Mindestabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen eingehalten werden (vorbehalten bleiben die übergeordneten Abstandsregelungen): a) Stützmauern mit einer Höhe über 1.80 m müssen zusätzlich zum Abstand von 0.6 m um die Mehrhöhe zurückversetzt werden. b) Bäume und Hecken (Hecken geschnitten) über 1.8 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn 2.00 m - bei angrenzendem Trottoir 1.00 m 2

Einfriedungen gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen dürfen kei-

ne scharfen Spitzen und dgl. aufweisen.

Art. 35 Bauabstände von

Klein- und Anbauten gegenüber dem Kulturland

1

Klein- und Anbauten müssen gegenüber dem Kulturland einen Mindestab-

stand von 2 m aufweisen.

4.3 Nutzungsdichte

Art. 36 Dichte

1

Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gege-

benheiten optimal auszunützen. Bei Neubauten kann die Bewilligung verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenutzt wird und der Nachweis einer später möglichen, zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.

BNO Gemeinde Boswil

2

31

Für die Wohnzone 1 kann der Gemeinderat eine Erhöhung der zonenge-

mässen Ausnützungsziffer um bis zu 15 % bewilligen, wenn - pro bestehender Wohneinheit mindestens eine zusätzliche geschaffen wird, - sich die Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung einfügt und von hoher architektonischer und gestalterischer Qualität ist und - eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität entsteht.

Art. 37 1

Werden mindestens 2/3 der Pflichtparkplätze unterirdisch angeordnet, wird

Nutzungsbonus

ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt maximal 2 °A der anrechenbaren Geschossflächen. Der Bonus kann nicht geltend gemacht werden bei Arealüberbauungen und bei Überbauungen in einem Gestaltungsplanperimeter.

4.4 Arealüberbauung

Art. 38 1

Die Arealüberbauung ist zulässig in den Wohnzonen und Wohn- und Ar-

Arealüberbauung

beitszonen. Die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche hat mindestens 2000 m2 zu betragen. 2

Im Rahmen der Arealüberbauung kann die Gesamthöhe / Fassadenhöhe

um 3.20 m erhöht werden.

4.5 Störmass von Betrieben

Art. 39 1

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit ge-

ringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen her-

kömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. Davon ausgenommen sind Landwirtschaftsbetriebe, diese sind in der Dorf-, Zentrums- sowie Wohn- und Arbeitszone zulässig.

Nicht, mässig, stark störende Betriebe

BNO Gemeinde Boswil

32

4.6 Verkaufsfläche

Art. 40 Verkaufsfläche

1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-

Norm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".2

2

Die Verkaufsfläche (VF) ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen

usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640.281, Ziff 5.6).

BNO Gemeinde Boswil

33

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung

Art. 41 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme-

1

rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

2

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

0ffent1iche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal-

testellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3

Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Ver-

kehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an privatem Eigentum anbringen lassen. Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen-

4

tümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 42

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material- und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Allgemeine Anforderungen

Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren

Art. 43 1

Baulücken, Bau- und Brandruinen, die durch Elementarereignisse oder Ab-

bruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert

Baulücken, Bauund Brandruinen

und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

Art. 44 1

Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfü-

gung, ist ein Anschluss anzustreben. Es sollen nach Möglichkeit keine Ein-

Energieeffizienz

34

BNO Gemeinde Boswil

zelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung möglich und zumutbar ist.

5.3 Dachgestaltung und Wohnhygiene

Art. 45 Dachgestaltung

1 In allen Bauzonen sind Mansardendächer zulässig. Die Kniestockhöhe be-

trägt 1.20 m.

Art. 46 Ausrichtung der

Wohnungen

1

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,

Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

Art. 47 Raummasse,

Fenstergrösse, Nebenräume

1 Für Neubauten gelten folgende Masse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: - Lichte Höhe Vollgeschoss: - Lichte Höhe Dachgeschoss: - Fensterfläche:

2,40 m 2,40 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen und mind. ein Fenster muss das waagrechte Hinausschauen in aufrechter Haltung ermöglichen)

- Dachflächenfenster:

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum pro Wohnung:

mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

- Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung:

mind. 4 m2

- Keller für jedes weitere Zimmer:

1 m2 zusätzlich

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2

35

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras-

sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

5.4 Ausstattung

Art. 48 In der WA3 und Z sind in der Regel 50 % der Abstellplätze in gemeinsamen

1

Einstellhallen anzulegen.

2

Garagen und Abstellplätze

Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemes-

sen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Für offene Unterstände ist ein Abstand von 4.00 m zulässig. Gegenüber Kantonsstrassen gehen die kantonalen Bestimmungen vor.

Art. 49 1

In jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare

Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Velos, Kinderwagen

Art. 50 1

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft min-

Spielplätze

destens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei entsprechend gut gestalteten Verkehrsflächen, die als arealinterne Spielstrassen ausgestattet sind, können diese angerechnet werden. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

2

Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese

Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

Art. 51 1

Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplät-

ze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen, etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.

Auto-Abstellplätze Anzahl, Gestaltung

36

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2 Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren überge-

ordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 3

Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters-

gruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 4

Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst

ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 5 Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hinder-

nisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 6 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen um

die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

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37

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege

Art. 52 1

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das

Ortsbild nach folgenden Kriterien:

Allgemeine Anforderungen

a. Stellung (z.B. Firstrichtung) b. Grösse der Baukuben c. Wirkung im Strassenraum d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e. Dachform, Dachneigung f. Fassadengliederung g. Materialwahl, Farbe h. Terrain- und Umgebungsgestaltung 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

6.2 Umweltschutz

Art. 53

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Einwirkungen

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BNO Gemeinde Boswil

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be-

schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschüttungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwir-

kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 54 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 55 Materialablagerung

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann

in der Arbeitszone I und Arbeitszone II bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie

die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

BNO Gemeinde Boswil

39

7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit

Art. 56 1

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er

Zuständigkeiten

kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

2

Die Bauverwaltung/Baukommission legt den Entscheid dem Gemeinderat

vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind.

3

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 57 1

Der Gemeinderat erlässt für die Pflege, den Unterhalt und die finanziellen

Beträge der überlagerten Schutzzonen und Schutzobjekte im Kulturland ein

Nutzungsregleinent

Nutzungsreglement. 2

Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden die Pflege und Unterhaltsbe-

stimmungen im Betriebsplan festgelegt.

Art. 58 1

Der Gemeinderat kann die Erreichung der Schutzziele der überlagerten Schutzzonen und Schutzobjekte im Kulturland mit einer Kostenbeteiligung für Pflege und Unterhalt unterstützen, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind. 2

Das betreffende Schutzobjekt muss im Anhang I dieser BNO aufgeführt

sein, zu einer der im Kulturlandplan mit "Hochstammobstbestände" bezeichneten überlagerten Schutzzonen gehören oder als Hecken, Feld- und Ufergehölze bzw. als Einzelbäume/Baumgruppen ausgewiesen sein. 3

Wenn der Eigentümer oder Bewirtschafter eine Kostenbeteiligung geltend

machen will, hat er den Pflege-/Unterhaltsaufwand bzw. die Ersatzkosten in einem schriftlichen Gesuch zum Voraus auszuweisen.

Kosten für Pflege und Unterhalt

40

BNO Gemeinde Bosvvil

4

Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen eines jährlichen, kommunalen

Budgets auf der Grundlage des Gesuchs über die Höhe der Kostenbeteiligung von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung allfälliger Beiträge Dritter.

5

Einzelheiten sind im Nutzungsreglement geregelt.

7.2 Gebühren

Art. 59 Gebührenreglement

1

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen

für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

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41

8. Schluss und Übergangsbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmungen

Art. 60 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hän-

gigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Übergangsbestimmung

8.2 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 61

'Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: a)

Die Bau- und Nutzungsordnung vom 26.11.1999

b)

Bauzonenplan vom 3.9.1993

c)

Kulturlandplan vom 06.07.2005

d)

Teiländerung Bauzonenplan Industrie- und Schulstrasse, 24.11.2000

e)

Teiländerung Bauzonenplan Krummgasse, 27.11.2008

f)

Teiländerung Bauzonenplan und Bau- und Nutzungsordnung Industrie-

g)

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung vom 26.11.2004

zone Fähnrichäcker, 27.11.2008

Aufhebung bisherigen Rechts

42

BNO Gemeinde Boswil

9. Anhang Anhang I Liste der geschützten Schutzobjekte (Natur- und Kulturobjekte) A Kantonale Denkmalschutzobjekte Nr. im Plan

Objekt, gebaut um

Strasse

Geb.-Nr.

Parz.-Nr.

1

Röm.-kath. Pfarrkirche

Kirchweg

254

1902

(1887/88) 2

Alte Kirche (15. Jh.)

Flurstrasse

9

39

3

Beinhaus mit Odilokapelle (um Flurstrasse 1700)

10

39

4

Martinskapelle (1670)

Niesenbergstrasse

5

Salve-Regina-Kapelle

Oberdorfstrasse

7

Altes Pfarrhaus, Künstlerhaus (1753)

Flurstrasse

8

Bildstock (1760)

Wohlerstrasse (665 028 / 241 568)

594

9

Wegkreuz (1612)

Hauptstrasse (666 132 / 239 223)

1935

10

Wegkreuz (1732)

bei der Kirche (666 663 / 239 577)

41

11

Wegkreuz (1829)

Zentralstrasse (666 195 / 239 130)

2200

12

Wegkreuz (1780)

Femelhof (666 670 / 239 945)

19

13

Gasthof "Zum Sterne« (1639) Zentralstr. 19

69 A

2216

14

Bäuerlicher Vielzweckbau (17. Jh.)

Bachstr. 30

6

38

15

Bäuerliches Wohnhaus (um 1800)

Flurstr. 12

15

148.1

16

Bäuerliches Wohnhaus (18. Jh.)

Oberdorfstr. 14

149

223

17

Bäuerliches Wohnhaus (um 1800)

Niesenbergstr. 6

169

129.2

18

Repräsentatives Wohnhaus (1759)

Sentenhof

281

1942

19

Rundbogentore ehem. Zehntenscheune Kloster Muri (1650/1706)

Oberdorfstrasse

255

1900

20

Wohnhaus (1830)

Kirchweg 8

59

151

178

1845 2944

7

39

BNO Gemeinde Boswil

43

Nr. im Plan

Objekt, gebaut um

Strasse

21

Scheune (1838)

bei Kirchweg 8

60

146

22

Käserei Sentenhof

Sentenhof

284

1942

23

Wegkreuz "Gländ"

bei Bergstr. 2 (665 606 / 238 593)

24

Sägerei (1836)

Mühle Weissenbach

Geb.-Nr.

Parz.-Nr.

987 295

2781

Geb.-Nr.

Parz.-Nr.

B Kommunale Schutzobjekte B1 Gebäude mit Substanzschutz, § 30 BNO Nr. im Plan

Objekt (gebaut um)

Strasse

901

Altes Schulhaus (1852)

Zentralstrasse

121

180

902

Röm.-kath. Pfarrhaus (1913)

Schlosserweg

344

1902

903

42

Siegristenhau (18. Jh.)

Bachstr. 28

19

904

Untervogtshaus (18. Jh.)

Bachstr. 26

22

43

906

Bäuerlicher Vielzweckbau (17. Jh.)

Bachstr. 10

55 A, C

121 /135

907

Repräsentatives Wohnhaus (1852)

Forellenweg 2

84

2706

909

Bäuerliches Wohnhaus (um 1800)

Krummgasse 2

117, 118

2641

910

Gasthaus 'Zum Löwen" (1759/60)

Zentralstr. 7

126

1883

911

Speicher (1726)

Lindenweg

77

3048

913

Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.)

Dragonerweg 7

57

1939

916

Wohnhaus (1840)

Oberdorfstr. 10

141

214

917

Untermühle (1651)

Mühlegasse 3

257

1901

918

Kleinbäuerliches Doppelwohnhaus

Oberdorfstr. 17

263 A, B

354 / 353

919

Bäuerliches Wohnhaus (17, / 18. Jh.)

Oberdorfstr. 32

190

440

920

Wohnteil eines bäuerlichen Vielzweckbaus (1660)

Niesenbergstr. 5

163

429

921

Wohnhaus (1858)

Niesenbergstr. 12 / Säugass

174

403

922

Bäuerliches Wohnhaus (1835) Niesenbergstr. 14 / Säugass

180

402

923

Bäuerlicher Vielzweckbau (1788)

Sentenstr. 2 / Schuepisächer

266

384

925

Bäuerliches Wohnhaus (um 1800)

Schuepisweg 4 / Schuepisächer

273

1385

926

Bäuerlicher Vielzweckbau (um Weissenbachstr. 277, 1800) Chräebüel

277

1397

44

BNO Gemeinde Boswil

Nr. im Plan

Objekt (gebaut um)

Geb.-Nr.

Parz.-Nr.

929

Mühle Weissenbach (18. Jh.) Weissenbach 290

290

2782

930

Wohnhaus Weissenbach (1838)

Weissenbach 291

291

2782

931

Altes Zollhaus mit Waschhaus Weissenbach 298 (18. Jh.)

298, 297

2780

Strasse

932

Feldscheune Eggmatt (1873)

Eggmatt

171

910

933

Weidscheune Bergmatte (19. Jh.)

Bergmatte

310

1007

83

2922

935

Lourdesgrotte (1930/35)

Oberdorfstrasse

941

Schopf (1890)

bei Forellenweg 2

942

Scheune (1883)

bei Forellenweg 2

86

1885

944

Scheune (18./19. Jh.)

bei Niesenbergstrasse 14

177 A

404

945

Kleinbäuerlicher Vielzweckbau (um 1900)

Sentenstrasse 5

272

448

B2 Kulturobjekte, § 29 BNO Nr. Im Plan

Objekt (gebaut um)

Strasse

936

Steinbogenbrücke (19. Jh.)

bei Bachstrasse 11 (666 291 / 239 370)

97

937 A

Bildstöckli Weissenbach (1808)

Weissenbach (665 526 / 236 650)

2768

938 A

Missionskreuz (1903)

Kirchweg (666 064 / 239 056)

1902

938 B

Wegkreuz Oberdorf (1676)

bei Oberdorfstr. 33 (665 737 / 238 847)

441

938 H

Wegkreuz Weissenbach (um Weissenbach 1900) (665 473 / 236 693)

2771

Wegkreuz Guuss

Guuss (665 989 / 238 145)

3430

939

Brunnen (19. Jh.)

Oberdorfstrasse 12 (665 996 / 239 145)

2422

947

Grenzstein (1663)

Hinterforst (663 981 / 238 436)

Geb.-Nr. Parz.-Nr.

BNO Gemeinde Boswil

C Kommunale Naturobjekte Die unter Schutz gestellten Naturobjekte werden im Bauzonenplan und im Kulturlandplan mit verschiedenen Symbolen gekennzeichnet: Nr. im Plan

Objekt

N, L, E, P etc.

Einzelbäume / Baumgruppen mit Angabe der Baumart

S 108

Schilfbestand Rütiacher

G 109

Aaregranit Findling

G 110

Nagelfluh Findling (Chindlistein)

G 111

Kieselkalk Findling

G 112

Nagelfluh Findling

G 113

Erratischer Kalkblock

G 114

Molasse-Aufschluss mit Findling

G 115

Molasse-Aufschluss

G 116

Molasse-Aufschluss mit Wasserfall

G 117

Kalktuffbildungen (Sinterterrassen)

G 118

Quelltuff

G 119

Quelle mit Kalktuffbildung

G 120

Molasse-Aufschluss mit Wasserfall Archäologische Fundstellen (symbolische Darstellung im Plan ohne Nummer) Hecken, Feld- und Ufergehölze (symbolische Darstellung_ im Plan ohne Nummer) Waldrand (symbolische Darstellung im Plan ohne Nummer) Aussichtspunkte (symbolische Darstellung im Plan ohne Nummer)

45