Bauzonen - und Kulturlandplan

Nutzungsplan · Büttikon

Dokument

Nummer
1995-001049
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Büttikon
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
25.04.1995
In Kraft seit
25.04.1995

Karte

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

25. April 1995

Me/ek

Art. Nr.

1049

(6874) Gemeinde Büttikon; Bauzonen- und Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsoria nung; Genehmigung mit Ausrfähinen und Auflagen; Piiblikatiori', .gatiad raiätskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 22. Februar 1995 samt Änderungsantrag vom 30. März 1995 seiner Bau- und Planungskommission, dem der Regierungsrat zustimmt. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates, unter Berücksichtigung ihres Änderungsantrages. Kurt Rüegger, Rothrist, stellt den Antrag, Antrag 1.1a) ersatzlos zu streichen. Ursula Padrutt-Ernst, Buchs, beantragt, „die Wohnzone Hinterbach sei nicht zu genehmigen. Die Gemeinde sei aufzufordern, einen wesentlichen Teil einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen" (1) und den Antrag 1.1a) in der ursprünglichen Fassung des Regierungsrates zum Beschluss zu erheben (2). In eventueller Abstimmung wird der Kommissionsantrag zu 1.1a) mit 79 gegen 46 Stimmen dem ursprünglichen Antrag des Regierungsrates vorgezogen. In der Hauptabstimmung wird der Streichungsantrag Rüegger mit grosser Mehrheit verworfen. In der dritten Abstimmung lehnt der Rat den Zusatzantrag Padrutt (1) mit 82 gegen 39 Stimmen ab. Die übrigen Anträge bleiben unbestritten.

Abt. Raumplanung Nr.

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Demgemäss wird in gesamthafter Abstimmung

E 8. Mai 1995

beschlossen:

Chef

K

H+0 f

bZ

Sekr.

Folgende Teile der am 18. Juni 1993 von der Gemeinde Büttikon verabschiedeten Vorlage werden im Sinne von § 27 Abs. 2, 2. Satz BauG, nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen gemacht: 1.1 Bauzonenplan

3, Mai 1995 Ce; ?tc";

2

a) Die Wohnzone W2, 2. Etappe, im „Brüggliächer" [Parzelle 141, 2,6 ha] wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, diese Fläche im wesentlichen einer geeigneten Nichtbauzone, gegebenenfalls einer Übergangszone, zuzuweisen. b) Die Gemeinde wird angewiesen, die dem „übrigen Gemeindegebiet" zugewiesenen Flächen einer geeigneten Nutzungszone ausserhalb Baugebiet zuzuordnen. c) Die Gemeinde wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die daraus resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Bau- und Nutzungsordnung Es wird festgestellt, dass Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2 Es werden folgende, von der Gemeinde Büttikon am 18. Juni 1993 beschlossenen Vorlagen im Sinne von § 27 BauG genehmigt: Der Bauzonen- und Kulturlandplan und die Bau- und Nutzungsordnung, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates und die vorgehend beschlossenen Ausnahmen und Auflagen. 3 Die Gemeinde Büttikon wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss Punkten 1.1a) und 1.1b) im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4 Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5619 Büttikon - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)

-3

Präsident;

Staatsschreiber: i.V.