Teilzonenplan Unterbach

Nutzungsplan · Trogen

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Trogen
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
18.09.2013
In Kraft seit
18.09.2013

Karte

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Text

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APPenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 174 9102 Herisau

Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 1 8. Septembet 2013

Gemeinde Trogen Teilzonenplan Unterbach; Genehmigung

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A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 6. September 2013 ersucht die Gemeindevenrvaltung Trogen um die Genehmigung des

Teilzonenplans Unterbach durch das Departement Bau und Umwelt. 2. Das Planungsgebiet liegt am westlichen Rand des bestehenden Siedlungsgebietes Unterbach, welches gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Trogen der Bauzone (Wohnzone Wl) zugewiesen ist. Der Zugang zum Wohngebäude Paz. Nr. 841, Assek. Nr. 424 ist aufgrund der topografischen Verhältnisse unbefriedigend. lnsbesondere im Winter erschwert die Neigung den Zugang. Aus diesem Grund beabsichtigen die Grundeigentumer, den Zugang zu optimieren. Dies bedingt einen geringfügigen Landerwerb von 132m2 ab dem westlich angrenzenden GrundstiickPaz. Nr, 351. Erwähntes Grundstuck ist gemäss kommunalem Zonenplan der Landwirtschaftszone zugewiesen. 3. Das zur Genehmigung eingereichten Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen.

4. Der Teilzonenplan Unterbach wurde vom Gemeinderat am 2. April 2013 erlassen 5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgefilhrt.

B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen filr eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1)

sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen 2. Damit der Zugang optimiert werden kann, ist die vorgesehene Bauzonenarrondierung um 132m2 unabdingbar

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3. Das Fachorgan Naturgefahren legt fest, dass im erweiterten Perimeter gemäss geplanter Einzonung keine Naturgefährdungen absehbar sind. Auf detaillierte Untersuchungen wird verzichtet. Die Gefahrenkarte und die Gefahrenhinweiskarte werden zu Lasten des Kantons nachgeflrhrt. Die Nachführung der Gefahrenzone in der Nutzungsplanung obliegt der Gemeinde. Da die beiden Nachfirhrungen deckungsgleich sein sollten, enruartet das Tiefbauamt spätestens 4 Wochen nach der Genehmigung des Teilzonenplanes die digitalen Daten der nachgefuhrten Gefahrenzonen von der Gemeinde Trogen, um seinerseits die lnstrumente der Gefahrenkartierung nachzuführen. 4. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigent[rmer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öf-

fentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche (in der Reget höchstens 3000 m2) betroffen ist. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 5. Das der Ortsplanung der Gemeinde Trogen zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Umzonung nicht in Frage gestellt. 6. Augrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Planungsinstruments erteilt werden.

C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Unterbach wird genehmigt. 2. Fiir die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben 3. Mitteilung an: - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Kantonales Fachorgan Naturgefahren, Urban Keller - Gemeinderat Trogen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30

des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt

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Departement Bau und Umwelt

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

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