Teilzonenplan Ädelswil II
Nutzungsplan · Schwellbrunn
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Schwellbrunn
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 08.05.2001
- In Kraft seit
- 08.05.2001
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CH73_03_GE_Teilzonenplan Ädelswil II.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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8. Mai 2001 L.
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Gemeinde schwellbrunn: Teilzonenplan Adelswil ll; Genehmigung A. Ausgangslage
1' Mit Schreiben vom 20. November 2000 ersucht der Gemeinderat Schwellbrunn um die Genehmigung des Teilzonenpranes Adelswil ll durch den Regierungsrat.
2' Beim Bau der Gewerbehalle in der lndustriezone Adelswil ist der Aushub auf der Westseite aufgrund eines Messfehlers über.die Zonengrenze hinaus erstellt *orä"n. tni"öun dem steil ansteigenden Gelände und dem anstehLnden Fels war keine Wiederherstellung möglich. Der gewonnene Platz kann als gedeckter Auslauf für die in der angrenzenden Halle gehaltenen Schweine genutzt wLrden. Eine Betriebsenrveiterung eifolgt dadurch nicht.
3. Der. Teilzonenplan wurde dem Planungsamt zur Vorprüfung eingereicht. Dieses hat nach durchgeführtem verwaltungsinternen Vernehmtassungiverfähren mit Schreiben vom 6. September 2000 in positivem Sinne Stellung genommen. Der Teilzonenplan ist dem geringfügigen Anderungsverfahren gemäss nrt. Sf Abs. 3 EG zum RpG unterstellt worden. Sämtliche anstossende Grundeigentümer haben sich mit Oer AnOerung einverstanden erklärt.
B. Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Att.4T ff EG zum RPG (bcs 721.1) sind erfüilt.
2. Abgrabung und Erueiterungsbau sind ausserhalb der Bauzone nicht zulässig. Da eine Wiederherstellung nicht möglich ist, scheint es folgerichtig die lndustriezonJ im fraglichen Bereich um die 5 m zu enrrreitern. Durch diele En'uäiterung sind keine weiteren Auswirkungen zu enryarten.
Das Oberforstamt hat zur Unterschreitung des Waldabstandes keine Einwendungen.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 RPV erstattet die Behörde, die Nutzungsplane erlässt, den kantonalen Behörden Bericht darüber, wie die Nutzungsplanung äi. Zi"t. und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen der Bevölkerüng, die Sachpläne des Bundes und die Richtpläne b.erücksichtigt sowie den Anforderungen des übriien Bundesrechts Rechnung trägt. Ein kurzer Planungsbericht liegt vor.
Der Teilzonenplan vermag in materieller Hinsicht den gestellten Anforderungen zu
genügen.
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C. Beschluss des Regierungsrates
1, DerTeilzonenplan Adelswil ll wird genehmigt.
2, FiJr die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 250.- erhoben. 3. -' Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans
Venrualtungsgericht (Adresse: Vennraltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh.', Postfach, g043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. I ff. des Gesetzes über die Venrualtungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
Amtsblatt'
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Erläuterungsbericht) Kantonales Planungsamt (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Erläuterungsbericht) Gemeinderat Schwellbrunn (2 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Erläuterungsbericht, Rechnung)
lm Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber:
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Versandt am
I 0. Mai 2001
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Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund