Quartierplan Eisigeli, Änderung 2017
Nutzungsplan · Schwellbrunn
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Schwellbrunn
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Departement
- Beschlossen
- 05.07.2017
- In Kraft seit
- 05.07.2017
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CH73_03_GE_Quartierplan Eisigeli, Änderung 2017.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
F
APPenzell Ausserrhoden
74
Departement Bau und
Kasernenstrasse
Volkswirtschaft
9102 Herisau Tel. 071 353 65 51
1
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Fax 071 353 68 33 Bau.Volkswirtschaft @ar.ch www.ar.ch
Dölf Biasotto Regierungsrat
Herisau, 5. Juli 2017
Gemeinde Schwellbrunn : 2. Anderung Quartierplan Eisigeli; Genehmigung
A. Ausgangslage Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 ersucht die Gemeinde Schwellbrunn um die Genehmigung der zweiten Anderung des Quartierplans Eisigeli und des Teilzonenplans Eisigeli ll. Die Genehmigungsinstanz der Quar1.
tierplanänderung ist das Department Bau und Volkswirtschaft; die Genehmigung des Teilzonenplans erfolgt durch den Regierungsrat in einem separaten Verfahren. 2. Die Werkhalle Schmid AG beabsichtigt, ihren Betrieb im lndustriegebiet Eisigeli zu eruveitern. Aus betrieblichen Gründen soll die Erweiterung südlich an die bestehende Produktionshalle angebaut werden. Dazu ist eine Einzonung einer Fläche von2'842 m2 von der Landwirtschaftszone in die lndustriezone geplant. Da die Bauzonenfläche bis zum lnkrafttreten des kantonalen Richtplans nicht vergrössert werden darf, soll östlich des Betriebs die gleiche Fläche lndustriezone der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Mit der Teilzonenplanänderung soll der rechtsgültige Quartierplan Eisigeli an die neue Bauzonengrenze angepasst werden. 3. Der Teilzonenplan und der Quartierplan wurden einem Vorprufungsverfahren unterzogen. Mit Schreiben vom 14. März2017 konnte frlr die beiden Planungen im Grundsatz ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden.
4. Die Anderung des Quartierplans Eisigeli wurde am 23. März2O17 vom Gemeinderat erlassen und vom 24 März bis 24. April2017 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist ging keine Einsprache ein.
B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG; 721.1)
sind Sondernutzungspläne vom Departement Bau und Volkswirtschaft genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
5000.20'17-0055, Seite 1
ff?
APPenzell Ausserrhoden
2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfullt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft nichts entgegen. 3. Mit der Anpassung des Quartierplans Eisigeli wird die Eruveiterung eines ansässigen Gewerbebetriebs err möglicht. Mit der vodiegenden Anderung wird der Quartierplanperimeter an die Teilzonenplanänderung angepasst und der zulässige Baubereich für die Betriebsenveiterung definiert. Die Sonderbauvorschriften werden nicht verändert.
4. lm Rahmen der Vorprüfung wurde verlangt, dass die Reduktion des Grünbereichs von ursprünglich 5 m auf 4 m Breite begründet wird. lm Planungsbericht wird dies damit begründet, dass der Grr.lnbereich der Kaschierung der Gewerbebaute mit Gehölzen und Bäumen dient und diese Funktion auch der verschmälerle Grünstreifen übernehmen könne. 5. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung
kann für die Anpassung des Quartierplans eine Geneh-
migung erteilt werden, wenn gleichzeitig der Teilzonenplan Eisigeli ll in Kraft tritt.
C. Beschluss 1. Die 2. Anderung des Quarterplans Eisigeliwird genehmigt. 2. Für die Genehmigung wird eine Gebrihr von Fr. 1'500.00 erhoben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Schwellbrunn (4 Exemplare mit Genehmigungsvermetk) /n o ot'n: - Sekretariat Departement Bau und Volkswirtschaft - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Venrvaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt
Versandt
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5000.2017-0055, Seite 2
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