Gestaltungsplan Halden Parz. Nr. 42, geringfügige Änderung

Nutzungsplan · Trogen

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Trogen
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
20.09.2016
In Kraft seit
20.09.2016

Karte

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Text

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APPenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Volkswirtschaft

Kasernenstrasse

1

7A

9102 Herisau Bau.Volkswirtschaft @ar. ch www.ar.ch

Marianne Koller-Bohl Regierungsrätin

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Herisau, 20. September 2016

Gemeinde Trogen Gestaltungsplanplan Halden, Parz. Nr. 42 (geringfügige Anderung); Genehmigung

A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Trogen vom 7. Juli 2016 wird um die Genehmigung des obengenannten

Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Volkswirtschaft nachgesucht. 2. Am 16. August 2004 konnte der Regierungsrat den Gestaltungsplan Halden Paz. Nr. 42 genehmig en. Zu-

dem wurde im Rahmen einer geringfügigen Anderung gemäss Art. 52 BauG der Gestaltungsplan 2008 berich-

tigt und mit Entscheid des Departementes Bau und Umwelt vom 4. Mä22011 eine Anderung genehmigt. Seit der Rechtskraft im Jahr 2004 hat der Grundeigentümer versucht, lnvestoren für das Projekt zu gewinnen. Die geplante Tiefgarage, die südlich der Hauptbauten im Sockelgeschoss angeordnet ist und einen sehr grossen Aushub bedingt, führen jedoch zu hohen Kosten, die eine wirtschaftliche Realisierung des Projektes nicht mehr ermöglicht. Entsprechend wurde nach einer anderen Lösung gesucht und das Projekt angepasst. Diese Projektanpassung bedingt eine Korrektur des Gestaltungsplanes. Für das angepasste Projekt konnte ein lnvestor gefunden werden. 3. Die Erschliessung der Tiefgarage wird neu geplant und erhält somit eine schlankere Erscheinung. Die neue Abfahrtsrampe passt sich besser dem natürlichen Terrainverlauf an. Zudem werden neu 5 Besucherparkplätze angeordnet. Der Fussweg Richtung Süden zum Kantiweg verläuft neu hangparallel. Zudem werden durch den Vezicht von Vorbauten die Volumen schlanker.

4. Das zur Genehmigung eingereichte Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen 5. Die öffentliche Auflage des Gestaltungsplanes Halden (geringfügige Anderung) erfolgte vom 8. April 2016 bis 9. Mai 2016. Es ist eine Einsprache eingegangen. Aufgrund der Einspracheverhandlung und zusätzlicher Besprechungen zwischen den Einsprechern und der Kaufrechtsberechtigen konnte eine Einigung erreicht werden. Gestützt darauf wurde die Einsprache mit Vereinbarung vom 4. Juli 2016 schriftlich zurückgezogen.

Soito 1. 1500.2015-0576

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APPenzell Ausserrhoden

6. Der Gestaltungsplan Halden Paz. Nr. 42 (geringfrJgige Anderung) wurde vom Gemeinderat am 5' Juli 2016 erlassen.

B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen firr eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1)

sind erfilllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Die überarbeitung der Erschliessung und der Tiefgarage bedingt eine Anpassung des Sockelbereiches (Tiefgarage) südöstlich des Baubereiches Al sowie südöstlich des südlichsten Baubereiches A3. Zudem werden bei den Baubereichen A3 die Baubereiche Vorbauten leicht vergrössert und bei den Baubereiche A1 und A2 neue Baubereiche frir Vorbauten ausgeschieden. Für die Überdachung der Aussentreppe und des direkt

anschliessenden Liftes wird ein zusätzlicher Baubereich ausgeschieden. Der neue, hangparallele Wegverlauf wird zudem planlich festgelegt. ln den Sonderbauvorschriften wird festgehalten, dass nur ein Weg realisiert werden kann. 3. Die überarbeitung des Projektes bedingt, dass Art. 3 und Art. 4 Sonderbauvorschriften entsprechend angepasst werden. 4. Die vorgesehenen Anderungen sind von untergeordneter Bedeutung und widersprechen dem Konzept des rechtskräftigen Gestaltungsplans nicht. 5. Das Verfahren für geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen richtet sich nach Art. 52 BauG. Gemäss Abs. 3 ist eine Anderung am Nutzungsplan dann geringfügig, wenn damit keine öffentlichen lnteressen verletzt werden, keine Anderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einhergeht und bei Zonenplänen eine kleine Fläche (in der Regel höchstens 3000m2) betroffen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erftillt. Die Gemeinde hat auf das Beibringen der entsprechenden Unterschriften verzichtet und das Planungsinstrument entsprechend öffentlich aufgelegt 6. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprtifung kann eine Genehmigung des vorliegenden Gestaltungs-

plans Halden , Parz. Nr. 42 (geringfügige Anderung) erteilt werden'

C. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Halden Paz. Nr. 42 (geringfügige Anderung) wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG)' 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2000.00 erhoben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Trogen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Volkswirtschaft (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk)

Ssite 2, 14500.201 5-0576

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APPenzel I Ausserrhoden

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Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begrtlndung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes tiber die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt

am:

2 ?, StP. 2016

Departement Bau und Vol

Marianne Koller-Bohl

Seite 3, 14500.2015-0576