Quartierplan Bleiche II, 3. Teilrevision
Nutzungsplan · Trogen
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Trogen
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Departement
- Beschlossen
- 14.12.2015
- In Kraft seit
- 14.12.2015
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Trogen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
CH73_12_GE_Quartierplan Bleiche II, 3. Teilrevision.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
i J
F
APpenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse
1
7A
9102 Herisau [email protected] www.ar.ch
Ganzen Text zeigen
Marianne Koller-Bohl Regierungsrätin
Hedsau, 14. Dezember 2015
Gemeinde Trogen Quartierplan Bleichi ll, 3. Teilrevision; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindevenraltung Trogen vom 30. Oktober 2015 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Am 10. Oktober 1991 konnte der Regierungsrat den Quartierplan Bleiche ll genehmigen. Mit dem enruähnten
Quartierplan wurde insbesondere die Erschliessung geregelt und verschiedene Baubereiche definiert. ln den Jahren 2000 und 2010 konnten zwei Quartierplanänderungen genehmigt werden. 3. Die auf dem Gewerbeland ansässige Firma Modul2Part GmbH beabsichtigt, eine Betriebsenrveiterung vor-
zunehmen. Konkret soll mit einem Ergänzungsbau der Produktionsablauf im Bereich Formenbau und Kunststoffspritzgussteile verbessert werden. Abgesehen von den Gebäudelängen und -tiefen ist die Erweiterung mit den Vorgaben des Quartierplanes Bleiche ll vereinbar. Zu Erhöhung der Flexibilität soll im Baubereich B1 des rechtskräftigen Quartierplans die Bestimmungen zur Gebäudelänge und tiefe geändert werden. 4. Das zur Genehmigung eingereichte Planungsinstrument wurde dem VorprrJfungsverfahren untezogen. 5. Die 3. Teilrevision des Quartierplanes wurde vom Gemeinderat am 20. Oktober 2015 erlassen.
B. Elwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die
Saite 1, 1400.2013-1374
#
APPenzell Ausserrhoden
Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Die erforderlichen Unterschriften liegen vor. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringftjgige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
3. Die Anderungen beziehen sich lediglich auf Baubereich 81, in dem die maximale Gebäudelänge neu gemäss Baureglement anwendbar ist und die maximale Gebäudetiefe von 17.00 aufgehoben wird. Mit dieser Massnahme kann die Weiterentwicklung des Gewerbegebietes Bleiche gefördert werden. Vorliegende Quartierplanänderung entspricht der tlbergeordneten Planung und ist zweckmässig. 4. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Quartierplanes Bleiche ll, 3. Teilrevision erteilt werden.
C. Beschluss 1. Der Quartierplan Bleiche ll, 3. Teilrevision wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG) 2. Ftir die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1000.00 erhoben 3
Mitteilung an:
-
Gemeinderat Trogen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk)
KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt
Versandt
am: 1 5, [lEZ.
2[115
Departement Bau und Umwelt
Marianne Koller-Bohl
Seite 2, 1400.201 5-1 416