Quartierplan Spitz

Nutzungsplan · Wald

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Wald
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
14.11.1995
In Kraft seit
14.11.1995

Karte

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Text

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Wald: Quartierplan Spitz; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 5. Oktober 1995 ist zu ent­ nehmen: Mit Schreiben vom 8. September 1995 ersucht der Gemeinderat Wald um die Genehmigung des obenerwähnten Planungsinstrumen­ tes durch den Regierungsrat. Sachlage 1. Der Quartierplan Spitz mit Sonderbauvorschriften regelt den Lärmschutz, die Erschliessung und Bauweise im fragli­ chen Quartier. 2. Das Gebiet Spitz liegt gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Wald in der Wohnzone W2. Das Gebiet ist relativ steil. Ebenfalls wird er durch den nahegelegenen Schiessstand durch Lärm belastet. Aus diesem Grund wurde die relativ kleine Fläche mit Quartierplanpflicht überlagert. Gestal­ terische Aspekte stehen eher im Hintergrund. 3. Anlässlich des Sondernutzungsplanverfahrens konnte nach­ gewiesen werden, dass das Lärmproblem unter Ausschöpfung des kantonalen Ermessensspielraumes gelöst werden kann. Problematisch bleibt eine vorgesehene Einfahrt in die Staatsstrasse Wald - St. Anton in bezug auf die Sichtwei­ ten. Da diese Einfahrt jedoch nicht sicher realisiert wird, konnte auf die Erstellung einer Machbarkeitsstudie im Rahmen der Quartierplanung verzichtet werden. Es wird Sache eines allfälligen Baubewilligungsverfahrens sein, die Übersichtlichkeit nachzuweisen. Erwägungen 1. Formelles Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff des EG zum RPG (bGS 721.1) sind er­ füllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regie­ rungsrat damit nichts entgegen.

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2. Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeord­ neten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig er­ scheinen. Der hauptsächliche Zweck des Quartierplanes, die Sicher­ stellung der Lärmschutzanforderungen, ist gemäss dem Be­ richt des Amtes für Umweltschutz erfüllt. Ebenfalls ist die Erschliessung mit dem Vorbehalt der Einfahrt in die Staatsstrasse sichergestellt. Die zusätzlichen Gestal­ tungsanforderungen genügen dem Regelungsbedarf und sind zweckmässig. Auf eine übermässige Regeldichte wurde ver­ zichtet. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1), folgenden Antrag: 1. Der Quartierplan Spitz sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.- zu er­ heben. Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt. Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Wald ** Beilagen *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

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