Quartierplan Vordorf

Nutzungsplan · Wald

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Wald
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
08.03.1983
In Kraft seit
08.03.1983

Karte

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

8. März 1983 lu

Gemeinde Wald; Genehmigung des Quartierplans Vordorf Dem Bericht der Baudirektion vom 25. Februar 1983 ist zu ent­ nehmen: Mit Schreiben vom 15. Februar 1983 ersucht der Gemeinderat Wald um die Genehmigung des Quartierplans Vordorf. Dieser hat in seiner ersten Fassung vom 18. Januar bis 17. Fe­ bruar 1982 öffentlich aufgelegen; Einsprachen sind keine einge­ gangen. Diese erste Fassung hatte noch erhebliche Mängel, so war z.B. das Quartierplangebiet nicht klar abgegrenzt, keine Unterscheidung zwischen Festlegung und Hinweis getroffen, grös­ sere Flächen waren im Quartierplan enthalten, welche nicht er­ schlossen und auch nicht im Bebauungsplan enthalten sind usw. Der Quartierplan Vordorf wurde in der Folge zurückgewiesen und zweimal überarbeitet. Die Baulinien als wichtigster Planinhalt waren in der ersten Fassung an gleicher Stelle wie in der gül­ tigen Fassung eingezeichnet, auch war bei der Auflage bekannt, dass der östliche Teil der Parzelle Nr. 65 von der 2. in die 1. Etappe der Bauzone überführt werden soll. Da die wichtigsten Inhalte des Quartierplans in der ersten Fassung vorhanden wa­ ren, ist von einer weiteren öffentlichen Auflage abgesehen wor­ den. Grundeigentümer und Nachbarn haben durch Unterzeichnen der Plä­ ne ihr Einverständnis zum Quartierplan gegeben. Mit Art. 4 Abs. 4 der Bauordnung der Gemeinde Wald wird die Kompetenz zur Ge­ nehmigung der Quartierpläne in die Hand des Gemeinderates ge­ legt. Der Gemeinderat hat den Quartierplan Vordorf am 19. Ja­ nuar 1983 genehmigt. Der Quartierplan Vordorf entspricht den Minimalanforderungen gemäss Art. 113 Abs. 1 EG zum ZGB. Einer Genehmigung steht aus formeller wie aus materieller Sicht nichts im Wege. Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB sowie auf Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren -be­ antragt die Baudirektion:

-2-

1. Der Quartierplan Vordorf, Wald, sei zu genehmigen. 2. Es sei eine Staatsgebühr von Fr. 400.-- zu erheben. Beschluss: 1. Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion. 2. Die Gemeinde Wald wird ermächtigt, die Staatsgebühr den betroffenen Grundeigentümern weiterzubelasten.

Amtsblatt (Ziff. 1).

Auszug an

Landammannamt Baudirektion Landesbuchhaltung Kantonale Bauverwaltung (4 Expl.) * Kantonales Planungsamt (2 Expl.) * Gemeinderat Wald (2 Expl.) ** *Beilage: Situationsplan 1:500 mit Genehmigungs­ vermerk **Beilage: - Situationsplan 1:500 mit Genehmigungs­ vermerk - Rechnung