Gestaltungsplan Au Speicherschwendi
Nutzungsplan · Speicher
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Speicher
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 21.11.1995
- In Kraft seit
- 21.11.1995
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CH73_11_GE_Gestaltungsplan Au Speicherschwendi.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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2L. November 1995
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Geneinde Speicher: sondernutzungs-/TeLlzonenpläne Aui Genehnigung Dem Bericht entnehmen:
der Baudirektion vom 7. November 1995 ist
zu
Mit Schreiben vom 8. August 1,995 ersucht der Geneinderat Speicher um die Genehrnigung der Sondernutzungs-/Teilzonenpläne Au. Sacblage
1. L994 veranstaltete die Gemeinnützige Wohnbau Speicher AG über das Gebiet Aü, Speicherschwendi, einen Projektwettbewerb zur Erlangung von ortsbaulich und architektonisch guten sowie WEG-konformen l{ohnüberbauungsvorschlägen. Das Gebiet Au wird entsprechend der zeitlichen Realisierung aufgeteitt in einen Gestaltungsplan und einen Quartierplan. Während der Gestaltungsplan die direkte Umsetzung des l{ettbewerbsergebnisses vorsieht, wird in Quartierplan nur die Situationscharakteristik festgelegt. 2. Gemäss rechtskräftigern Zonenplan der Gemeinde Speicher befindet sich das Planungsgebiet weitgehend in der Wohnzone W2. Mit einer geringfügigen Zonenplanänderung wird die Erschliessung des Planungsgebietes sichergestellt. 3. Über den Teilzonenplan und die Sondernutzungspläne wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt.
4. Der Teilzonenplan Au wurde am L2. Dezember L994, der Gestaltungsplan und der Quartierplan Au am L4. .funi 1995 vorn Gemeinderat erlassen.
5. Der Teilzonenplan wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. Während der öffentlichen Planauflage vom 2L. ,runi bis 20. JuIi 1995 sind keine Einsprachen eingegangen.
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Erwägungen
L. Formelles 1.1 Art. 43 EG zum RPG sieht vor, dass der Quartierplan die Erschliessung und die besondere Bauweise eines- Teilgebietes mit Sonderbauvorschriften regelt. Vorliegender Quartierplan kann diesen Anfordeningen nicht mehr vollumfänglich genügen, da er den für Quartierpläne notwendigen Spielraun nicht mehr gewähren kann. Er entspricht in seiner l{irkung einem Gestaltungsplan. Aus diesem Grund ist der zur Genehnigung vorliegende Quar-
tierplan rechtlich als Gestaltungsplan zu behandeln. 1.2 I'{it den von den Gemeindebehörden unt,erschriebenen Plänen liegt die gemäss Art. 45 EG z RPc bei Gestaltungsplänen notwendige Zustinnung des Grundeigenttrmes vor.
1.3 Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bcs 72L.L) sind erfü11t,. Formell steht der Plangenehrnigung durch den Regierungsrat danit nichts entgegen. 2. Materielles 2.L Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne rnit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehrnigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der äbergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
2.2 Es kann festgestellt werden, dass die irn Vorprüfungsbericht beanstandeten Punkte in Sinne der Baudirektion angepasst wurden. Auch wurden die als Enpfehlungen abgegebenen Anregungen berücksichtigt. 2.3 Gemäss dem am 26. Oktober L993 genehnigten Zonenplan verläuft die Zonengrenze entlang des westlichen nandes des bestehenden Fahrweges. Im genehmigten Geneinderichtplan wurde darauf hingewiesen, dass eine Neuerschliessung des Gebietes nötig sei und aus topographischen Gründen eine Verlegung nach Osten vorgesehen ist,. Da der genaue Verlauf der Strasse inr Zeitpunkt der Ortsplanungsrevision noch nicht bekannt srar, war eine Abstirnmung der Zonengrenze auf die neue Baugebietserschliessung nicht mög1ich. Mit, dem zur Genehrnigung eingereichten Teilzonenplan wird der Anpassung der Zonengrenze auf
die Baugebietserschliessung Rechnung getragen. 2.4 Die Zonenplanänderung ist geringfügig und widerspricht den Zielsetzungen der Ortsplanung nicht.
3Die materiellen Anforderungen genäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüI1t. Materietl steht der Plangenehnigiung durch den Regierungsrat danit nichts entgegen. Antrag
Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 5 Abs. L, Art. 11 Abs. 2, Art. 2L Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1
Der Teilzonenplan Aü, Speicherschwendi, vom L2. Dezenrber
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Der Gestaltungsplan Au, Speicherschwendi, vom L4. Juni L995, sei zu genehmigen.
L994 sei zu genehmigen.
3. Der Quartierplan Aü, Speicherschwendi, vom L4. Juni 1995 gilt rechtlich a1s Gestaltungsplan. Er sei unter folgender Bedingung zu genehmigen: Das Titelblatt ist wie folgt zu ergänzen: rrgitt rechtlich als Gestaltungsplanrr . Das ergänzte Titelblatt ist dem Planungsamt nachträglich vorzulegen.
4. Für die Genehrnigung sei eine Gebühr von Fr. 800.- zu erheben.
Beschluss: Zustimnung zum Antrag der Baudirektion. Antsblatt.
Auszug an
Baudirektion
Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für. Baugesuche
Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Speicher *, Rechnung
*) Beilage: L ExpI. nit Genehmigungsvermerk lrn Au{lreg rJes Re;ferungsrafes
Versandt am
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