Gestaltungsplan Au Speicherschwendi, Änderung
Nutzungsplan · Speicher
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Speicher
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 27.04.1999
- In Kraft seit
- 27.04.1999
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27. April 1999
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Gemeinde Speicher: Gestaltungsplan Au (Anderung); Genehmigung (vgl. Trakt. Nr.470 vom21. November 1995)
Dem Bericht der Baudirektion vom 19. April 1999 ist zu entnehmen:
Mit Schreiben vom 16. Mäz 1999 ersucht der Gemeinderat Speicher um die Genehmigung der geringfügigen Anderung des obenerwähnten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat.
Sachlage
1, Mit Entscheid vom 21. November 1995 genehmigte der Regierungsrat den Gestaltungsplan Au. Aufgrund der Bedürfnisse hat das Architekturbüro Hochreutener + Stöckli AG der Gemeinde einen entsprechenden Wintergarten-Projektvorschlag zur Beurteilung unterbreitet. Die Gemeinde Speicher steht dem Bauvorhaben grundsätzlich positiv gegenüber. Es wird jedoch als sehr wichtig erachtet, dass die vorgesehenen Wintergärten unbeheizt und innerhalb des entsprechenden Baubereiches gestalterisch, d.h. materialmässig sowie farblich einheitlich in Erscheinung treten.
2. Das Planungsamt wurde im Sinne einer Vorprüfung über die Anderung informiert. 3. Die Anderung des Gestaltungsplanes Au wurde am 15. Dezember 1998 vom Gemeinderat erlassen.
4. Während des Anzeigeverfahrens sind bei der Gemeinde zwei Einsprachen eingegangen, die aber anlässlich der Einspracheverhandlung vom 27. Februar 1999 zurückgezogen wurden.
Erwägungen
1. Formelles Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
-2Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Atl. 47 ff. des EG
zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht Oei eüngenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
2. Materielles
Mit den neu festgelegten Baubereichen Wintergärten wird das Grundkonzept des Gestaltungsplanes nicht in Frage gestellt. Mit der in Art. 4 der Sonderbauvorschriften vorgesehenen Ergänzung wird zudem die einheitliche Materialisierung und die Farbgebung der Wintergärten sichergestellt. Damit kann ein gestalterisch gutes Gesamterscheinungsbild sichergestellt werden. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Att.21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:
1. Der Gestaltungsplan Au (Anderung) sei zu genehmigen.
2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben.
Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verurraltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6). Amtsblatt (Zitfer 1).
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Speicher ** *) **)
Versandt
1 Expl. mit Genehmigungsvermerk 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechung
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