Gestaltungsplan Höhenweg Parz. Nr. 30
Nutzungsplan · Speicher
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Speicher
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 10.02.1998
- In Kraft seit
- 10.02.1998
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CH73_11_GE_Gestaltungsplan Höhenweg Parz. Nr. 30.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des
Regierungsrates
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10. Februar 1998
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Gemeinde Speicher: Gestaltungsplan ,,Höhenweg" (Parz. Nr. 30); Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 26. Januar 1998 ist zu entnehmen Mit Schreiben vom 14. Januar 1998 ersucht der Gemeinderat Speicher um die Genehmigung des Gestaltungsplanes ,,Höhenweg" (Parz. Nr. 30), Speicher.
Sachlage
1. Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer gut in die bestehende Hanglage eingepassten Überbauung sowie die Regelung der Erschliessung und Parkierung im Plangebiet.
2. Über den Gestaltungsplan wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. 3. Der Gestaltungsplan ,,Höhenweg" (Paz. Nr. 30) wurde am 19. November 1997 vom Gemeinderat erlassen.
4. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 26. November 1997 bis zum29. Dezember 1997. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
Erwägungen 1. Formelles Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47tf . EG zum RPG sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
-22. Materielles Dem Gestaltungsplan liegt ein klares Konzept zugrunde, welches dem Ort und der Lage angepasst ist. Mit der hangparallelen Anordnung werden die bestmögliche Einpassung ins steile Gelände sichergestellt und die Geländecharakteristik weitgehend erhalten. Der hauptsächlichste Zweck des Gestaltungsplanes ist somit erfüllt. lm Rahmen der Vorprüfung konnte dem Gestaltungsplan die materielle Zweckmässigkeit zuerkannt werden. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Somit steht auch materiell der Plangenehmigung durch den Regierungsrat nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Ar1.21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG, folgende Anträge:
1. Der Gestaltungsplan ,,Höhenweg" (Parz. Nr. 30), Speicher, sei zu genehmigen.
2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.- zu erheben.
Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion Rechtsmittel
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venrualtungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons AppenzellA.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Speicher ** 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung
*) Versandt
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