Quartierplan Höhenweg

Nutzungsplan · Speicher

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Speicher
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
03.09.2002
In Kraft seit
03.09.2002

Karte

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Text

CH73_11_GE_Quartierplan Höhenweg.pdf

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Protokoll des Regierungsrates

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3 September 2002 L

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Gemeinde Speicher: Quartierplan Höhenweg; Genehmigung

A. Ausgangslage

1. Mit Schreiben vom L August 2002 ersucht der Gemeinderat Speicher um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat.

2. Mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision Speicher am 26. Oktober 1993 wurde das Planungsgebiet, mit Ausnahme der Parzelle Nr. 31 der Wohnzone W1 zugeschieden. Die gemeindeeigene Parzelle Nr. 31 befindet sich in der Grünzone.

3. Mit dem Quartierplan wird die angemessene Erschliessung des Gebietes, die Parkierung, der Aussichtsschutz, die Erhaltung und Ermöglichung eines attraktiven Fuss- und Wanderwegs sowie die Einpassung von Neubauten in das exponierte Orts- und Landschaftsbild sichergestellt.

4. Über den Quartierplan wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. 5. Der Quartierplan Höhenweg wurde am 17. Mai 2000 vom Gemeinderat erlassen. 6. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 3. Juni 2000 bis 4. Juli 2000 und vom 24. August 2000 bis im September 2000. Es sind drei Einsprachen eingegangen, die im Rahmen der Einsprachebehandlung nicht zurückgezogen wurden. Eine Einsprache wurde vollumfängich abgewiesen. Die beiden anderen Einsprachen bedingten folgende marginale Anderungen am Quartierplan: Planeintrag des bestehenden Autounterstandes auf Parzelle Nr. 762. Präzisierung der Sonderbauvorschriften bezüglich der Parkierung auf Parz. Nr. 860 (Art. 1 3, neuer Absatz).

Gegen die vollständig abgewiesene Einsprache erhob die Einsprachepartei beim Regierungsrat Rekurs. Mit Entscheid vom 25. Juni 2002 wurde der Rekurs abgewiesen. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. Er kann erst mit dem Genehmigungsent-

scheid des Regierungsrates über den Quartierplan angefochten werden.

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-2B. Erwägungen

1, Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Att. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

2. Von besonderer Bedeutung ist die am 30. August 1983 vom Regierungsrat genehmigte Aussichtsschutzverordnung. Sie betrifft das gesamte vorliegende Planungsgebiet und beinhaltet folgende Schutzbestimmungen:

- Einfriedungen, Bepflanzungen, Gartenmauern und Erdaufschüttungen, welche die Aussicht erheblich beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

- Südlich des Höhenweges müssen sämtliche Gebäudeteile mindestens 1 m unter der Niveaulinie des Weges bleiben.

Auf der Südseite des Höhenweges wurde die Regelung der Schutzverordnung weitgehend übernommen. Auf der Nordseite bereitete die seit 1983 rechtskräftige Schutzverordnung Auslegungsprobleme. Aus diesem Grund hat die Baukommission bereits 1992 mit den betroffenen Grundeigentümern Vereinbarungen abgeschlossen, auf denen die entsprechenden Sonderbauvorschriften aufbauen. Folgerichtig soll die ,,Schutzverordnung zur Erhaltung der Aussicht von den Höhenwegen "Birt - Vögelinsegg - Waisenhaus und Oberdorf - Ebni" im Bereich des Quartierplanperimeters ,,Höhenweg" abgelöst und durch vorliegenden Quartierplan ersetzt

werden. Die massgebenden Vorschriften werden in vorliegendem Planungsinstrument berücksichtigt. Die entsprechende Teilaufhebung der erurähnten Schutzverordnung im Perimeter des Quadierplanes liegt vor.

3. Für den heutigen Bebauungsstand besteht grundsätzlich eine Strassenerschliessung. Unter Berücksichtigung der noch zu realisierenden möglichen Bruttogeschossfläche

von 3500 m2 und der damit zu erwartenden Verkehrszunahme ist die Sicherstellung eines angemessenen Ausbaues des Höhenweges notwendig. Mit dem anzustrebenden Ausbau kann gleichzeitig das Gefahrenpotential zwischen den Motorfahrzeugen und den Wanderern und Fussgängern reduziert werden. Die Verbesserung des Sicherheitsaspektes bedingt lediglich kleinere bauliche Anpassungen. Der vorgesehene Ausbau kann allen Ansprüchen gerecht werden; zudem wirkt er verkehrsberuhigend. Für die Sicherstellung eines Ausbaues werden zwei Baulinien ausgeschieden, die sich an der Achse des bestehenden Höhenweges orientieren. Die südlich des Höhenweges ausgeschiedene Baulinie verläuft durch das bestehende Gebäude Assek. Nr.810 auf Parzelle Nr. 768. Mit dieser Massnahme wird sichergestellt, dass ein allfälliger Ersatzbau den Anliegen des Aussichtsschutzes gerecht wird.

Aufgrund der schwierigen topographischen Verhältnisse ist es zweckmässig, die unüberbaute Parzelle Nr. 1403 sowie die Parzelle Nr. 861 von unten über die Sonderstrasse zu erschliessen.

4. Mit vorliegendem Quartierplan wird die fehlende Parkierungsmöglichkeit auf den

Parzellen Nr, 768 und 865 sichergestellt. Mit dem vorgesehenen Baubereich Autounterstand könnte einerseits die bestehende Plattform auf eine Gesamtbreite von 8 m enveitert und überdacht werden; als Alternative könnte mit einer kleinen Verlängerung der Hauszufahrt Parz. Nr. 861 eine zweckmässige und landschaftsveträgliche Lösung für maximal 2 PW angeboten werden.

CH73_11_SNP_Quartierplan Höhenweg, Teilaufhebung Schutzverordnung.pdf

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Gemeinde Speicher

Schutzverordnung zur Erhaltung der Aussicht von den Höhenwegen BirtVögelinsegg-Waisenhaus und Oberdorf-Ebni

Teilaufhebung im Bereich des Perimeters Quartierplan Höhenweg (dat. e.11.ee)

Vom Gemeinderat erlassen am:

17. Mai 2000

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Ganzen Text zeigen

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Öffentliche Planauflage: 3. Juni bis 4. Juli 2000 ierungsrat des Kantons Appenzetl A.Rh. genehmigt am: - 3, Sep. Z00Z

Vom Der

reiber:

Cna 9. Mai 2000

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Nachstehende Schutzverordnu ng

Die folgenden Schutzbestimmungen bezwecken die Erhaltung der Aussicht von den Höhenwegen Birt-Vögelinsegg-Waisenhaus und Oberdort-Ebni:

a) Einfriedungen, Bepflanzungen, Gartenmauern und Erdaufschüttungen, welche die Aussicht erheblich beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

b) im Bereich zwischen dem Schlachtdenkmal Vögelinsegg (25 m südwestlich Polygonpunkt 1943) und dem Aussichtsplatz der Gemeinde (Polygonpunkt 543) müssen südlich des Höhenweges sämtliche Gebäudeteile mindesfens 1 m unter der Niveaulinie des Weges bleiben.

vom Gemeinderat beschlossen am 12. Januar 1983 vom Regierungsrat genehmigt am 30. August 1983

wird im Bereich des Quartierplanperimeters Höhenweg, welcher die Parzellen Nr. 31,762, 765, 766, 768, 783, 860, 861, 865 und 1403 umfasst, aufgehoben. Die Teilaufhebung wird mit der regierungsrätlichen Genehmigung des Quartierplanes Höhenweg (dat, 9.1 1.99) rechtskräftig.

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Perimeter Quartierplan Höhenweg (dat. 9.1 1.99)