Quartierplan Hohrüti

Nutzungsplan · Speicher

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Speicher
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
09.08.1988
In Kraft seit
09.08.1988

Karte

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A,RH. 9

F

August 1 9BB

Gemeinde Speicher: Quartierplan Hohrüti; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 1 2. Juli

1

9BB ist zu entnehmen:

Mit schreiben vom B. Februar I 9Bg ersucht der Gemeinderat speicher um Genehmigung des euartierplanes Hohrüti. Dieser umfasst im wesentl-ichen eine Freihaltezone und eine Landhauszone nördlich des Tobler-Denkmars. Er regelt die Erschliessung des Plangebietes und die besondere Bauweise zweier teilgebiete. Formelles: Der Quartierplan wurde mit Brief vom 10. März 1996 zur Vorprüfung eingereicht. Mit dem Vorprüfungsbericht vom 2. Aprit 19g6 wurdä dem Quartierplan grundsätzlich die Zweckmässigkeit zuerkannt und empfohlen, Detailaspekte zu überprüfen. Die öffentliche Auflage des Quartierpranes Hohrüti erfolgte vom 27. November bis 2i. Dezember 1 986. Die eingegangenen Einsprachen konnten erredigt werden, und der gegen di-e gemeinderätliche Abweisung der Ei;sprache erhobene Rekurs wurde mit Schreiben vom 22. Oktober jg|j zurückgezogen. Am 12. Januar 19BB stimmte der Gemeinderat dem Quartierplan Hohrüti mit den sonderbauvorschriften zv.

Materielles: Die Baudirektion prüft sondernutzungspräne gestützt auf Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 39 ff. EG zum RpG (bcs 721.1). Die in der kantonalen Richtplanung gemachten Aussagen über dieses Gebiet betreffen zum einen den Aussichtsschutz (Festsetzung) und zum andern das landUz.lffschaftlich empfindliche Siedlungsgebiet (Zwischenergebnis). Diese Aspekte s:-na im euartierpran-bärücksichtigt. Der euarti,erplan ist insgesamt zweckmässig; die Empfehlungen im Rahmen der Vorprüfung sind beachtet worden. Der Quartierplan umfasst auch ein Teilgebiet, das ausserhalb der Bauzone liegt (parzelle Nr. 819 und 837 mit dazugehörender ErNach der praxj-s der Baudirektion Ji-na euartier"glliessung). pläne ausserhalb der Bauzone nicht zulässig. Im .rotlieg"nden Fall- kann jedoch ausnahmsweise von dieser praxis abgerlrichen werden, da die Erschliessungsstrasse schon besteht und die beiden Parzellen überbaut sind.

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2

Im weiteren wird in Art. 6 der Sonderbauvorschriften Gesamtprojekt verlangt. Die Rechtswirkung ist insbesondereein bezüglich Auflage- und Einspracheverfahren sowie Detaillierungsgrad der Planunterlagen unklar. Wenn die Behörden verbindl-icÄe Gestal_tungsvorschriften erlassen wirl- r so sind diese im euartierplan klar zu formulieren. Im vorliegenden FaI1 hat das Gäsamtprojekt den gleichen Stellenwert wie ein Baugesuch. Aus diesem der erste satz von Art. 6 wie folgt zu reduzieren: Grund ist "Die Ueberbauung des Baugebietes A kann nur aufgrund eines

Gesamtprojektes erfolgen. "

Die Baudirektion beantra gestützt auf Art. 6 Abs. und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sovü e Art. 3 des Gesetzes über die Verwal1

tungsgebühren:

Quartierplan Hohrüti (plannummer 29.1.-3/1) vom 9eI Februar 19BB sei unter folgender Aufrage z\t genehmigen: rm ersten satz des Art. 6 der sonderbauvorschriften ist der satzteil "bewi11igten, für die Ausführung der Bauten und Anlagen verbindlichen', zu streichen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr" 300.-- zu erheben. Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt (Ziffer Auszug an

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).

Baudirektion

Sekretariat der Baudirektion (4 Expl.); Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Kant. Planungsamt (2 ExpI. ); Beilage: euartierplan mit Genehmigungsvermerk Gemeinderat Spei-cher (2 Expl. ); Beilagen: euartierplan mit Genehmigungsvermerk, necirnung lrn Aufirag des Ragferungsrafes Der RatgcÄreiber

?

Versandt am 12. August 19BB