Quartierplan Schupfen

Nutzungsplan · Speicher

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Speicher
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
19.02.1991
In Kraft seit
19.02.1991

Karte

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Text

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Protokoll des Regierungsrates

Kanton Appenzell A.Rh. 19. Februar 1991 L.

Gemeinde Speicher: Quartierplan Schupfen; Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 789 vom 19. Februar 1991) Dem Bericht der Baudirektion vom 1. entnehmen:

Februar 1991 ist zu

Mit Schreiben vom 13. November 1990 ersucht der Gemeinde­ rat Speicher um Genehmigung des Teilzonenplanes Schupfen und des Quartierplanes Schupfen. Im vorliegenden Antrag wird nur der Quartierplan Schupfen behandelt (Teilzonen­ plan: vgl. Trakt. Nr. 789). Sachverhalt Der Quartierplan Schupfen ist gemäss Art. 30 des Bauregle­ mentes Speicher Voraussetzung für die Einzonung dieses Ge­ bietes. Der Quartierplan bezweckt eine gut ins bestehende Ortsbild eingepasste Ueberbauung und eine zweckmässige Er­ schliessung, berücksichtigt die Anforderung seitens der Trogenerbahn und die privatrechtlichen Verhältnisse im südwestlichen Teil des Plangebietes und fördert die Nut­ zung mit einem Laden. Der Quartierplan grenzt die Lage und Stellung der Hochbau­ ten mit Baulinien und Baubereichen sehr stark ein. Ein Spielraum ist praktisch nicht mehr vorhanden. Die Ueber­ bauungsbestimmungen kommen damit in den Bereich eines Ge­ staltungsplanes. Im Interesse der Rechtssicherheit soll zwischen Gestaltungs- und Quartierplänen klar unterschie­ den werden können. Da im vorliegenden Fall die Vorprüfung schon einige Jahre zurückliegt und dieser erst in neuerer Zeit aktuell gewordener Mangel in der Vorprüfung nicht kritisiert worden ist, kann der Plan belassen werden. Da die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer vorliegt und sie sich auch im Auflageverfahren in keiner Weise ne­ gativ geäussert haben, ist dieses vorgehen auch aus recht­ lichen Gründen vertretbar.

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Das dem Quartierplan beigelegte Ueberbauungskonzept zeigt die Ueberbauungsidee auf und ist nicht rechtswirksamer Be­ standteil des Quartierplanes. Formelles Der Quartierplan ist vorgeprüft und im Bericht vom 9. Fe­ bruar 1990 grundsätzlich positiv bewertet worden. Die auf­ gezeigten Mängel wurden berücksichtigt. Während der öf­ fentlichen Auflage vom 29. Januar bis 28. Februar 1987 er­ hob ein Anstösser Einsprache gegen den Quartierplan. Mit Beschluss vom 11. Juli 1989 wies der Gemeinderat die Ein­ sprache ab. Gegen diesen Entscheid reichte der Einsprecher beim Regierungsrat Rekurs ein. Nach verschiedenen Verhand­ lungen wurde der Rekurs zurückgezogen und mit regierungs­ rätlichem Beschluss vom 9. Oktober 1990 von der Traktan­ denliste abgeschrieben. Der Gemeinderat erliess den Quar­ tierplan Schupfen am 24. Oktober 1990. Nach Art. 14 Baure­ glement ist der Gemeinderat für den Erlass von Quartier­ plänen zuständig. Materielles Die Baudirektion prüft Sondernutzungspläne gestützt auf Art 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 39 ff. EG zum RPG. Der Quartierplan ist zweckmässig und vermag die ihm ge­ stellte Aufgabe zu erfüllen. Obwohl die Ueberbauungsbe­ stimmungen in ihrem Charakter in den Bereich des Gestal­ tungsplanes vorstossen oder zumindest in den Grenzbereich kommen, kann eine Genehmigung aus den obenerwähnten Grün­ den erteilt werden. Antrag Die Baudirektion beantragt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren: 1. Der Quartierplan Schupfen (Plan-Nummer 28:1-2/1, Plan­ datum 26. März 1990) sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 300.-- zu erheben. Beschluss: Amtsblatt.

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.

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Auszug an

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Baudirektion Sekretariat Baudirektion (4 Expl.)* Kantonales Planungsamt (2 Expl.)* Landesbuchhaltung Gemeinderat Speicher (2 Expl.)*; Beilage: Rechnung

ienmgsrates Im A u ftrag des Reg Der Ralschteiber:

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