Quartierplan Unterwilen III
Nutzungsplan · Speicher
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Speicher
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 07.11.1989
- In Kraft seit
- 07.11.1989
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH. 7
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Gemeinde Speicher:
Quartierplan Unterwilen III;
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Genehmigung
Ganzen Text zeigen
(v91. Trakt. Nr. 465 vom 7. November 1989) Dem Bericht entnehmen:
der Baudirektion vom 23. Oktober 1989 ist
zu
Mit Schreiben vom l-3. Juni und :..7. JuIi L989 ersucht der Gemeinderat Speicher um Genehrnigung des Teilzonenplanes Unterwilen und des Quartierplanes Unterwilen III. Im vorliegenden Antrag wird nur der Quartierplan Unterwilen III behandelt; die Genehrnigung des Teilzonenplanes erfolgt in einem giesonderten Verfahren. Sachverhalt
Der Quartierplan ist gemäss Art. 30 Baureglement Speicher Voraussetzung für die Einzonung des Gebietes. Er bezweckt eine gruppenartige Ueberbauung des Gebietes, den Schutz einer bestehenden Gehölzgruppe und eine minimale, aber doch genügende Erschli-essungi des Gebietes für den Fahrzeugverkehr. Die Detailgestaltung der Fassaden wj-rd mit den Vorschriften nicht vorgegeben und bleibt dem Architekten überlassen.
Formelles
Der Quartierplan wurde am l-3. Junj- 19BB zur Vorprüfung eingereicht. Während der öffentlichen Auflage vom 4. Januar bis 3. Februar l-989 ging eine Einsprache ein, die jedoch aufgrund von Verhandlungen zurückgezogen wurde. Der Gemeinderat hat den Quartierplan am 4. Juni L989 erfassen. Nach Art. 14 Baureglement ist für den Er1ass von Quartierplänen der Gemeinderat zuständig.
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Materielles
Die Baudirektion prüft Sondernutzungspläne gestützt auf Art 50 Abs. 3 in Verbindung rnit Art. 39 ff . EG zum RPG. Die in der Vorprüfung beanstandeten Detailmängel sind weitgehend behoben worden. Der Quartierplan Unterwilen III eriufft die gesetzlichen Vorschriften und ist zweckmässig. In Art. 9 Abs. 1- der Sond.erbauvorschriften wird auf einen Abs. 3 hingewiesen. Dieser Absatz wurde in der definitiven Fassungr der Sonderbauvorschriften zu Abs. 2. Art. 9 Abs. 1 ist demnach wie folgt zu korrigieren: Hochbauten sind mit Ausnahme von Abs. 2 nur innerhalb der irn PIan bezeichneten Baulinien zulässig. Antrag
Die Baudirektion beantragt gestützt auf Art. 6 Abs. l- und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren: 1
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Der Quartierplan Unterwilen fII (Plannummer 28.I-4/L) vom Februar l-989 sej- unter folgender Auflage zu genehrnigen: In Art. 9 Abs. l- der Sonderbauvorschriften ist der Begriff rrAbs. 3rt durch rrAbs. 2rr zu ersetzen. 27 .
Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 400.-- zu er-
heben.
BeSchf,tfgsi Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug: an
Landammannamt
Baudirektion
Sekretariat Baudirektion (4 Expl.)* Landesbuchhaltung Kantonales Planungsamt (2 ExpI. 1 ir Gemeinderat Speicher (2 Expl.); Rechnung* *) inkl. 1 Exp1. des Quartierplanes Unterwilen IIr nit Genehmigungsvermerk und des Konzeptes zum Quartierplan Unterwi-len III. Versandt am
- S. Hov, 19E9 lm Aullrag des Regierungsrafes Der Rafschreiber;
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