Teilzonenplan Hohrüti

Nutzungsplan · Speicher

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Speicher
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
15.03.1994
In Kraft seit
15.03.1994

Karte

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Text

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BEILAGE zu Traktandum Nr.

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Dem Bericht entnehmen:

Ganzen Text zeigen

NIärz 1994

enplan Hohrüti; Genehrnigung

der Baudirektion vom L7. Februar L994 ist

zu

Der Gemeinderat Speicher ersucht nit Brief vom 28. Dezenber 1993 urn Genehnigung des Teilzonenplans Hohrüti in abgekürzten Verfahren. EachJ.age 1

Gesamtzonenplan durch den Regierungsrat genehnigt am 26. Oktober 1993.

2. Vorprüfung des Teilzonenplans durch das Planungsamt nit' Brief vom 10. Dezember L993. nmägungeu

1. Das geringfügige Verfahren genäss Art. 5L.Abs. 3.. EG IPG kann praxisgänäss dann angewendet werden, $renn nur wenige Persoiren direkt betroffen und die angrenzenden Grundeigenttimer leicht feststellbar sind, die ilnderung .von unf,ergeordnetem öffentlichen Interesse ist, keine ilnderung des dem Gesamtzonenplan zugrundeliegenden Konzepts erfolgt und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Im vorliegenden FaII handelt es sich um den Tausch einer kleinen Fläche von 252 m2 , mit welchem ein Teil der Wohnzone gegen einen Teit der Kurzone gewechselt wird. Die Vorauisetzungeir für das geringfügige'Verfahren sind erfüIlt. Dadurch entfäI1t das Erfordernis der öffentlichen Auflage. Die. direkt betroffenen Grundeigentümer haben sich genäss Schreiben des Bauamtes Speicher vom L8. Oktober fggg auf die vorliegende Lösung geeinigt. Die angrenzenihr Einverständnis rnit ihrer den Grundeigenttiner geben ' Unterschrif{ auf dem -Teilzonenplan bekannt (Rob. Bühler

)7. (

2

2

ist Grundeigentrimer der Parzelle Nr. 837 und nicht, wie in der Liste fälschlicher:cteise vermerkt, von Nr. 8271. Das Planungsgebiet liegt im "Iandschaftlich enpfindlichen Siedl,ungsgäUiett' gemäsi kantonalem Richtplan. Die erforderlichän-Schutzbästinmungen sind bereits rnit dem Gesamtzonenplan e'rlassen worden. Die sorgfäItige. Einpassung in die l-andschaftliche Umgebung kann somit in Baubewilliguhgsverfahren erfolgen.

Beschluss:

1. Der Teilzonenplan Hohrüti wird im Sinne der Er:lvägungen genehmigt.

2. Für die Geneh:nigung wird eine Gebühr von Fr. 500.-- erhoben.

Antsblatt (ziffer L).

Auszug an:

Baudirektion

Sekretariat Baudirektion

* Zentralstelle für Baugesuche *

Kantonales Planungsarnt Geneinderat, Speicher :t*

*) L Expl. GestaltungsPlan nit vermerk **) 1 ExpI. Gestaltungsplan nit ver:merki Rechnung

GenehnigungsGeneh:nigungs-

lm Au{lrag dee Regierunqsrafes Der i?elcöür€iö6r;

t Versandt am

t 8. Hift 199{