Teilzonenplan Hohrüti
Nutzungsplan · Speicher
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Speicher
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 15.03.1994
- In Kraft seit
- 15.03.1994
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Text
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BEILAGE zu Traktandum Nr.
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A.Rh. ffi-Äa nton Appenzell l-5. V^
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Dem Bericht entnehmen:
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NIärz 1994
enplan Hohrüti; Genehrnigung
der Baudirektion vom L7. Februar L994 ist
zu
Der Gemeinderat Speicher ersucht nit Brief vom 28. Dezenber 1993 urn Genehnigung des Teilzonenplans Hohrüti in abgekürzten Verfahren. EachJ.age 1
Gesamtzonenplan durch den Regierungsrat genehnigt am 26. Oktober 1993.
2. Vorprüfung des Teilzonenplans durch das Planungsamt nit' Brief vom 10. Dezember L993. nmägungeu
1. Das geringfügige Verfahren genäss Art. 5L.Abs. 3.. EG IPG kann praxisgänäss dann angewendet werden, $renn nur wenige Persoiren direkt betroffen und die angrenzenden Grundeigenttimer leicht feststellbar sind, die ilnderung .von unf,ergeordnetem öffentlichen Interesse ist, keine ilnderung des dem Gesamtzonenplan zugrundeliegenden Konzepts erfolgt und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Im vorliegenden FaII handelt es sich um den Tausch einer kleinen Fläche von 252 m2 , mit welchem ein Teil der Wohnzone gegen einen Teit der Kurzone gewechselt wird. Die Vorauisetzungeir für das geringfügige'Verfahren sind erfüIlt. Dadurch entfäI1t das Erfordernis der öffentlichen Auflage. Die. direkt betroffenen Grundeigentümer haben sich genäss Schreiben des Bauamtes Speicher vom L8. Oktober fggg auf die vorliegende Lösung geeinigt. Die angrenzenihr Einverständnis rnit ihrer den Grundeigenttiner geben ' Unterschrif{ auf dem -Teilzonenplan bekannt (Rob. Bühler
)7. (
2
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ist Grundeigentrimer der Parzelle Nr. 837 und nicht, wie in der Liste fälschlicher:cteise vermerkt, von Nr. 8271. Das Planungsgebiet liegt im "Iandschaftlich enpfindlichen Siedl,ungsgäUiett' gemäsi kantonalem Richtplan. Die erforderlichän-Schutzbästinmungen sind bereits rnit dem Gesamtzonenplan e'rlassen worden. Die sorgfäItige. Einpassung in die l-andschaftliche Umgebung kann somit in Baubewilliguhgsverfahren erfolgen.
Beschluss:
1. Der Teilzonenplan Hohrüti wird im Sinne der Er:lvägungen genehmigt.
2. Für die Geneh:nigung wird eine Gebühr von Fr. 500.-- erhoben.
Antsblatt (ziffer L).
Auszug an:
Baudirektion
Sekretariat Baudirektion
* Zentralstelle für Baugesuche *
Kantonales Planungsarnt Geneinderat, Speicher :t*
*) L Expl. GestaltungsPlan nit vermerk **) 1 ExpI. Gestaltungsplan nit ver:merki Rechnung
GenehnigungsGeneh:nigungs-
lm Au{lrag dee Regierunqsrafes Der i?elcöür€iö6r;
t Versandt am
t 8. Hift 199{
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund