Teilzonenplan Oberdorf Parz. Nr. 192

Nutzungsplan · Speicher

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Speicher
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
19.09.1995
In Kraft seit
19.09.1995

Karte

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CH73_11_GE_Teilzonenplan Oberdorf Parz. Nr. 192.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Protokoll des Regierungsrates

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Ganzen Text zeigen

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19. Septenber 1-995

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Gemeinde Speicher: Teilzonenplan Oberdorf (Parzelle Nr L92) i Genehrnigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 25. August l-995 ist

nehnen:

zu ent-

Mit Schreiben vom L6. August 1995 ersucht der Gemeinderat Speicher um die regierungsrät,liche Genehmigung des Teilzonenplanes Oberdorf (Parzelle Nr. L92). Sacblage

l-. In Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde ein kleiner TeiI der landwirtschaftlich genutzten ParzeIle Nr. LgZ der eingeschossigen $Iohnzone zugeteilt, während die restliche, grösserg F1äche der Landwirtschaft zugewiesen wurde.

2. Mit vorliegendem Teilzonenplan wird beabsichtigt, den kleinen in der Bauzone liegenden Teil der parzelle Nr. 1-92 in die Landwirtschaftszone tiberzuführen, da eine Umzonung den landwirtschaftlichen Ansprüchen gerechter wird. Das von der Umzonung betroffene Gebiet umfasst eine F1äche von rund 2500 m2. 3 Über den Teilzonenplan vnrrde das Vorprüfungsverfahren durchgefirhrt.

4. Der Teilzonenplan Oberdorf (Parz. Nr. L92') wurde am 5 Juli 1995 vom cemeinderat erlassen. 5. Das Vorhaben wurde in vereinfachten Verfahren durchge-

führt. Die Zustimmung der angrenzenden Grundeigentümer tiegt vor.

Ervägungen

L. Formelles 1.1 Die forrrellen Voraussetzungen für eine Plangeneh:nigung gemäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bcS 72L.L, sind er-

-2 füIIt. For:nel1 steht der Plangenehnigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

2. Materielles 2 l- Genäss Art. 50 Abs. 3 Ec zum RPG treten Baureglemente und Nut,zungspläne nit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehnigung wird erteilt, wenn sie den gesetzJ-ichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

2

2 Gemäss dem am 26. Oktober 1993 genehnigten Zonenplan wurde ein kleiner Teil der landwirtschaftlich genutzten Parzelle Nr. L92 der eingeschossigen Wohnzone, die restliche, grössere Fläche dagegen der Landwirtschaftszone zugewiesen. Mit der vorgesehenen Unzonung des kleinen in der Bauzone liegenden Teiles der Parzelle Nr. L92 kann den landwirtschaftlichen Ansprüchen Rechnung getragen werden.

2.3 Gemäss Art. 62 Ec zum RPc kann der Eigenttiner eines landwirtschaftlichen Betriebes eine entschädigungslose Auszonung beantragen. Eine Auszonung kann verrreigert werden, wenn die Ziele der Ortsplanung wesentlich beeinträchtigt werden. 2 4 Eine Beeinträcht,igung der Ziele ist nicht gegeben. Die Bauzone oberdorf stellt wohl eine isolierte Bauzone in einem grösseren, zusanmenhängenden Landwirtschaft,sgebiet dar, die jedoch rnit der Auszonung von 25OO n2 nicht in Frage gestellt wird. Sornit kann die bisher schon a1s Einheit bewirtschaftete ParzeIle, die auch über Bewirtschaftungsgebäude verfügt, Iangfristig der

landwirtschaftlichen Nutzung zugefährt werden. 2 5 Die Zonenplanänderung ist geringfügig und widerspricht, den Zielsetzungen der Ortsplanung nicht. 2 6 Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RpG sind erfüI1t. Antrag

Die Baudirektion ste}It, gestützt auf Art. 5 Abs L, Art. 11 Abs. 2t Art. 2L Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG folgende Anträge:

,

L. Der Teilzonenplan Oberdorf (Parzelle Nr. L92t R. Gantenbein), vom 5. JuIi l-995, sei zu genehmigen.

3-

2

Für die Genehnigung sei eine Gebühr von Fr. 2OO.- zv er-

heben.

Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Nntsblatt.

Auszug an

Baudirektion

Sekretariat Baudirektion Zentra1stelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt rr Gemeinderat Speicher ** Beilage

*) **)

L Exp1. rnit Genehrnigungsvermerk 1 Exp1. nit Genehmigungisvermerk,

Rechnung

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