Teilzonenplan Speicher Dorf
Nutzungsplan · Speicher
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Speicher
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 03.01.2012
- In Kraft seit
- 03.01.2012
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Text
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APPenzelt Ausserrhoden
Protokoll des
3. Januar 201 2
Regierungsrates
RS
Gemeinde Speicher Teilzonenplan,,Speicher Dorf"; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindeverwaltung Speicher vom 17. November 2011 wird um die Genehmigung des
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Teilzonenplanes,,Speicher Dorf' durch den Regierungsrat nachgesucht. 2. Die Planungsinstrumente der Gemeinde Speicher wurden Ende der 80-er, Anfang der 90-er Jahre erarbeitet und am 26. Oktober 1993 vom Regierungsrat genehmigt. Zwischenzeitlich wurden das Baureglement und der kommunale Richtplan umfassend tiberarbeitet und durch den Regierungsrat genehmigt. Mit dem kommunalen Richtplan hat die Gemeinde die künftige bauliche Entwicklung der Gemeinde Speicher aufgezeigt. Mit der ersten Teiläberarbeitung des Zonenplanes im Dorf werden verschiedene, im Rahmen der Richtplanerarbeitung festgesetzte Nutzungsplananpassungen vorgenommen. 3. Der Teilzonenplan wurde dem Vorpnifungsverfahren untezogen 4. Der Gemeinderat ediess den Teilzonenplan am 6. April 2011 5. Der Teilzonenplan wurde vom 6. Mai bis 6. Juni 2011 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist gingen keine Einsprachen ein. 6. ln der Abstimmung vom 23. Oktober 201 t haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Speicher dem Teilzonenplan Dorf mit 1075 JA zu 455 NEIN zugestimmt. 7. Gemäss Art. 49 Abs. 2 BauG sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der lrbergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
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H.l
APPenzell Ausserrhoden
B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG (bGS 721.1) sind erftlllt.
2. Es wird ausdrücklich begrüsst, dass die Gemeinde Speicher ihren 1993 genehmigten Zonenplan im Gebiet Dorf einer ersten Teilrevision untezieht. Die Anderungen basieren auf den im Rahmen der Richtplanerarbeitung festgesetzten Nutzungsplananpassungen. 3, Mit Ausnahme der Pazelle Nr. 303 gelten alle betroffenen Pazellen als überbaut oder weitgehend überbaut. Mit der geplanten Zonenplanpassung ist eine Erhöhung der Einwohnerkapazität von 10 Einwohnern verbunden. Werden diese Ein- und Umzonungen mit dem angestrebten Bevölkerungswachstum der Gemeinde Speicher von 0.75o/o pro Jahr verglichen, ist die Auswirkung dieser Zonenänderung auf die Gesamtkapaziläl untergeordnet. Es kann festgestellt werden, dass aus heutiger Sicht die ausgewiesene Kapazität das definierte Planungsziel der Gemeinde nicht ubersteigt und damit raumplanungsgesetz-konform ist. 4. Sämtliche Einzonungs- und Umzonungsgebiete halten die Anforderungen einer ÖV-Grundversorgung gemäss Agglomerationsprogramm ein und entsprechen diesbezlglich den Anforderungen des kantonalen Richtplanes. 5. Die im Gebiet Bruggmoos vorgesehenen Zonenplananpassungen sind sachgerecht. lm Bereich der bereits überbauten Liegenschaften Paz. Nrn. 305, 307, 316, 317,1210,2011 wird eine Arrondierung des bestehenden Siedlungsrandes vorgenommen. Mit der gesamthaften Zuweisung der Pazelle Nr. 303 zur Bauzone soll das Grundstiick einer Überbauung zugefuhrt werden. Die entsprechenden neuen Zonenzuweisungen, die sich an der bestehenden, rechtskräftigen Zonenzuweisung anlehnen, sind sachgerecht und zweckmässig. Da die Erschliessung der Neueinzonung zum heutigen Zeitpunkt nicht gesichert ist, wird das fragliche Gebiet zusätzlich mit einer Quartierplanpflicht überlagert. Die zweckmässige Erschliessung wird im Rahmen des zu erarbeitenden Sondernutzungsplanes gesichert. Die Aufzonung der Pazelle Nr. 300 von heute Wohn- und Gewerbezone WG45 zu neu Wohn- und Gewerbezone WG60 liegt im lnteresse der Gemeinde. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass mit der vorgesehenen Aufzonung die Schwierigkeiten mit den Abstandsvorschriften (Strassen-, Grenz- und Bahntrasseeabstand) nicht gelöst werden. 6. Die Zuweisung des 3695m2 grossen Teilgebietes (Pazellen Nrn. 154, 155, 156, 160, 161 und Teilpazelle Nr. 1349) zur Kernzone K3 stellt eine logische Weiterführung der südlich angrenzenden Kernzone dar. Diese Zuweisung ist aus ortsplanerischer Sicht zweckmässig. 7. Das unmittelbar nordöstlich anschliessende GrundstückParz. Nr. 1349, das seit langer Zeit als öffentlicher Parkplatz genutzt wird, wird der Nutzung entsprechend von der Wohn- und Gewerbezone WG 45 der Zone fär öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. 8. Der östliche Teil der Pazelle Nr. 175 ist mit der kommunalen Ortsbildschutzzone trberlagert. lm Rahmen der Richtplanrevision, die vom Regierungsrat genehmigt worden ist, wurden die Schukzonen innerhalb der Bauzone im Detail tiberprtift. Aufgrund dieser Neubeurteilung wurde entschieden, auch das nordwestliche, küzlich renovierte Hauptgebäude mit einer kommunalen Ortsbildschutzzone zu trberlagern. lm Rahmen der Vorprilfung wurde darauf hingewiesen, dass die Vergrösserung der kommunalen Schutzzonen nicht dem Konzept
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des Regierungsrates entspricht. Die Vergrösserung der kommunalen Ortsbildschuhzone kann die Entwicklung behindern. Die Gemeinde hält an der Erweiterung der kommunalen Ortsbildschutzzone fest. 9. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen-
plans,,Speicher Dorf' erteilt werden.
C. Beschluss des Regierungsrates Der Teilzonenplan,,Speicher Dorf' (Hinterdorf Paz. Nrn. 154, 155, 156, 160, 161 1349;
)
Rüschen, Parz. Nr.175; Bruggmoos, Paz. Nrn.300,303,305,307,316,317,829,1210,1211) wird genehmigt (Art. 3 und Art. 48 BauG).
2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch die Beweismittel sind der Beschwerde beizulegen,
Amtsblaft
,.J Auszug an
Departement Bau und Umwelt Departementssekretariat Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Speicher (restliche Expl, mit Genehmigungsvermerk)
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des [iegierungsrate$:
Versandt am 6. Januar 2012
itiartin ßirchlcr, Flatschrciber
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Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund