Teilzonenplan Teufener Strasse Parz. Nr. 214, 796
Nutzungsplan · Speicher
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Speicher
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 21.08.2001
- In Kraft seit
- 21.08.2001
Karte
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Text
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Protokoll des
Regierungsrates
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21. August 2001
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Gemeinde Speicher: Teilzonenplan Teufenerstrasse Parz. Nr. 214 I 796; Genehmigung A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 6. August 2001 ersucht der Gemeinderat Speicher um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat.
2. Mit der laufenden Staatsstrassenkorrektur ist eine Anderung des Grenzverlaufs der Parzellen Nrn. 214 und 796 verbunden. Entsprechend sieht der Teilzonenplan eine Vergrösserung des strassenseitigen üG zu Lasten der Paz. Nrn. 214 und 796 sowie eine Erweiterung der Parz. Nr. 214 und der Zone WG2 nach Nordosten vor. Gleichzeitig ändert sich mit der Bachoffenlegung der Verlauf der Grünzone und des Waldrandes. Die Zonenplan-Anderungen stellen eine sinnvolle Neuordnung der Grundstücksverhältnisse dar.
3. Über die Zonenplanänderung wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt.
4. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt 5. Der Teilzonenplan Teufenerstrasse Parz. Nrn. 214 I 796 wurde am 9. Juni 2001 vom Gemeinderat erlassen.
6. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 20. Juni 2001 bis am 20. Juli 2001. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
B. Erwägungen
1. Nach Art.51 Abs.3 EG zum RPG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen
im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichen lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist.
2. Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne
mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
-23. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehenen Zonenplanänderungen (ca. 550 m2) nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht spürbar tangiert.
4. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen.
C. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Teilzonenplan Teufenerstrasse Paz. Nrn. 2141 796 wird genehmigt. (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG).
2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben, 3. Rechtsmittel:
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venryaltungsgericht (Adresse: Venrvaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, g043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. g ff. des Gesetzes über die Venrualtungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Planungsamt Appenzell A.Rh. * Gemeinderat Speicher *
*) Beilagen: 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk,
Erläuterungsbericht
lm Auftrag des Regierwngsrates Der Ratschreiber:
(/tM Versandt
am Z 4, AuS, 2001
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund