Teilzonenplan Teufener Strasse Parz. Nr. 665, 668

Nutzungsplan · Speicher

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Speicher
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
11.08.1998
In Kraft seit
11.08.1998

Karte

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11. August 1998

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Gemeinde Speicher: Teilzonenplan Teufener Strasse, Paz. Nr. 665 / 668; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 21. Juli lgg8 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 ersucht der Gemeinderat Speicher um die Genehmigung des obengenannten Teilzonenplanes durch den Regierungsrat.

Sachlage 1. Auf dem der Gewerbezone zugeordneten Grundstück Parolee Nr. 668 tiegt der Gewerbebetrieb der Firma Rüsch AG, Spezialwerkstätte frir Landmaschinen. Die Übernahme von Stützpunktvertretungen durch die Rüsch AG erfordert den Bau eines grösseren Ausstellungsraumes für die Präsentation der Maschinen. Für den Neubau kommt aus verkehrstechnischen Gründen nur ein Standort in der südwestlichen Ecke der Bauzone mit bestmöglichem Sichtbezug zur Staatsstrasse in Frage. Vorliegende Zonenkorrektur erlaubt eine entsprechende Plazierung des Gebäudes.

2. Die Zonenplanänderung wurde nicht zur Vorprüfung eingereicht. 3. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.

4. Der Teilzonenplan Teufener Strasse Paz. Nr. 665 / 668 wurde am 8. Juli 1998 vom Gemeinderat erlassen.

Eruvägungen

1. Formelles

1

.1 Nach Art. 47 EG zum RPG (bGS 721 .1) sind Nutzungspläne der Baudirektion vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung einzureichen. lm vorliegenden Fall erfolgt die Vorprüfung ausnahmsweise im Rahmen des Genehm igungsverfahrens.

1.2 Nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage und ohne Abstimmung vor-

genommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstückd sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichen lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist.

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Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind vorliegend gegeben, weshalb auf eine Abstimmung vezichtet werden durfte.

2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1\ treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

2.2 Nachdem in verschiedenen Gemeinden neue, rechtsgriltige Planungsinstrumente

vorliegen, wurde das Problem der Teilzonenpläne durch die Baudirektion neu beurteilt. Davon ausgehend, dass diese Ortsplanungen den künftigen Bedürfnissen Rechnung tragen, ist es aus Gründen der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nur selten möglich, schon kuze Zeit nach der Genehmigung der Ortsplanung einen Teilzonenplan zu erlassen.

Art. 51 EG zum RPG verlangt, dass die Anderung von Planungsinstrumenten geprüft werden soll, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen lnteressen geboten erscheint. Gerade bei neuen Planungsirlstrumenten ist es angezeigt, diese Bedingungen für eine Anpassung grundsätzlich eng zu fassen.

2.3 Die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Speicher wurde vom Regierungsrat am 26. Oktober 1993 genehmigt.

Vortiegender Teitzonenplan sieht vot, die Gewerbezone gegen Westen um 15 m zu erweitern, auf der ganzen Pazellenlänge der Südseite jedoch um 5.7 m zu reduzieren. Dadurch kann ein flächengleicher Abtausch realisiert werden, die Bauzone vergrössert sich also nicht. Gleichzeitig jedoch wird die betriebliche Existenz eines ansässigen Gewerbebetriebes erheblich verbessert. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird nicht in Frage gestellt.

2.4 Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 1 1 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:

1. Der Teilzonenplan Teufener Strasse Parz. Nrn. 665 / 668 sei zu genehmigen.

2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.- zu erheben. Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt.

-3Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt *, Gemeinderat Speicher

*

*) 1 Expl. mit Genehmigurrgsvermerk, Planungsbericht

**) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht, Rechnung

lm Aullrag des Regierungsrafes 'Der Ralscäreiüer:

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