Teilzonenplan Wies Parz. Nrn. 277, 280

Nutzungsplan · Speicher

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Speicher
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
15.03.2006
In Kraft seit
15.03.2006

Karte

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Text

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APPenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 07t 353 65 51

Fax 071 353 68 33 [email protected]

www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

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Herisau, 15. Mär22006

Gemeinde Speicher Teilzonenplan Wies Parz. Nrn. 277 1280; Genehmigung

A. Ausgangslage 1 . Mit Schreiben

der Gemeindeverwaltung (Sekretariat Planungskommission) der Gemeinde Speicher vom 13. Mäz 2006 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht.

2. Der Ausbau der Sportanlage Buechen erforderte einen Landabtausch zwischen den Grundeigentümern der

Liegenschaften Pazelle Nr.277 und der Liegenschaft Parzelle Nr. 280. Beabsichtigt war, die Anpassung der Zonengrenzen auf die neuen Eigentums- und Nu2ungsverhältnisse im Rahmen der dezeit laufenden Ortsplanungsrevision vozunehmen. Zwischenzeitlich liegt jedoch ein Baugesuch für den Neubau eines Werkhofes mit

Wohnung auf Pazelle Nr.277 vor. Enuähntes Baugesuch verletzt die Bauzonengrenze. Mit Schreiben vom 26.

Januar 2006 hat das Planungsamt darauf hingewiesen, dass für die Realisierung des Projektes vorgängig eine Anpassung des Zonenplanes durchgeführt werden muss. Mit vorliegendem Teilzonenplan wird diesem Umstand Rechnung getragen.

3. lm Rahmen der Ortsplanungsrevision (Genehmigung durch den Regierungsrat am23. Oktober 1993) wurde die Pazelle Nr.277 grösstenteils der Gewerbezone GEll zugewiesen und mit einer Quartierplanpflicht überlagert. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft ein Weg mit einer Breite von ca.4.0 m, welcher der

Landwirtschaftszone zugewiesen ist. Die Pazelle Nr. 280 ist grösstenteils der Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen zugewiesen. lm nordwestlichen Bereich ist ein kleiner Grundstücksteil der Gewerbezone GEll zugewiesen. Entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze verläuft über eine Länge von ca. 20 m ein Weg, der der Landwirtschaftszone zugewiesen ist.

4. Gemäss kommunalem Richtplan handelt es sich bei der Pazelle Nr.277 um ein quartierplanpflichtiges Gebiet. Mit dem am 18. April 2001 genehmigten Quartierplan Wies lll wurde die erwähnte Richtplanfestlegung (QP8) umgesetzt. Aufgrund der geänderten Form und Grösse des Grundstückes sowie der neuen Bauzonenabgrenzung ist es notwendig, den rechtskräftigen Quartierplan Wies lll zu überprüfen und allenfalls anzupassen.

Seite 1, BD-Tzpl Wies 277,280doc

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5. Der Teilzonenplan wurde dem Vorpriifungsverfahren untezogen 6. Der Teilzonenplan Wies Paa. Nrn. 277 I 280 wurde am 8. Februar 2006 vom Gemeinderat erlassen 7. Die schriftliche Zustimmung sämtlicher direkter Anstösser liegt vor. Entsprechend ist auf die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes vezichtet worden. 8. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.

B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.

2. Nach Arl. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfttgige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öf-

fentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Die von der Umzonung betroffene Fläche beträgt ca. 1500 m2 und ist aus raumplanerischer Sicht unbedeu-

tend. Mit der Umzonung werden die Zonengrenzen an die neuen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse angepasst und die planungsrechtliche Voraussetzung für den Neubau des Werkhofes geschaffen. 4. Das der Ortsplanung der Gemeinde Speicher zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Einzonung nicht in Frage gestellt.

C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Wies Parz. Nr. 277 I 280 wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG) 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 700.00 erhoben 3

Mitteilung an:

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Gemeinderat Speicher (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Ssite 2, BD-Tzpl Wies 277 ,280.doc

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt

am: 2 0, l.llflZ' 2000

Departement Bau und Umwelt

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3, BD-Tzpl Wias 277, 280.doc