Ortsplanung, Revision
Nutzungsplan · Speicher
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Speicher
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 26.10.1993
- In Kraft seit
- 26.10.1993
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Speicher mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
CH73_11_GE_Zonenplan.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
llllllillllll
Protokoll des Reg-tetgnggAteS -
Kanton Appenzell A.Rh. 26. Oktober L993
L.
Gemeinde Speicher: Revision der Ortsplanung; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 29. September L993 ist entnehmen:
zu
Mit Brief vom 22. Juni L993 beantragt der Gemeinderat Speicher, gestützt auf Art. 2L Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG, die folgenden Planungsinstrumente zu genehmigen: -Gemeinderichtptan Ausschnitt Baugebiet L:2000, vom Gemeinderat erlassen am 9. Juni l-993 -Gemeinderichtplan Übersicht L:5000' vom Gemeinderat er-
lassen am 9. Juni l-993 -Bericht zum Gemeinderichtplan, vom Gemeinderat erlas-
Ganzen Text zeigen
sen am 9. Juni 1,993 -Zonenplan L:2000, vom Gemeinderat erlassen am l-7. März l-993
-Landwirtschaftszonenplan l-: 5OOO, vom Gemeinderat erlassen am l-7. März 1993 -Baureglement, vom Gemeinderat erlassen am L7. NIärz l-993 -Planungsbericht, datiert vom 2L. Mai 1-993
1. Formelles Die Richtpläne nit dem zugehörigen Bericht wurden vom Gemeinderat am 9. Juni L993, die Zonenpläne und das Baureglement am 17. März L993 erlassen, vom 29. April bis zum 28. Mai LggL öffentlich aufgelegt und von der Einwohnergemeinde am 2. Mai L993 angenommen. Das Rechtsnittelverfahren konnte vor der Abstirnrnung abgeschlossen werden; im Bereich obere Schwendi hingegen ist die Zonenplanänderung rnittels Teilzonenplanes wegen hängiger Rekurse noch nicht abgeschlossen, weshalb diese zwei Teilgebiete von der beantragten Genehmigung ausgeschlossen sind. Der Richtplan zeigE hingegen die beabsichtigte Zonenabgrenzung auf .
2
Der Planungsbericht, datiert vom 2L. Mai 1993, liegt den Unterlagen bei, muss aber nicht genehmigt werden. Die revidierten Planungsinstrumente sind vom Planungsamt, gestützt auf ein amtsinternes Mitberichtsverfahren, vorgeprüft worden. Dem Bericht folgten zwei Nachträge, datiert vom 22. Februar 1-991- und vom 5. April l-991-, nach. Zusätzlich äusserte sich auch der Regierungsrat zu zwei strittigen Fragen (Protokoll vom 27. August L99L). Folgende Stellungnahmen liegen vor: - St. Gallisch-Appenzellischer Naturschutzbund, L4. Februar i-990 - Koordinationsstelle 7a, 30. Mai L990 - Regionales Sekretariat Appenzell A.Rh., 5. Juni 1-990 Bundesarnt für Umwelt, WaId und Landschaft, 2. Mai L990 Amt für Umweltschutz Appenzell A.Rh. 12. Juni L99O Tiefbauamt Appenzell A.Rh. L0. September l-990 Die Unterlagen sind in vier Exemplaren eingereicht worden, wobei nur ein Exemplar der Pläne in Original vorliegt, die übrigen Pläne sind Colorkopien des Originals. Da die Gemeinde Speicher das handcolorierte Exemplar für sich beansprucht,, verbleiben dem Kanton nur noch Kopien davon. Es muss aber verlangt werden, dass auch dem Kanton ein Originalexemplar abgeliefert werde, handelt es sich doch bei den Plänen um wichtige Dokumente, die für viele Jahre Gültigkeit haben.
2. Materiell-es Sofern nachfolgend keine Bemerkungen gemacht werden, entsprechen die eingereichten Unterlagen den an sie gestellten Anforderungen. In den folgenden Punkten sind demnach Feststellungen enthalten, welche eine Auswirkung auf die Genehmigung haben können. Es sind aber auch solche Bemerkungen enthalten, welche aufgrund noch offener Fragen, die sich aus der Vorprüfung ergeben haben, speziell einer Erwähnung bedürfen. 2.L
T,andq,r'rhaftl
i nh omnf i nd1 i r-hoq
qi ar{'l rrnrrcrralri
a'F
Im Vorprüfungsbericht wurde verlangt, dass für die irn kantonalen Richtplan bezeichneten rrlandschaftlich ernpfindlichen Siedlungsgebieterr, soweit, sie von Bauzonen tangiert werden, eine Interessenabwägung nachgeholt werde, wobei zwei Gebiete betroffen sind: - Höhenweg und Sonder bei Vögelinsegg - Oberwilen, Bogenweg und Kirchrain beim Kirchenhügel
3
Dem Anliegen ist
die Gemeinde für das Gebiet Vögelinsegg insofern t,eilweise nachgekonmen, aIs sie dern Planungsamt durch den Ortsplaner eine Zusammenstellung über die aktuelIen und zukünftigen Schutzbestimmungen zukommen Iiess. Im Gebiet Vögelinsegg sind Schutzmassnahmen wie das Ausscheiden einer Grünzone, einer Aussicht,sschutzzone sowie das Festlegen der Quartierplanpflicht getroffen worden. Die Gemeinde hat den schützenswerten Perimeter zwar etwas enger gefasst, als im kantonalen Richtplan vorgegeben wäre; die wesentlichen empfindlichen Gebiete sind aber darnit erfasst. Im Gebiet Kirchenhüge1 hat die Gemeinde rnit Massnahmen wie der Ausscheidung einer Grünzone und übrigem Gemeindegebiet sowie einer Ortsbitdschutzzone adäguat auf die ernpfindliche Situation reagiert. Das Fehlen der vollständigen Interessenabwägung ist aus diesen Gründen nicht gravierend. 2.2. Lärmgrenzwerte bei unerschlossenen oder bei neuen Bauzonen
Im vorprüfungsbericht wurde der Nachweis über die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gefordert. Ein solcher liegt dem Planungsamt aber nicht vor, weshalb dieses das Amt für Umweltschutz um eine Stellungnahme zu den zuy Genehmigung eingereichten Planunterlagen ersuchte. Aufgrund dieser nochmaligen Prüfung kam das Ant für Umweltschutz zum Schluss, dass die Unterlagen den Anforderungen der Lärrnschutzverordnungt entsprechen.
2.3. Zuordnung der Lärmernpfindlichkeitsstufen Die Lärmernpfindlichkeitsstufen werden den Bauzonen nit dem Baureglement (Art. 24, sowie Art. 25 Abs. 2 und 3) zugewiesen. Es fehlt aber die in Art. 25 Abs. 1- verlangte Zuweisung für die Zone OE, welche im Zonenplan erfolgen muss. Von der Gemeinde ist nachträglich ein Nachtrag zum Zonenplan z1r verlangen, der die Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen zv den Bauzonen OE aufzeigt. Dadurch wird die Genehmigung des eigentlichen Zonenplans nicht, gefährdet. Das Tiefbauamt hat in seinem Mitbericht zur Vorprüfung verlangt, dass auch die Bezeichnung von lärmvorbelasteten Gebieten in Wohnzonen geprüft werde. Solche Gebiete könnten der nächsthöheren Lärrnempfindlichkeitsstufe (III) zugewiesen werden.
Die Gemeinde wird deshalb angewiesen, auch die Ausscheidung von lännvorbelasteten Gebieten z! prüfen und allenfalls in oben erwähnten Plan auszuweisen.
4
2.4. Neueinzonungen Gebiete, die erstmals einer !{ohnzone zugewiesen wurden, sind aufgrund der Bestimmungen im Art. 6l- EG zum RPG im Zonenplan mit einer speziellen Signatur versehen worden. Da die Signatur in den Plankopien nur sehr schwach sichtbar ist, seien die Gebiete hier namentl-ich erwähnt: im Dorf Speicher - Erlen - Bruggimoos - Steinegg in der Speicherschwendi - Unterwilen - Achnühlestrasse (Einfang) 2.5. Baureglement, Art. 45 Der zu Art. 45 gehörende Anhang J-4 stimmt insofern nicht rnit der Vorschrift überein, aIs in der Zeichnung der Fussboden des untersten Vollgeschosses rrmax . 0,2 mrr über dern gestalteten Terrain liegen darf. Die ursprüngliche Fassung der entsprechenden Vorschrift hrar noch in diesem Sinne formuliert, die jetzige Fassung verzichtet aber auf ein solches Mass. Der Ausdruck rrmax. 0r2mtr rnit den entsprechenden Hilfslinien im Anhang )-4 ist deshalb zu streichen. 2.6. Baureglement. Art. 59 Im Verweis auf Bestimmungen zur Gefährdung der Sicherheit sind fälschlicherwej-se die Art.51 ff. genannt. Richtig sollte nur der Art. 50 genannt werden. 2.7 . $Taldfeststellungen
Seit kurzem ist das neue Vtaldgesetz in Kraft. AIs wichtige Neuerung wird darin innerhalb des Baugebiets vom dynamischen Vtaldbegriff abgewichen. Mit einer speziellen lrlaldfeststellung gegenüber den Bauzonen soll erreicht werden, dass sich der lrlaldrand rechtlich nicht mehr verändert. Die WaIdfeststellungen fehlen irn vorliegenden Zonenplan und sind daher baldnöglichst nachzuholen. Entsprechende Weisungen über
das Verfahren sind zur Zeit bei den kantonalen Instanzen in Vorbereitung. Die Gemeinde ist deshalb zur baldigen Durchführung der erforderlichen Vtaldrandfestlegungen anzuhalten. Dieser Nachtrag soII sinnvotlerwej-se rnit dern Nachtrag gemäss Ziffer 2.3 zusammengefasst werden.
5
Die Baudirektion stelIt,
RPG, folgenden Antrag: t-
gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum
Die nachfolgend genannten Planungsinstrumente seien zu
genehmigen:
-Gemeinderichtplan Ausschnitt Baugebiet 1-:2000, vom Gemeinderat erlassen am 9. Juni L993 -Gemeinderichtplan Übersicht 1:5000, vom Gemeinderat erlassen am 9. Juni l-993 - Bericht zum Gemeinderichtplan, vom Gemeinderat erlassen am 9. Juni 1-993 -Zonenplan l-:2000, vom Gemeinderat erlassen am L7. März L99 3
- Landwirtschaftszonenplan L:5000, vom Gemeinderat erlassen am l-7. März l-993
-Baureglement, vom Gemeinderat erlassen am l-7. März l-993 2
3
4
5
6
Der Planungsbericht, datiert vom 2L. Mai 1-993, sei zur Kenntnis zu nehmen.
Die Gemeinde sei unter Ansetzung einer Frist von zwei Monaten nach Genehmigung des Zonenplans anzuweisen, dem Kanton ein handcoloriertes und unterschriebenes Exemplar der Richt- und Zonenpläne abzuliefern. Die Gemeinde sei unter Ansetzung einer Frist von sechs Monaten nach Genehmigung des Zonenplanes anzuweisen, einen Nachtrag zum Zonenplan zu erstellen, welcher die Zuweisung der Lärn-Empfindlichkeitsstufen zv den Bauzonen OE enthält. Die allfällige Bezeichnung von Wohnzonen als Iärmvorbelastet sei miteinzubeziehen. Ebenfalls soll dieser Nachtrag die Waldgrenzen gegenüber den Bauzonen festlegen. A1s rrNeueinzonungen genäss. Art. 6L EG zum RPGrr seien folgende Gebiete z1r betrachten: Dorf Speicher: Erlen, Bruggrmoos, Steinegg; Speicherschwendi: Unterwilen, Achmühlestrasse/Einfang. Die Gemeinde sei anzuweisen, die entsprechende Signatur in einem späteren Zonenplandruck deutlicher darzustellen. Die Gemeinde sei anzuweisen, irn Anhang 14 des Baureglementes den Ausdruck rrmax. Or2mrr nit den entsprechenden Hilfslinien zu streichen.
6
7
Die Gemeinde sei anzuweisen, in Art. 59 des Baureglements rrArt. sl-ff .tt zu ersetzen mit rrArt. 50tt.
Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt (Ziffer r).
Auszug an
Baudirektion
Sekretariat der Baudirektion (2 Exp1.) Beilage. je L ExpI. Beilagen 2-7 mit cenehrnigungsvermerk Beilage 8 Kantonales Planungsamt, je L Exp1. Beilagen 2-7 mit Genehnigungsvermerk und Beilage I Gemeinderat Speicher, je 2 ExpI. (f- davon gerollt) Beilagen 2-7 rnit Genehmigungsvermerk und Beilage 8
Beilagen: 2 Gemeinderichtplan Ausschnitt 3 Gemeinderichtplan Uebersicht 4 Bericht zum Gemeinderichtplan
5 Zonenplan 6 Landwirtschaftszonenplan 7 Baureglement 8 Planungsbericht
lm AultraE drr Rrghrungrrefes Dtrfullp.hnl&rrt
Versandt am
?9" üili, 'l:j:
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund