50/TZPL/1/0_Teilzonenplan Farnsburg

Nutzungsplan · Ormalingen

Dokument

Nummer
3485
Art
Nutzungsplan
Unterart
Teilzonenplan
Gemeinde
Ormalingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
10.11.1992
In Kraft seit
10.11.1992

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 3485 vom 10. November 1992

Gemeinde Ormalingen, Teilzonenvorschriften Landschaft "Farnsburg"”

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Ormalingen hat am 4. September 1992 die Teilzonenvorschriften Landschaft "Farnsburg" bestehend aus Teilzonenplan und Teilzonenreglement Landschaft beschlossen.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

c Das auf Antrag des Gemeinderates Ormalingen durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten

verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf S 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:

Ganzen Text zeigen

://: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Ormalingen am 4. September 1992 beschlossenen Teilzonenvorschriften Landschaft "Farnsburg" werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 50/TZPL/1/0, 50/TZRL/1/0, 50/2PL/1/1 und 50/ZRL/1/1l versehenen Exemplare der Teilzonen-

vorschriften.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Ormalingen, 4466 Ormalingen Ingenieurbüro Sutter, Hooland 10,

4424 Arboldswil

Amt für Landwirtschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf

Landeskanzlei (Publikation)

Tiefbauanmt

Vermessungsamt

Bauinspektorat

Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion

Amt für Orts- und Regionalplanung (12) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber:

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