Teilzonenreglement Farnsburg

Ormalingen

Document

Numéro
50/TZRL/1/0
Commune
Ormalingen
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Adopté
10 nov. 1992
En vigueur depuis
10 nov. 1992

Carte

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Fichiers

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Texte

Gemeinde Ormalingen

Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg

Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 50 / TZRL / 1 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 3485 vom 10.11.1992

Gemeinde Ormalingen

24. August 1992

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 21.04.2016 / jv

K ANTON B ASEL L ANDSCHAFT

Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg

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Gemeinde Ormalingen

Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg

REGLEMENT Erlass

Gestützt auf das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 und die Zonenvorschriften Landschaft erlässt die Gemeinde die folgenden Teilzonenvorschriften Farnsburg, bestehend aus Teilzonenplan 1:1000 und den nachfolgenden Reglementsbestimmungen:

Nutzungsart

1 Innerhalb des Teilzonenplanes Farnsburg können Umbauten, bauliche Erneuerungen und Erweiterungen, Einrichtungen und Anlagen bewilligt werden, die den nachfolgenden Nutzungen und Zweckbestimmungen entsprechen: − Restaurant, Hotel − Begegnungszentrum, Ausflugsziel − Tagungszentrum, Schulung und Ausbildung − Ferienkolonie, Schullager, Spielplatz − Ferienwohnungen − Naturnahe und ruhige Erholung

Wohnungen

2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und seine Familie sowie das standortgebundene Personal zulässig.

Bauvorschriften

3 Die mit Gebäulichkeiten überbaute Grundfläche darf geringfügig erweitert werden. Der Anteil der bestehenden Gebäude (inkl. im Baubewilligungsverfahren befindliche Erweiterungen) beträgt 830 m2. Die Gebäudehöhen sind auf 2 Vollgeschosse zuzüglich Sockel und Dachgeschosse begrenzt. Es sind nur Sattel und Walmdächer zulässig. Dachaufbauten sind erlaubt. Die Identität der Bauten und Anlagen bezüglich äusserer Erscheinung muss gewahrt bleiben. Der bisherige Umfang und die Identität der bestehenden Bauten und Anlagen sind in einem Inventar festgehalten, das als Anhang und verbindlicher Bestandteil zu diesem Reglement gehört und für die Beurteilung von baulichen Veränderungen und Erweiterungen massgebend ist. Bauliche Veränderungen dürfen nur im Einverstänfnis mit den zuständigen kantonalen Fachstellen vorgenommen werden.

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Umgebung

4 Sämtliche Bauten und Anlagen müssen sich ins Landschaftsbild einpassen und dürfen die Ziele der angrenzenden Schutzzone und Schutzobjekte nicht beeinträchtigen. Garten und Umgebungsflächen sind landschaftstypisch und mit standortgerechten, naturnahen Materialien und einheimischen Bepflanzungen zu gestalten. Der Gemeinderat kann dazu im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Auflagen machen. Für die innerhalb des Teilzonenplanes stehende Schloss- Linde gelten die Bestimmungen für Naturschutz- Einzelobjekte gemäss § 16 der Zonenvorschriften Landschaft. Bei Änderungen an der Umgebungsgestaltung ist dem Baugesuch ein verbindlicher Plan über die Umgebungsgestaltung beizulegen.

Landwirtschaft

5 Die landwirtschaftliche Nutzung ist nicht ausgeschlossen.

Weitergehende Veränderungen

Lärm ES

Aufhebung Früherer Beschlüsse

6 Über die in Ziffer 1 bis 5 definierten Nutzungen und Bauvorschriften hinausgehenden baulichen Veränderungen können nur über eine Mutation zu den Teilzonenvorschriften und über eine Quartierplanung im Sinne § 29 bis § 34 des Baugeseztes verwirklicht werden. 7 Dem Teilzonenplan Farnsburg wird die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

8 Alle früheren, dem Erlass dieser Teilzonenvorschriften Landschaft Farnsburg widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben. Insbesondere werden geändert: der Zonenplan Landschaft und die Legende. Aufgehoben wird § 11 des Zonenreglementes Landschaft.

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Teilzonenreglement Landschaft Farnsburg

INVENTAR DER BAUTEN UND ANLAGEN VORBERMERKUNGEN Das Vorliegende Inventarist eine verbindliche Beilage zu den Teilzonenvirschriften Farnsburg. Es definiert den bisherigen Umfang und die Identität der bestehenden Bauten und Anlagen und dient den Bewilligungsinstanzen bei der Beurteilung von baulichen Veränderungen entsprechend den in den Teilzonenvorschriften Farnsburg gegebenen Möglichkeiten. INVENTAR Mit den nachfolgenden Darstellungen wird der im Juli 1992 vorbestandene, bauliche Umfang und die Bisherige Nutzung der Liegenschaften Farnsburg festgehalten. Aus dem Inventarplan 1:500 und dem Gebäudebeschrieb gehen die überbaute Fläche, die Gebäudevolumen und die Nutzungen hervor. Die Gebäudestruktur sowie die Identität der Bauten und Umgebung können aus den Fotos abgelesen werden.

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1) GASTHOF: Gebäude:

Sockelgeschoss, 2 Vollgeschosse, Dachgeschoss, Estrich, Treppenaufgang, Terasse, Krüppelwalmdach mit Kreuzgiebel, abgeschlepptes Pultdach, Dachaufbauten

Nutzung:

Restaurant, Gästezimmer, Wohnungen für Wirtefamilie und Personal, Tagungsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume

Überbaute Fläche:

ca. 250 m2

5) WOHNHAUS: Gebäude:

Gewölbekeller, 2 Vollgeschosse, Dachgeschoss, Estrich, Krüppelwalmdach, Dachaufbauten

Nutzung:

Wohnungen für Betriebsinhaber, seine Familie, Bewirtschafter Landwirtschaftsgut und Personal; Gästezimmer, Wäscherei, Lagerräume

Überbaute Fläche

ca. 215 m2

6) GARAGE: Gebäude:

1 Vollgeschoss, Pultdach

Nutzung:

Garage Werkstadt

Überbaute Fläche:

ca. 55 m2

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4) GÄRTNEREI: Gebäude:

1 Vollgeschoss, Satteldach

Nutzung:

Lagerräume, Werkstatt, Treibhaus, Tankraum

Überbaute Fläche:

ca. 125 m2

5) SCHOPF: Gebäude:

1 Geschoss, Satteldach

Nutzung:

Lagerraum, Kinderspielhaus

Überbaute Fläche

ca. 12 m2

6) GARTENHAUS: Gebäude:

1 Geschoss, kegelförmiges Dach

Nutzung:

Lagerraum, Grillraum, Buffet

Überbaute Fläche:

ca. 8m2

7) KÜCHENERWEITERUNG:

(gemäss Baugesuch Nr. 1039/92)

Gebäude:

Unterirdische Bauteile, 2 Vollgeschosse, 2 Dachgeschosse, Walmdach

Nutzung:

Betriebsräume Restaurant, Personalzimmer Wohnräume

Überbaute Flächen: 8) GEDECKTER SITZPLATZ:

ca. 80 m2 (gemäss Baugesuch NR. 1285/92)

Gebäude:

Eingeschossige Überdachung, Pultdach

Nutzung

Sitzplatz, Gartenwirtschaft

Überbaute Fläche:

ca 85 m2

Total überbaute Fläche Gebäudegrundfläche: ca. 830 m2

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BESCHLÜSSE Beschluss des Gemeinderates: 25. August 1992 Beschluss der Einwohnergemeindeversammling: 4. September 1992 Referendumsfrist: 4. Oktober 1992 Urnerabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 37 vom 10. September 1992 Planauflage vom 14. September bis 13. Oktober 1992

Namens des Gemeinderates Der Präsident

Sig.

Der Gemeindeverwalter

Sig.

Vom Regierungsrat des Kantons BaselLandschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 3485 vom 10. Nov. 1992

Publikation des Regierungsratsbeschlusses Im Amtsblatt Nr. 46 vom 12.11.1992

Der Landschreiber:

Sig.

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