20/ZPL/2/0_Zonenplan Landschaft

Nutzungsplan · Diepflingen

Dokument

Nummer
1375
Art
Nutzungsplan
Unterart
Zonenplan
Gemeinde
Diepflingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
16.09.2014
In Kraft seit
16.09.2014

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1375

16. September 2014

Gemeinde Diepflingen, Zonenplan und Zonenreglement Landschaft sowie Mutation Zonenreglement Siedlung "Dachformen" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Diepflingen hat am 12. Dezember 2013 den Zonenplan und das Zonenreglement Landschaft sowie eine Mutation des Zonenreglementes Siedlung beschlossen, die die Dachformen betrifft. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Revision der Zonenvorschriften Landschaft. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 27. Februar bis 31. März 2014 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 9 vom 27. Februar 2014 und im Gemeindeanzeiger vom Februar 2014 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 25. Februar 2014) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. C. Mit Schreiben vom 22. April 2014 unterbreitet der Gemeinderat Diepflingen die oben genannten Planungen zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit, etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

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Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Die materiellrechtlichen Aspekte werden in den folgenden Erwägungen abgehandelt. 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Plan, zum Reglement und zum Mutationsreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 22. Juli 2013 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung teilweise berücksichtigt. Über die Genehmigung mit Ausnahme ist der Gemeinderat Diepflingen am 4. Juli 2014 informiert worden. Mit Brief vom 5. August 2014 hat er dazu Stellung genommen. 1.3 Uferschutzzone Nach Artikel 21 der Wasserbauverordnung (WBV) vom 2. November 1994 ist der Raumbedarf der Gewässer bei Richt- und Nutzungsplanungen sowie bei übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ausserdem sorgen nach Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 die Kantone - soweit es die Verhältnisse erlauben - dafür, dass fehlende Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden. Dabei ist unter Ufervegetation nicht nur das bachbegleitende Gehölz, sondern auch die landseits angrenzende standorttypische Vegetation zu verstehen. Mähwiesen und Weiden stehen grundsätzlich im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Vorgaben und den Schutzzielen des Uferschutzes. Im Kanton Basel-Landschaft werden zur Erhaltung und Renaturierung von Fliessgewässern und ihrer Uferbereiche Uferschutzzonen ausgeschieden. Diese sind gemäss § 29 RBG als Schutzzonen definiert. In Schutzzonen muss die Nutzung auf das Schutzziel ausgerichtet sein. Gemäss § 13 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 bezwecken die Uferschutzzonen den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Insofern ist dargelegt, dass die Uferschutzzonen in erster Linie der Erhaltung bzw. dem Aufkommen einer standortgerechten Ufervegetation dienen. Wenn innerhalb der Uferschutzzone in den Bereichen, wo keine bestehende Ufervegetation vorhanden ist, die Nutzung als Mähwiese erlaubt wird, kann sich keine adäquate, gewässergerechte Ufervegetation mit Gehölzen, Gehölzgruppen, Hochstaudenfluren etc. ausbilden. Dasselbe gilt für den Weidebetrieb. Wenn innerhalb der Uferschutzzone Weidebetrieb zugelassen wird, kann dies nicht ohne Beeinträchtigung der Ufervegetation geschehen. Der Uferbereich wird zertrampelt und gedüngt. Dieser kann so seine Funktion weder als Lebensraum für Tiere und Pflanzen noch als Pufferzone erfüllen. Aus vorgenannten Gründen kann der Absatz 3 in Artikel 8 (Uferschutzzone) des Zonenreglementes Landschaft, in denen unter anderem auch eine extensive Nutzung als Wiese oder Weide erlaubt wird, nicht genehmigt werden. Im Übrigen wird in Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3 des Zonenreglementes Landschaft darauf hingewiesen, dass dieser Absatz Artikel 41c Absatz 4 der Gewässerschutzverord-

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nung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 entspricht, der die landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerraum definiert. Der Gewässerraum und die Uferschutzzone können jedoch nicht gleichgesetzt werden, da sie insbesondere unterschiedliche Zielsetzungen haben. Im Übrigen ist die Ausscheidung des Gewässerraums Sache des Kantons (siehe §§ 12 und 13 RBG). Mit grösster Wahrscheinlichkeit wird es auch zu Abweichungen zwischen der vorliegenden Uferschutzzone und dem noch festzulegenden Gewässerraum kommen. Im Weiteren wird bezüglich des Umgangs mit den Fruchtfolgeflächen (FFF) im Gewässerraum im Brief des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE vom 4. Mai 2001 insbesondere Folgendes festgehalten: "Die Kantone weisen diejenigen Böden, die sich im Gewässerraum befinden und die (gemäss Sachplan FFF und RPV) weiterhin FFF-Qualität haben, separat aus. Diese Böden können – als Potential – weiterhin zum Kontingent gezählt werden, erhalten aber einen besonderen Status. Ökologische Ausgleichsflächen (auch bestockte, z. B. Hecken oder der im Rahmen des Direktzahlungssystems vorgeschlagene neue Typ Uferbereich) sind mit FFF vereinbar. Dies entspricht auch der Vollzugshilfe 2006 zum Sachplan FFF." Demzufolge können auch bestockte Flächen innerhalb der Uferschutzzone weiterhin zur FFF gezählt werden. Ausserdem weist der Regierungsrat betreffend landwirtschaftlicher Bewirtschaftung in der Uferschutzzone auf Folgendes hin: Die wesentlichsten Begriffe zur Landwirtschaft hat der Bundesrat in der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) vom 7. Dezember 1998 festgeschrieben. Dort ist auch die Definition der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) zu finden. Die Bewirtschaftung von landwirtschaftlicher Nutzfläche gilt gemeinhin als "landwirtschaftliche Nutzung". Gemäss Artikel 14 LBV zählt zur landwirtschaftlichen Nutzfläche unter anderem auch die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 19911 gehört. Somit entsprechen ökologische Pflegemassnahmen im Sinne von § 13 RBV bei Flächen in einer Uferschutzzone im Landwirtschaftsgebiet einer (extensiven) landwirtschaftlichen Nutzung. 1.4 Vorranggebiet Landschaft im Gebiet "Beckenmatt/Glanzmatt" Im Gebiet "Beckenmatt/Glanzmatt" ist im Kantonalen Richtplan (KRIP) vom 8. September 2010 südöstlich der Bauzone zwischen Hauptstrasse und Wald Vorranggebiet Landschaft ausgeschieden. Dieses ist im Grundsatz von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten. Zudem befindet sich zwischen Diepflingen und Wittinsburg ein Wildtierkorridor. Die im Zonenplan Landschaft ausgeschiedene Landschaftsschutzzone, mit der die Vorgaben gemäss KRIP umgesetzt werden sollen, liegt allerdings ca. 200 Meter südöstlich des Vorranggebietes Landschaft und wurde nicht auf der ganzen Breite, sondern nur bis zum Homburgerbach ausgeschieden. Der Regierungsrat ist mit der Verschiebung grundsätzlich einverstanden, fordert die Gemeinde jedoch auf, die Landschaftsschutzzone bis zur Naturschutzzone "Gotthard/Eiholden" auszudehnen. 1.5 Naturschutz im Gebiet "Meisleten/Rehhag" Im Gebiet "Meisleten/Rehhag" ist im KRIP als Ausgangslage ein Vorranggebiet Natur eingetragen. Zudem ist das Gebiet im Inventar der naturkundlich, landschaftlich, ökologisch und kulturell wertvollen Waldobjekte im Kanton Basel-Landschaft (Waldinventar BL) enthalten und im Waldentwicklungsplan (WEP) Homburger- und Eital vom 31. März 2009 als Fläche mit Vorrang Naturschutz ausgeschieden. Dementsprechend ist auch der grösste Teil ins kan-

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tonale Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen worden. Weder kantonalen noch kommunal geschützt sind jedoch die Parzellen Nrn. 232 bis 235 sowie 237 bis 239. Der Gemeinderat wird daher aufgefordert, den Schutz im Rahmen von § 10 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) vom 20. November 1991 sicherzustellen. 1.6 Hecken und Feldgehölze Gemäss Artikel 9 Absatz 3 des Zonenreglementes Landschaft sind die im Zonenplan mit entsprechender Signatur bezeichneten Hecken und Feldgehölze zu bewahren und zu pflegen. Nach § 13 Absatz 3 NLG ist es jedoch generell untersagt, Hecken und Feldgehölze zu beseitigen oder zum Absterben zu bringen. Ausserdem dürfen auch nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 Hecken nicht beseitigt werden. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziffer 5 RBG Es wird auf die Erwägungen in den Ziffern 1.4 und 1.5 verwiesen. ://:

1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Diepflingen am 12. Dezember 2013 beschlossene Zonenplan Landschaft und das Zonenreglement Landschaft sowie die Mutation des Zonenreglementes Siedlung "Dachformen" werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme und nachstehenden Auflagen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahme: Von der Genehmigung ausgenommen und im Reglement rot gestrichen wird Absatz 3 in Artikel 8 des Zonenreglementes Landschaft. Auflagen: Die Gemeinde wird aufgefordert, innert drei Jahren a) Die Landschaftsschutzzone im Gebiet "Glanzmatt" bis zur Naturschutzzone "Gotthard/Eiholden" auszudehnen. b) Den Schutz der Parzellen Nrn. 232 bis 235 sowie 237 bis 239 im Rahmen von § 10 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) vom 20. November 1991 sicherzustellen. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 20/ZPL/2/0 (Zonenplan Landschaft), 20/ZRL/2/0 (Zonenreglement Landschaft) und 20/ZRS/2/1 (Mutation Zonenreglement Siedlung "Dachformen") versehenen Exemplare des Planes und der Reglemente. 3. Aufgehoben werden der Zonenplan Landschaft (20/ZPL/1/0), und das Zonenreglement Landschaft (20/ZRL/1/0) inkl. der dazugehörenden Mutationen. 4. Der Gemeinderat wird ersucht, die von der Ausnahme in Ziffer 1 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mittels Amtsblatt oder mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu informieren und auf die Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 2 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen.

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5. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen. 6. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler: - Gemeinderat Diepflingen, 4442 Diepflingen - Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil - Landeskanzlei (Publikation) - BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung - Bau- und Umweltschutzdirektion

Der Landschreiber: