Grundwasserschutzzonen Pumpwerk Buchholz
Grundwasserschutzzonen · Glarus
Dokument
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Glarus
- Kanton
- Glarus
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- DBU
- Beschlossen
- 01.06.2007
- In Kraft seit
- 26.06.2007
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Glarus
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Departement Bau und Umwelt Abteilung Umweltschutz und Energie Kirchstrasse 2
8750 Glarus
EINSCHREIBEN Gemeinderat Glarus
Gemeindehaus 8750 Glarus
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Bearbeitet von Olivier Scheurer
Glarus, 26. Juni 2007 34739.doc/0S-
Genehmigung hydrogeologischer Bericht, Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan für die Grundwasserschutzzone um die Grundwasserfassung Buchholz der Wasserversorgung Glarus
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir haben das von der Gemeindeversammlung von Glarus am 1. Juni 2007 genehmigte und unterzeichnete Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzone um die Grundwasserfassung Buchholz und Ihre Anfrage vom 20. Juni 2007 um Genehmigung der Unterlagen erhalten und danken Ihnen dafür.
Wir begrüssen die Bestrebungen der Gemeinde Glarus, den Schutz der Grundwasserfassungen und die vorhandenen Verschmutzungsherde zu verbessern.
Eingereichte Unterlagen:
- Hydrogeologischer Bericht vom 17. Oktober 2006 - Schutzzonenplan mit Datum vom 17. Oktober 2006 - Schutzzonenreglement 17. Oktober 2006
Beurteilung:
Eine Genehmigung der Dokumente ist an der Gemeindeversammlung von Glarus erfolgt, nachdem diese vom 16. November 2006 über dreissig Tage öffentlich aufgelegen sind. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Zuvor hatte die Abteilung Umweltschutz und Energie einen Entwurf der Unterlagen am 6. Oktober 2006 vorgeprüft. Es sei an dieser Stelle auf die damals formulierten Bemerkungen verwiesen.
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Entscheid:
Die im oben genannten Schutzzonenplan aufgeführten Schutzzonenumrandungen sind verbindlich.
Die in den Schutzzonenreglementen und im hydrogeologischen Bericht formulierten Massnahmen müssen separat aufgelistet, Fristen angesetzt und umgesetzt werden (vgl. auch Art. 45 Ihres Reglements). Dies betrifft insbesondere falls erforderlich die Aufrichtung von Hinweistafeln oder die Ausarbeitung von neuen Pachtverträgen. Dabei müssen die neuen Auflagen in den Schutzzonen (insbesondere das Verbot der Austragung von flüssigem Hofdünger in der Zone S2) mitberücksichtigt werden. Der Gemeinderat muss uns die in Art. 45 Ihrer Reglemente aufgeführten Fristen mitteilen.
Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 EG GSchG können wir das Schutzzonenreglement, den dazugehörigen Schutzzonenplan und den hydrogeologischen Bericht mit den oben aufgeführten Auflagen genehmigen.
Da wir nur ein Original-Schutzzonenreglement inkl. Plan unterschrieben erhalten haben, bitten wir um Zustellung einer Kopie der unterzeichneten Unterlagen.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Departement Bau und Umwelt Der Departementsvorsteher: \
Pankraz Freitag, Landesstatthalter
Beilage: - Unterschriebene Originalunterlagen
Rechtsgrundlagen
GS VIII B/21/1 · Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz, EG GSchG · Kanton
GS VIII B/21/4 · Gewässerschutzverordnung, GSchV · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund