Grundwasserschutzzonen Pumpwerk Buchholz

Grundwasserschutzzonen · Glarus

Dokument

Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Glarus
Kanton
Glarus
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Beschlossen
01.06.2007
In Kraft seit
26.06.2007

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kantonglarus rn Fax 065 646 64 58

www.gl.ch

Departement Bau und Umwelt Abteilung Umweltschutz und Energie Kirchstrasse 2

8750 Glarus

EINSCHREIBEN Gemeinderat Glarus

Gemeindehaus 8750 Glarus

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Bearbeitet von Olivier Scheurer

Glarus, 26. Juni 2007 34739.doc/0S-

Genehmigung hydrogeologischer Bericht, Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan für die Grundwasserschutzzone um die Grundwasserfassung Buchholz der Wasserversorgung Glarus

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir haben das von der Gemeindeversammlung von Glarus am 1. Juni 2007 genehmigte und unterzeichnete Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzone um die Grundwasserfassung Buchholz und Ihre Anfrage vom 20. Juni 2007 um Genehmigung der Unterlagen erhalten und danken Ihnen dafür.

Wir begrüssen die Bestrebungen der Gemeinde Glarus, den Schutz der Grundwasserfassungen und die vorhandenen Verschmutzungsherde zu verbessern.

Eingereichte Unterlagen:

- Hydrogeologischer Bericht vom 17. Oktober 2006 - Schutzzonenplan mit Datum vom 17. Oktober 2006 - Schutzzonenreglement 17. Oktober 2006

Beurteilung:

Eine Genehmigung der Dokumente ist an der Gemeindeversammlung von Glarus erfolgt, nachdem diese vom 16. November 2006 über dreissig Tage öffentlich aufgelegen sind. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Zuvor hatte die Abteilung Umweltschutz und Energie einen Entwurf der Unterlagen am 6. Oktober 2006 vorgeprüft. Es sei an dieser Stelle auf die damals formulierten Bemerkungen verwiesen.

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Entscheid:

Die im oben genannten Schutzzonenplan aufgeführten Schutzzonenumrandungen sind verbindlich.

Die in den Schutzzonenreglementen und im hydrogeologischen Bericht formulierten Massnahmen müssen separat aufgelistet, Fristen angesetzt und umgesetzt werden (vgl. auch Art. 45 Ihres Reglements). Dies betrifft insbesondere falls erforderlich die Aufrichtung von Hinweistafeln oder die Ausarbeitung von neuen Pachtverträgen. Dabei müssen die neuen Auflagen in den Schutzzonen (insbesondere das Verbot der Austragung von flüssigem Hofdünger in der Zone S2) mitberücksichtigt werden. Der Gemeinderat muss uns die in Art. 45 Ihrer Reglemente aufgeführten Fristen mitteilen.

Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 EG GSchG können wir das Schutzzonenreglement, den dazugehörigen Schutzzonenplan und den hydrogeologischen Bericht mit den oben aufgeführten Auflagen genehmigen.

Da wir nur ein Original-Schutzzonenreglement inkl. Plan unterschrieben erhalten haben, bitten wir um Zustellung einer Kopie der unterzeichneten Unterlagen.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Departement Bau und Umwelt Der Departementsvorsteher: \

Pankraz Freitag, Landesstatthalter

Beilage: - Unterschriebene Originalunterlagen