Überbauungsplan Parzelle Nr. 3231 Grundbuch Glarus

Sondernutzungsplan · Glarus

Dokument

Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Glarus
Kanton
Glarus
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Beschlossen
20.02.2013
In Kraft seit
20.02.2013

Karte

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il

Fax 055 646 19 E-Mail: [email protected]

kantonglarus ffi

www.gl.ch

Bau und Umwelt Kirchstrasse 2

8750 Glarus

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Fleg. Nr

Einschreiben Gemeinderat Glarus Gemeindehausplatz 5 8750 Glarus

öt¿, E4f"o o Glarus, 20. Februar 20131 ps

Verfügung

Genehmigung nach Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes

Gemeinde: Glarus

Vorhaben: Überbauungsplan Parzelle Nr. 3231 Grundbuch Glarus Das Departement Bau und Umwelt

zieht in Erwägung:

1. Sachverhalt 1.1 Die Gemeinde Glarus hat mit Schreiben vom 9. Januar 2012die Genehmigung des Überbauungsplans Parzelle Nr. 3231 Grundbuch Glarus (nachfolgenO Üp) gemäss Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) beantragt.

1.2 Mit dem ÜP soll auf der fraglichen Parzelle eine verdichtete Wohnsiedlung ermöglicht werden.

1.3 Der ÜP umfasst folgende Dokumente: Überbauungsplan Parzelle 3231 Glarus, Situation, Mst. 1:500, 15.11.2012 Überbauungsplan Parzelle 3231 Glarus, Grundriss und Umgebungsplan, Mst. 1:200, 15.11.2012 Überbauungsplan Parzelle 3231 Glarus, MFH / Fassaden+Schnitte, Mst. 1:200, 15.11.2012 Überbauungsplan Pazelle 3231 Glarus, Überbauungsgeometrie, Mst. 1 :200, 15.11.2012 Überbauungsplan Parzelle 3231 Glarus, Werkleitungen, Mst. 1:200,15.11.2012 Überbauungsplan Parzelle 3231 Glarus, Lärmschutz, Mst. 1:20A I 50, 15.11.2012 Spezielle Bauvorschriften vom 15.11.2012

1.4 Die Erarbeitung des ÜP und die wesentlichen Verfahrensschritte fanden in Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 1. Mai 1988 statt. Der ÜP wurde im Amtsblatt vom 15. Juli 2010 publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Es ging eine Einsprache mehrerer Anwohner ein.

1.5 Der Gemeinderat Glarus hat den ÜP am L Dezember 2011 genehmigt und die Ein-

sprache abgewiesen. Die entsprechende Verfügung wurde mit Datum vom 4. Januar 2012versandt. Gegen die Genehmigung des ÜP ist beim Departement Bau und Umwelt keine Beschwerde eingegangen. Aufgrund unvollständiger und aufgrund der Vorprüfung zu ändernden Planungsunterlagen wurden geänderte Dokumente mit revidiertem Datum vom 15. November 2012 zur Genehmigung eingereicht.

2.

Erwägungen

2.1 Die KantonspolizeiGlarus nimmt mit Schreiben vom 2. Januar 2013 wie folgt Stellung:

,,Beider geplanten Ein- und Ausfahrt rnuss dre VSS-Norm SN 640 273a über die Srbhfverhältnisse bei Knoten und Ausfahrten vollumfänglich eingehalten werden. Die Sichtfelder müssen im Höhenbereich zwischen 0.60 m bis 3.00 m über der Fahrbahn von alIen Hindermssen (Bepflanzungen etc.) freigehalten werden. Die e¡'forderlichen Knotensichtweiten müssen bei einer Beobachtungsdistanz von 3.00 m mindestens 50 m betragen. Dabei ist zu berücksichfþen, dass die Vermessung ab dem Sfrassenrand, nicht ab dem Fahrbahnrand eíolgen muss. Der Verlauf des Trottoirs daff nicht durch bauliche Massnahmen unterbrochen werden. Der Sfrassenrand ist mit einem Bundstein gegen die Pazelle Nr. 3231 abzugrenzen. Beider Einfahft in die Landsfrasse sind die Fahneuge aus der Panelle Nr. 3249, gestützt auf Art. 14 Abs. 3 VRV (Verkehrsregelverordnung), vortritfsóelasfef. Zur Verdeuttichung der Vortrittsverhältnisse da¡f das Signal ,,Kein Vortritt', Signal Nr. 3.02, sowe die Markierungen ,,Wartelinie", Markierung Nr. 6.12 und ,,ununterbrochene Längslinie", Markierung Nr. 6. 12, angebracht werden Drese Massnahme muss, da sie lediglich die allgemeine gesetzliche Regelung verdeutlicht, weder vertügt noch veröffentlicht werden. Der Signalstandoñ und das Anbringen der Markierung muss jedoch mit der Kanton spol ize i, F ach d ie n st Ve rke h r, abge sp roch e n we rde n. Die definitive Bewilligung wird im Rahmen des Baubewilligungsvertahrens erteilt."

2.2 Die Abteilung Tiefbau nimmt zum ÜP im Mitbericht vom 26. Januar 2012wie folgt Stellung: ,,Zum vorliegenden Gesuch nehmen wir aus Sicht der Abteilung Tiefbau im Departement Bau und lJmwelt (Plangrundlage: Lärmschutz Plan Nr. 09030-114 vom 9. April

2010) wie folgt Stellung: IJnter Einhaltung der Auflagen gemäss Mitbericht der Kantonspolizeivom 18. Januar 2012 kann das Näherbaurecht der Lärmschutzwand (LSW bis 1.00m an die Grenze entlang dem Trottoir bewilligt werden. Die Gestaltung und der tJnterhalt der Fläche zwischen der LSW und dem Trottoir rsf Sache des Grundeigentümers. Die VSS-Norm SN 640 273a über die Sichtverhältnisse und Knoten muss vollumfänglich eingehalten werden. Der Sfrassenaóstand für Bäume und Sträucher ist im Sfrassengesetz und im EG ZGB des Kantons G/arus festgehalten. Es ist darauf zu achten, dass kern Oberflächenlvasser aus der Ein- bzw. Ausfahrt auf die Kantonsstrasse gelangen kann. Sämtliche baulichen Details wie die Ausbildung des Ansch/usses an die Kanfonssfrasse sind mit der Abteilung Tiefbau, Herr H.H. Legler, tel. 055 646 64 23, abzusprechen; die Ausführung dieser Arbeiten geht zu Lasten des Bauherrn bzw. des Proiektes. Die definitive Bewilligung erfolgt ím Rahmen des ordentlichen Baugesuchsverfahrens."

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2.3 Die Abteilung Umweltschutz und Energie nimmt mit Schreiben vom 19. Juli 2012wie folgt Stellung:

2

,,Wir vetweisen an dieser Sfe//e nochmals ausdrücklich auf den am 28. Januar 2011 ausgestellten Entscheid im Rahmen des Überbauungsplanveffahrens, Ausnahmebewil-

Iigung für die Überbauung Pan.-Nr. 3231, Herrenweg, 8750 Glarug /mmrssrbnsprognose Lärm / Kantonssfrasse vom 24.05.2010. Drese Ausnahmebewilligung behält nach wie vor ihre Gültigkeit. Die Lärmschutzmassnahmen sind gemäss den darin aufgeführten Erwägungen (insbesondere Ziff. 3, 4 und 5) zu realisieren und der Überbauungsplan ist entsprechend anzupassen. "

2.4 Die Abteilung Umweltschutz und Energie nimmt zu den geänderten Unterlagen mit Schreiben vom 14. Januar 2013 wie folgt Stellung: ,,Dass die Lärmschutzwand auf der Pa¡2. Nr. 3250 nicht bis zur Panellengrenze (Paz. Nr. 1599) verlängeñ werden kann, ist lärmschutztechnisch für das künftige Mehrfamilienhauses auf Paz. Nr. 3250 sowie für das Einfamilienhaus auf Pan. Nr. 3231, die zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden sollen, negativ zu we¡ten. Auch ist davon auszugehen, dass die Lücke in der Lärmschutzwand sich auf das angrenzende Grundstück Pan.Nr.1955 hinsichtlich des Lärmschutzes negativ auswirken könnte. Für die Beurteilung des Baugesuches des Meh¡familienhauses auf der Pan. Nr. 3248 hat dies aber keinen Einfluss. Mit den künftigen Baugesuchen auf den Parz. Nr. 3250 und Nr. 3231 muss der Nachweis erbracht werden, dass dre Vorgaben der Lärmschutzverordnung eingehalten werden."

2.5 Der vorliegende ÜP entspricht der rechtsgültigen Bau- und Nutzungsordnung Glarus und dem kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetz. Er ist somit als rechtmässig zu qualifizieren.

2.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der ÜP genehmigt werden. und verfügt sodann: Der Überbauungsplan Pazelle Nr. 3231 Grundbuch Glarus wird genehmigt. Rechtsm ittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Beweisanträge zu enthalten und ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Für das Departement

/tkr

Röbi Màrti, Regierungsrat

versandt am: ? !' tËß" ?013 Gemeinderat Glarus (inkl. 4 unterzeichnete Plangrundlagen) Bauherrschaft, vertreten durch Dr. iur. Stefan Müller, Burgstrasse 16, 8750 Glarus

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Kopie an: Abt. Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. 1 unterzeichnete Plangrundlage)

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