Reglement zum Bebauungsplan Ruchenacker in Mollis
Glarus Nord
Dokument
- Nummer
- SBV-GLN013
- Gemeinde
- Glarus Nord
- Kanton
- Glarus
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 18.07.1985
- In Kraft seit
- 19.07.1985
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Glarus
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Glarus Nord mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-1630-19850719-V-Ruchenacher.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
4
q
\ I I
REGLEMENT
zut4
) BEBAUUNGSPLAN
RT'CHENACKER IN MOLLIS
Die Grundeigentüner der ParzeLlen
Nr. 676 (1 80): Dora Blesi-trlick t-t
Rosa Zaugg-lrrick
.(L.,.
Nr. 1679 (1680): Hugo Kühne-Rahn
..ü.-.
Werner Schläpfer-Kamm
.tnt
I
-1Art. 1 Gemäss Art. 7 der Bauordn ung Mol1is wird zûr Erzielung einer technisch
einwandfreien, einheitlichen und harmonischen Bebauung für das Quartier Ruchenacker ein Bebauungsplan erlassen.
Art. 2
Der Bebauungsplan umfasst die Parzellen eidg. Nr. 676, L679, 1680.
Art. 3 Grundlage der Bebauung, der Gestaltung und der Erschliessung bildet die
Bauordnung der Gemeinde Mo11is, der
!-eþag_ungsplan Ruchenacker sowie die nachfolgenden Vorschriften a1s integrierender Bestandteil des Bebauungs-
planes.
fm Bebauungsplan ist der Grünplan gem. Art. 10 der Bauordnung Mollis integriert.
Art. 4 Die Bauten sind nach dem Baugesetz des Kantons Glarus und der Bauordnung
der Gemeinde Mollis, namentlich nach den Zonenvorschriften der Zone 2c zu errichten.
Art. 5
Für Einzelbauten gelten die nachfolgenden Gestaltungsgrundsätze: - Für alleinstehende Einfamilienhäuser darf eine Ausnützungsziffer von 0.2 für die Hauptbauten nicht überschritlen werden. Bei einer höheren Ausnützung sind die Bauten in Gruppen zusammenzufassen. - Es ist eine Mischbauweise Massivbau/Ho]-zbalu vorzusehen, oder die Baut.en sind über massiven Sockelparti-en in lloLz zu erstellen. - Die Dächer sollen zueinander in harmonischer Beziehung stehen, GiebeJ.dächer nit beidseitig gleicher Neigung zwischen 18o und 32", mit Dachvorsprüngen, Dachfarbe dunkelgrau/schwarz.
Art. 6 Ein grösseres Areal, im Plan a1s Gestaltungseinheit dargestellt, kann
nach einem verbindlichen Gesamtkonzept genäss Art. 6 der Bauordnung Mollis überbaut werden.
2
Art. 7
Zusätzlich gelten die folgenden Vorschriften und Auflagen des Gerneinderates Mollis: Beilage 1: Vorschriften zu den Ueberbauungsplänen Hagnen und Ruchenacker. Beilage 2: Auflagen zur internen Kanalisation Ruchenacker. Beilage 3: Auflagen zu den internen Hydrantenanlagen Ruchenacker. Beilage 4: Gutacht,en des 0rtsplaners J. ZweÍ-fel- vom 18.2.85 als Auflage. Bej-Iage 5: Ergänzungen des Genreinderates vcrn 18.7.1985.
Von Gemeinderat genehmigt
an: I 8. JUli 1985
Der Geneindepräsident:
Der Gemeindeschreiber : Der Baupräsident:
0effentlich aufgelegt von
)
,1,.. bis
/----.=, Beilage 1 Gemeinde MoIlis
Vorachrlften zu den Ueberbauun solänen Haqnen und Ruchenacker
a) Allcenelne Erschlf essunq
1. fn der Zone 2 c dürfen der Gemeinde aus der Ueberbauung keine Kosten für die Erschliessung und deren Unt.erhalt ervachsen. Zur Regelung dieser gemeinsamen Aufgaben ist elne Korporation gemäss Oblfgatlonenrecht zu bilden, die dÍe betelligten GrundeigenÈümer rechtsverbindllch vert,ritÈ.
b) Kanallsatlon 1. Grundeigentümer, die vor fnbecriebnahme der proJektlerten KanalisatÍon
Neuhaus-Hinterdorf (vorbehälÈlich Gemelndebeschluss;ca. Sommer 1986) el.nen Abvasseranachluss rrünschen, verden verpflichtet, nur Schnutzvasser einzuleiten und dÍe Kosten von ca. Fr. 20f000.-- f;:r' die provlsorlsche Kapazftätsvergrösseruçg der öffentlichen Kanalisation selbsl
zu tragen.
2. Bis zur Fertlgstellung Cer þroJektierten öffentlichen Kanalisatlon fllnterdorf-KänneLstrasse clarf 'aus Kapazitätsgri.inden nur die llä1f te des Ueberbauungsplanes rea'[islert nerden.
3. Bau- und Unterhalt der lrrternen Leltun¡¡en lsÈ Sache der betellfgten Grundelgentt¡ner der Zone 2 c.
Dcn Anschlusspunkt an dfe öffentllche KanallsaÈlon blldet der Schacht ln der Kännelstrasse, südvestllch Parz. 1073 (Glärnlschbllck).
Ðte detalllfer¿en (anallsaÈlonsproJekte rlchten sich nach dea gültl.gen (analfsatlonsre{leoent und sind vor dessen Baubeginn bentlllgen zu lassen.
Ðas Strassenrasser der Känaelstrasse kann entschÊidlgungslos an dle PrlvatleiÈung angeschlossen rerden.
4. Df.e ordcntllchen Anschluss- und Betri.ebsgebühren sovle dfe übrlgen Vor¡chriften rlchten sich naçh den geltenden [anallsatl,onsrcgtr,coent der GeoeLnde lloLl{s.
9fu ¿/ttt'"'l / ¿(.3. ¿f {...-a-:ãtrr¡Ê-
-
c) llasser
l. Der Feuerschutz kann nur über die obere Druckzone ordnungsgemäss gevährleisteÈ werden, dessen Bau daniÈ ausgelöst uird.
Den Anschlusspunkt aus öffentlichen lleÈz bildeÈ der projektierÈe Zur--J' lauf bein bestehenden Reservolr Bäch.
Dle lnterne Hydrantenleltung der Zone 2c mit der Verbindungsleitung bts zun Reservoir Bäch sind prfvate Sache der bereiligten ctüna"itenl tüner. Dle Geneinde übernlnmt den Bau und Unterhalt sorie die Geltendmachung von Subventionen dieser Anlagen gegen Verrechnung.
2' Bís zur Betriebsbereitschaft der oberen Druckzone werden nur Bauten generhnigt, die in Bereich eines uestàtreniãn Hydr¿;ie;-"inã und einen genügenden Feuerschutz aufweisen. Für den Feuerschutz wird -¡eidas Vorhandensein ei.nes Hydranten nit ei.ner Leistung von 10 f/s 5 atü in ei.ner Entfernung von nax. 40 n vorausgesetzÈ.
3' Bauten rcrdan ers-t -beullllgt, renn 30 Z der autnasslichen Koscen für dlc prlvaÈen HydranÈenlãttungen nfr verurnauig-sr;l;;"g genäss Pkt' l, b¿r. (- 3.-) Fcin2 íiber-dfe g.""rt" ueueiuauüiã"iiå.0r", hinrerlegÈ slnd.
Dle restllchcn 70 t rerden ln Zusaanenhang nlÈ den einzelnen Baubevllllgungen pro Parzclle tn pe_r1oer.""y"t.i-o1r ¡_ 7:-_ti.;7r2 erhoben. llehr- oder DllnderkosÈen der tertungs-úa-u-ten rerden nach Abschluss der Leltungsbåuten endgültlg verrechneÈ.-
4. Dle Anschlussgebühren und hlasserÈaxen soyle dle übrlgen Vorschrlften rlchten sich..nach den geltenden Reglenent über die iasserversorgung der Geoefnde Mollls.
5. Bestehende Bauten nlt lrlnkvasserangchlüsÊen, dle noch nlcht der Bauordnung der Genelndc Hollls yoa ÂugusÈ 1982 unÈerstanden, können nlcht verpfllchtet rerden, slch an den -konnenden gau- unJ:uileiiarrskosren zu betelllgen und slnd kostenlos anschliesaen zu lagsen.
Beilage 2
D. Auflao
zur interne n Kanallsat,ion Ruchenacker
I Die Kanallsation des Ueberbauurrgsplanes Ruchenacker ist nit dem Ueberbauungspì¡n Hagnen zv koordÍniãren und die Einleftungsrechte in die prlvaÈe Kanalisatlon voo Diggen zu regeln. Für ein Koordlnationsgespräch der beiden Parteien stellt slch die gemeinderärliche Kanallsatlonskon¡nissÍon zur Verfügung. Eine-Baubevilligung kann ersE erteilt werden, wenn der nachzureichende Kanalisatl'onsplan durch den Geneinderat bevilligt und die Anschlussrechte an dÍe Privatkanalisatlon in der Kännels¡iasse geregelt, sind.
)
a-.-*-
Beilage 3 tlr
F, Auflacen zu den internen Hydrantenanlaßen Ruchenacker 1. Die Hydrantenanlagen slnd (fu¡ Ringsystem) auf die zukün[cice obere Druckzone auszurichÈen und mit den Ueberbauungsplan Hagrren zu koordinieren. Für eine Koordinatfonsbesprechung und technische Fragen stellt sich dÍe geneinderätliche Konnission zur Verfügung.
2. Eine BaubevillÍgung sird erst erÈeilÈ, r¿enn der bereinigte Hydrantenplan durch den Gemeinde.rat bevÍlligÈ lst.
*
-- -.,.--:';.åi'i:.p.-¡-'
i
- "i. -.1 g.:ii*.
.-, ..
-*;
J A K OA
ZWE 1F E L
D I P L.
ARCH I TEKI
B
¡'A¡;IA Beilage 4
6emeindekanzlei h{o I I is
21.ttB. 1985 Alt¡¡ - ñr.
Züri ch, I B. Februar I 985 Z/ba
lrot. - Nr
t/ t i'i.tl l,f -t.fà An den Gemei nderat Mol I i s
8753 Mollis
BAUQUARTIER RUCHTNACKER BEGUTACHTUNG DES UEBERBAUUNGSPLANES IHR AUFTRAG VOM 30. JANUAR I9B5
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident, sehr geehrte Herren Aufgrund der mjr zugestellten Unterlagen, der !'lli:¡e Nr. 203/2 und 203/3, beide mit letztem Revisionsdatum vom 19.12.84 und dem Reg'lement für die Parzellen 676, 1679 und j680 nehme ich zum vorliegenden leiìbebauungsp'lan unter Berücks jchtigung der anschliessenden Bebãuung HÀGi'It¡¡ Á; wiõ foigt Stellung, wobej ich die Frage der Führung und Dimensionierung der Werk-
leitungen ausklammere :
l. ErsçirLìessung: l^lie in unserem Gutachten vom 23. Februar l9B3 dje Gesamtüberbauung RUCHENist eine spätere Verbre'iterung der Kännelstrasse zu sichern.
ACKER und HAGNEN betreffend,
Der Einkauf in die beiden Stichstrassen hangwärts, die über das Gebjet HAGNTN A führen, ist aufgrund einer privaten vertragìichen Regelung zu finden, wobe'i dje Anstösser verpflichtet sind, die Hin- und Wegfahrt und das llegrecht zu anerkennen.
Die Wendepìätze sind aber genügend gross zu dimensionieren unter Berücksichtigung, dass die Abstellplätze vor den Garagen beìegt werden, indem s'ie nach den Bestimmungen der Bauordnung Mollis für die Baubewilligung unabdingbar sind. Dies gi'lt vor allem auch für den Kehrplatz der untersten Erschliessungsstrasse, die zu Kat. Nr.675 führt. Die Sicherung der Zufahrt zu dieser Lìegenschaft'ist von den Besitzern der Kat. Nr. 676,.l679 und 1680 zu gewährìeisten. Auch hjer bedarf
es einer vertraglichen Regelung.
Dort, wo die Garagen den baugesetzlichen Abstand zu den l-lauptbauten nicht erfüllen, nehme ich an, dass ein Anbau an die Hauptbauten geplant oder ins Gelände eingegì iedert werden
ist
Die Strassenbreiten von 3,5 - 4 m sind knapp bemessen. Es frägt sich, ob nicht
4,5 m angemessen wäre
8034 ZORICH SEEFELDSTR. 152 01/472400 8750 GLARUS RATHAUSGASSE 058/61 39 72
In Bezug auf den Anschluss iior Fussgängerachse - streckenweise an der Grenze der Ueberbauung RUCHTNACKTR und HAGNTN A ge'legen - verwe i se 'ich auf me inen Hinwejs in meinem Brief vom 10.1.85, wo dìe Frage aufgeworfen wirrde, ob der Anschlus: statt -qu:r durch Kat. Nr. 1459 nicht s'innvol ler ein Stück we.it westlich des Stalles Assekuranz Nr. 759 durchzufiihren wäre. Es handelt sich un ein rechtsgüìtìges l.legrecht, dessen Führung aufgrund privaten Absprachen sicher zu :;tellen ist.
2. Bebauung: Ich nehme an, dass dje Staffe'lung der Bauten in Bezug auf Grundriss und Höhenlage noch e'iner Prüfung bezügì ich der Besonnung der e'inze'lnen Teile unterzogen w'ird, um optimale Verhältnjsse zu errejchen. ich betrachte den Plan in djeser Bezìehung noch njcht als verbjndljch, wobej ich die Gruppìerung der Bauten in zusammengebaute Zer- und 3er-Gruppen ausdrücklich begrüssà un¿ " vol I unterstütze. im Baureglement fehlen bis heute verbindliche Gestaìtungsprinzipien, wie dje Gestaltungseìnheiten zu formul jeren sjnd. Da im Tejìbebauungsplan HAGNTN A bereits al'lgemein gültige R'ichtlinien festge]egt'wurden und das Quartjer RUCHENACKER - HAGNEN A als Einheit von weitem eingesehen wjrd, so schejnt es r,rir gegeben, dass diese Richtlinjen bereits heute auch für den Teilbebauungspìañ nUCHENRCfER festgelegt werden. Es sind
dies:
- Dachneigung zwischen l8 un d 32 Grad - Giebeldächer mit beidseiti g gleicher Neigung - es sei denn, eine t'inheitl ichkeit könne mit Pultdächern - para'llel zum Hang verlaufend erreicht werden - Dachfarbe dunkelgrau/schwarz, keine zu greì'len Farben an den Fassaden - Dachvorsprünge Im wejtern jst die vom Gemeinderat für jenes Bauquartier beschlossene Regeìung
ins Regìement aufzunehmen :
- "Es ist eine Mischbauweise: Massivbau-Horzbau vorzusehen, oder die Bar.lten sind über massiven Sockel partien
in Holz zu erstel len. "
3. Kinderspielplätze und Durch grünung Der Kinderspieìpìatz jm l5 m - l^laldabstandstreifen ist relativ gut geìegen, allerdings durch den schatten des davonliegenden Hauses zeitweise beãintiaciriigú. Das heute gemäss revidierter B0 Mol I is gü'lt'ige Fìächenmass von 5 %, ist nícht eingehal ten. Von den im Plan eingetragenen Hochstämmern, lassen sich nur diejenigen
im Westteil ohne nachbarrechtliche Absprache realisieren. von den übriòen stenen zwei
in einer Liegenschaft des Teílüberbauungsplanes HAGNEN A, zwei ùnmitteìbar -
einer sehr nahe der Grenze. Beí einem Abrücken wijrden sie jedoch die gepìanten Bauten zu stark beschatten. ?1.t9 Frage ist zu überprüfen resp. eine Einwil'ligung ist zu erzielen, da an sich die Begleitung des Fussweges mit einigen höheren gauñen zu begrüssen ist. Falls dies nicht geìingen sollte, so ist u.Ú. die Grünzone längs deri l,lald aufzuwerten z.B. durch Hochstämmer, unter denen Gebüsche gepflanzt wãrden als Schutz für die Fauna. In diesem Falle sollten nur einheiñische Bäume und Sträucher Ver-
-J'I ,l
wendung finden. 4
. Conta i nerpl atz :
l^lie 'in meinem Schre'iben vom 23. Februar 1983 vermerkt, sol lte er gut inte-
grìert werden. 5. Anfrage:
Unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen kann ich Ihnen djesen Teilbebauungsplan zur Genehmigung und zur öffentljchen Auflage empfehìen. Indem ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben djenen zu können, grüsse ich Sie freundl ich
/2 Jakob
Beìlagen: 0ie erwähnten Unterla gen retour
Kopie: an den Baupräsidenten Hr. Gemeinderat Josef Frefel, Mol.lis
fel
Beilage 5
I
ERGAENZUNGEN als Auflage des Genreinderates l'lcllis zum "Reglernent Bebauungsplan Ruchenacker in lrfollis" vcfii 18. Juli f985
Bevor der Eintrag des Ueberbauungsplanes Ruchenacker im Grundbuch durch die zuständigen Gnrndeigentämer erfolgt, bezahlen diese oder die Bar.nvilligen den Betrag von Fr. 23'274.-- (Franken dreiundznuranz igrtausenda¿eihundertvien¡nds iebz ig ooloo) al s GroberschliessungÃanteil an das EW l{cllis (I1'637 m2 à fr. 2.-per m2). óie Xosten für die Feinerschliessung werden entrichtet, sobald die diesbezügtichen Einrichtungen des Elrt vorhanden sind. Vorstehende Ergänzungen bitden integrierende Bestandteile des Ueberbauungspl anes Ruchenacker.
llrtlis, 19. Juli 1985.
Ir mens dss 0emeinderato¡ Dcr G
u Der
Der Baupräsident: ..rÌ, 8t/"¿