Bewilligungsverfügung Überbauungsplan Oberdorf
Sondernutzungsplan · Glarus Nord
Dokument
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Glarus Nord
- Kanton
- Glarus
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Gemeinde
- Beschlossen
- 23.09.2002
- In Kraft seit
- 25.10.2002
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Glarus
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‘Gemeinde Oberurnen Gemeinderat
BEWILLIGUNGSVERFUEGUNG
Ueberbauungsplan Oberdorf / Parzelle Nr. 152 und Teilparzeile Nr. 828
Gesuchsteller: Erbengemeinschaft Stucki-Vogel, vertreten durch:
Verena Landoit-Stucki, Altweg 28, 8752 Näfels und Josef Stucki-Künzler, Oberdorfweg 2, 8868 Oberurnen
Auf Grund Ihres Gesuches vom 20. Juni 2001 bewilligt Ihnen der Gemeinderat Oberurnen nachstehenden Ueberbauungsplan:
Ueberbauungsplan Oberdorf, Parzelle Nr. 152 und Teilparzelle Nr. 828, Plan Nr. 226/01, datiert vom 20.06.2001 und revidiert am 15.08.2002,
zu nachstehenden Bedingungen und Auflagen:
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1.
Die Ueberbauung hat gemäss derı eingereichten Planunterlagen und dem zugehörigen Beschrieb vom 21.06.2001 zu erfolgen, wobei die entsprechenden Vorschriften des Raumplanungs- und Baugesetzes des Kantons Glarus sowie der Bauordnung und des Baureglements der Gemeinde Oberurnen einzuhalten sind.
Jegliche spätere Abänderung des bewilligten Ueberbauungsplans ist erneut bewilligungspflichtig.
. Den Eigentümern der hinterliegenden Parzelle Nr. 151, derzeit Erben des Stucki
Johann, ist über die neu zu erstellende Erschliessungsstrasse das Fuss- und Fahrwegrecht zu erteilen. Dieses Recht ist in einem Dienstbarkeitsvertrag zu regeln und im Grundbuch anzumerken.
Die im Ueberbauungsplan eingezeichnete Ausweichstelle am Oberdorfweg ist durch die Gesuchsteller auf eigene Kosten zu erstellen und der Gemeinde Oberurnen unentgeltlich zur Benutzung durch den Verkehr auf der Oberdorfstrasse zur Verfügung zu stellen.
5. Die Gesuchsteller erteilen der Gemeinde Oberurnen auf den vom Ueberbauungsplan betroffenen Parzellen das unentgeltliche Durchleitungsrecht für die erforderlichen Erschliessungsleitungen für Elektrizität, Gas, Kabelfernsehen, Wasser und Abwasser. Dieses Recht gilt auch für die spätere Weiterführung dieser Leitungen zur Erschliessung der hinterliegenden Parzellen. Ebenso ist die Erstellung der erforderlichen Schächte, einer EW-Verteilkabine und eines
Hydranten unentgeltlich zuzulassen.
6. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung des bewilligten Ueberbauungsplanes ist eine Gebühr von Fr. 500.-- zu entrichten. Diese wird durch die Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
7. Die Aufwendungen für die Projektierung der Wasser und EW-Erschliessung der beiden Parzellen werden im Rahmen der zu erteilenden Baubewilligungen gemäss Erschliessungs-, Beitrags- und Gebührenordnung der Gemeinde Oberurnen anteilmässig in Rechnung gestellt.
Gegen diese Verfügung kann, gemäss Art. 55 des Raumplanungs- und Baugesetzes des Kantons Glarus, innert 30 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Glarus Beschwerds erhoben werden.
8868 Oberurnen, 23. September 2002
Gemeinde Obarumen Namens 88 Gerneinderca!es
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Der Prasiclent Dgr Gemelnd
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Rechtsgrundlagen
GS VII B/1/1 · RBG · Kanton
GS VII B/1/2 · Kanton
GS VII B/1/4 · Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung, RBGVV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund