Waldreservat Büelserwald, Glarus Nord
Waldreservate · Glarus
Dokument
- Art
- Waldreservate
- Kanton
- Glarus
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- DBU
- Beschlossen
- 24.10.2002
- In Kraft seit
- 24.10.2002
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Glarus
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VEREINBARUNG
zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt
und dem/der WALDEIGENTÜMER/IN
Name : Tagwen Bilten, vertreten durch den Gemeinderat Bilten Adresse : 8865 Bilten
betreffend
Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Büelser- und Niederenwald bei Bilten (Teil der Parzelle Nr. 1, GB Bilten)
Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:
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1. Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung soll der Büelser- und Niederenwald (Nr. 10 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996) gemäss beiliegendem Plan 1:10‘000 und den Zielen des eben-
falls beigelegten Inventarblattes „Sonderwaldreservat Büelser- und Niederenwald/Bilten“ unter Schutz gestellt werden.
2. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan gelb bezeichneten Waldflächen (Teil der Parzelle Nr. 1 von GB Bilten), mit einer Waldfläche von insgesamt 271.93 ha, inkl. kleine Lichtungen und unbestockte Blössen.
3. Schutzziel und Massnahmen
Für die Waldgesellschaft des Torfmoos-Fichtenwaldes, insgesamt 8.95 ha, wird ein Naturwald ohne weitere forstliche Nutzung im Sinne eines Teil-Reservates angestrebt. In diesen Flächen sind nur noch minimale Massnahmen zur Borkenkäferbekämpfung möglich.
Die übrige Reservatsfläche von 262.98 ha wird als Sonderwald-Reservat ausgeschieden. Die dazugehörenden detaillierten Schutzziele und Massnahmen ergeben sich aus dem beigelegten Inventarblatt.
Folgende Punkte sind dabei hervorzuheben:
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e Förderung/Schaffung einer grösstmöglichen Vielfalt an Waldstrukturen wie offenen Flächen, inneren Waldrändern, Plenterwald, Rottenstrukturen, Altholzinseln, stehendem und liegendem Totholz;
e Angemessene Pflege der Alpen: Nachhaltige Sicherung von Baum- und Strauchgruppen aus Landschaftsschutzgründen, zum Schutz vor Lawinen/Schneegleiten etc., eventuell mittels Inventar;
e Förderung der Weisstanne und verschiedener Laubhölzer, insbesondere von kätzchentragenden Weichhölzern;
e Förderung von Pionierbaumarten wie Mehlbeere und Waldföhre in Erosionsgebieten;
°e Verminderung von Störungen durch - restriktive Fahrbewilligungspraxis auf der Wald- und Alpstrasse Ussberg-Niederen,
- Kanalisierung der Wanderer auf den dafür vorgesehenen Begehungswegen, die sorgfältig geplant werden müssen,
- Beibehaltung der Flugsektoren für die Gleitschirmpiloten (Abflug vom Hirzli),
- Verlegung der forstlichen Tätigkeiten auf die Zeit zwischen Mitte Juli und Februar, wobei vor allem bei lang anhaltender kühler Witterung Vorsicht geboten ist,
- sorgfältige Planung des Helikopter-Einsatzes (Dauer, Routen);
e Einrichten von Info-Tafeln an wichtigen Punkten (Hunde an die Leine, etc.),
e Zusammenarbeit mit den örtlichen Jägern zwecks verstärkter Bejagung des Schalenwildes, sowie von Fuchs und Marder,
e Keine weiteren Strassenerschliessungen, ausser der Erstellung eines Holzlagerplatzes mit Zufahrt bei der Gruenenhütte.
Alle vorgesehenen forstlichen Massnahmen sind in Absprache mit dem Kantonsforstamt festzulegen und unter Umständen mit den zuständigen Moorschutzbeauftragten zu koordinieren.
Als besondere Massnahmen können auch Eingriffe zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion (vgl. Gutachten R. Bart vom 18.11.1999) oder die Unterstützung von Forschungsarbeiten toleriert werden. Bei Verbauungsmassnahmen sind möglichst ingenieurbiologische Methoden anzuwenden.
Bei besonderen Ereignissen, wie z.B. Sturm- oder Insektenschäden, ist das Kantonsforstamt umgehend zu orientieren.
4. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse
a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstvereins 1999.
Die einmalige Ertragsausfall-Entschädiaung beträgt im vorliegenden Fall für die als Teilreservat ausgeschiedenen Waldflächen iD Sie wird nach der Vertragsunterzeichnung fällig.
b) Besondere waldbauliche Eingriffe oder weitere notwendige Massnahmen, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen, werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Leistungen Dritter und ein allfälliger marktgerechter Holzertrag müssen dabei in Abzug gebracht werden.
c) Der Kanton sorgt für die Einholung und Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages.
5. Weitere Verpflichtungen
Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Reservatsgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel ab-
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träglich sind, abzuwenden. Übergeordnete Planungen wie Nutzungsplan und Richtplan sind nach Möglichkeit entsprechend zu ergänzen.
6. Dauer der Vereinbarung und Kündigung
Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.
7. Rechtsnachfolge
Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.
8. Beilagen
Der beiliegende Plan 1:10‘000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2
wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ort, Datum Für den KANTON GLARUS:
Glarus 7% 2.02 Direktion für Landwirtschaft, Wald / und Umwelt,
Ort, Datum Für den Tagwen Bilten als Wald-
Bılfen, 24 /D: 22 eigentümer:
Der Gemeindepräsident:
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Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: /) 2 ho
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Für den Tagwen Bilten: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:
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Landesstatthalter:
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Wald und Umwelt
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Ort,
-Fichtenwaldes
dd (nur phytosanitäre Massnahmen)
Amt für Umweltschutz)
Gebiete des Torfmoos
Sonderwaldreservat s Flachmoore (kantonales
NN
Biotopverzeichnis;
Beilage zur Vereinbarung 010 Büelserwald (Bilten)
Waldreservat
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