Waldreservat Zugwald, Glarus Nord

Waldreservate · Glarus

Dokument

Art
Waldreservate
Kanton
Glarus
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
DBU
Beschlossen
04.08.2015
In Kraft seit
04.08.2015

Karte

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VEREINBARUNG

zwischen dem

KANTON GLARUS vertreten durch: Departement Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus

und dem

vertreten durch:

betreffend

Ausscheidung und Unterhalt von Altholzinseln im Gebiet

Zugwald, Obstalden, Gemeinde Glarus Nord (Teile der Parzellen Nr. 16, 17 GB Obstalden) Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:

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1. Zweck

Mit der vorliegenden Vereinbarung werden die Wälder gemäss den untenstehenden Zielen als Altholzinsel unter Schutz gestellt.

2. Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die im beiliegenden Plan rot bezeichnete Waldfläche mit einer Fläche von insgesamt 138 Aren.

3. Schutzziele

- Erhalten und fördern bedrohter Pflanzen und Tierarten sowie ihrer Lebensräume - Erhaltung und Förderung von besonderen, grossen Baumexemplaren

- Zulassen von natürlichen Abläufen

- Sensibilisierung der Menschen für die Werte der Natur und für natürliche Abläufe

26. Juni 2015

4. Massnahmen

Angestrebt wird ein Naturwald ohne jegliche forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne einer Altholzinsel. Folgende Massnahmen sind in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren und/oder nach Anzeichnung durch den zuständigen Revierförster nach wie vor erlaubt:

- Entfernen von Bäumen und Baumteilen, die auf die unterliegenden Heuwiesen und den Begehungsweg fallen, der zu den Heuteilen und zur Lawinenverbauung führt, oder für diesen Weg eine erhebliche Gefahr bedeutet. Das Aufrüsten muss sich auf das Notwendige beschränken.

- Konkurrierende Bäume, die in den Kronenraum von besonders wertvollen, geschützten Bäumen ragen, dürfen nötigenfalls gefällt werden.

Weitere erlaubte Massnahmen, resp. Bedingungen:

- Massnahmen, die zum Erhalt der allfälligen Schutzwirkung des Waldes nötig sind, insbesondere Bekämpfung von Borkenkäfern bei Ausbreitungsgefahr auf umliegende Schutzwälder.

- Unterhalt und Offenhaltung des Begehungswegs zu den Heuteilen und zur Lawinenverbauung

- Eingriffe gegen die Ausbreitung der Neophyten

- Eventuelle Farbmarkierung von Grenzbäumen

5. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse

Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht in der Altholzinsel eine einmalige Ertragsausfall- Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstvereins 1999. Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall Fr Sie wird nach der Vertragsunterzeichnung fällig.

6. Weitere Verpflichtungen

Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Altholzinselgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden.

7. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2065 (50 Jahre).

8. Rechtsnachfolge

Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Sie ist einem Rechtsnachfolger mit weiterer Uberbindungsverpflichtung zu übertragen.

26. Juni 2015

9. Beilage

- Der beiliegende Plan 1:5'000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

. - Beiblatt zur Berechnung der Ertragsausfall-Entschädigung mit Tabelle E-00.

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Diese Vereinbarung wird in 2 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: Dep. Ba ur ven (Ein Kopie geht an den zuständigen Revierförster) Hlss weil, Gfeiies

26. Juni 2015

Kanton Glarus. Daoartement Bau und Umwelt. Abteiluna Wald und Naturasiahren \

i | en Legende ir* Planbeilage zur Vereinbarung über eine Altholzinsel zwischen der Genossame Obstalden und dem Kanton Glarus Haag = a noeh i olzi

Altholzinsel in Teilflächen der Parzellen Nr. 16, 17 GB Obstalden Ten ANKER Glarus, Zf. N Obstalden, Glarus Nord, Bot. AS

u 1 Schutzwald leri Matt Kanton Glarus Genossame Obstalden NFE: Departement au und Umwelt Parzellengrenzen und -Nrn. || 11”,

Fridolin Dürst, Präsident

Lau N , & fi ma 1:5000 20a Pal ck 2

Genossame Obstaiden

Keronzerbergstrasse 25 Dre 3758 Obstalden Brigitte Peer-Rohr, Schreiberin