Waldreservat Chrampfegg-Sunnenspitz, Glarus Nord

Waldreservate · Glarus

Dokument

Art
Waldreservate
Kanton
Glarus
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
DBU
Beschlossen
01.01.2016
In Kraft seit
01.01.2016

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Glarus mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

WAR-1630-20160101-E-S6+Chrampfegg+Sunnenspitz.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

VEREINBARUNG zwischen dem

KANTON GLARUS Departement Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus und der

WALDEIGENTÜMER/IN Gemeinde Glarus Nord Gemeinderat Glarus Nord Schulstrasse 2 8867 Niederurnen

betreffend

Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gebiet Chrampfegg-Sunnenspitz bei Filzbach/Mollis (Parzellen Nr. 13, 14, 15,16 und Teile der Parzellen Nr. 3, und 17 GB, Filzbach und Teil von Parzelle Nr. 1 GB Mollis, Gemeinde Glarus Nord)

Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:

1- Zweck Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der Wald im Gebiet Chrampfegg-Sunnenspitz (Nr. 25 des

kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996, überarbeitet2004) gemäss den u ntenstehenden Zielen als So ndenrua ld reservat unter Sch utz gestel lt.

Ganzen Text zeigen

2.

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan 1:10'000 bezeichneten Waldflächen (Parzellen Nr. 13, 14,15,16 und Teile der Parzellen Nr.3, und 17 GB, Filzbach und Teilvon Parzelle Nr. 1 GB Mollis, Gemeinde Glarus Nord, mit einer Fläche von insgesamt 59 ha, Wald, inkl Gebüschwald sowie kleinerer Lichtungen und unbestockter Blössen. Es umfasst die Gebiete Chrampfegg, Adamsloch, Höch Farlen, Guligrind und Sunnenspitzen. Die wichtigsten Kennzahlen:

- Waldaufbau: tha Jungwald, 49 ha Baumholzbestände, t ha Waldwiesen - Waldgesellschaften: 26 ha subalpine Fichtenwälder,21 ha Tannen-Fichtenwälder, - Schutzwald:

7 ha hochmontane Fichtenwälder trockener Lagen, 4 ha obermontane Tannen-Buchenwälder 18.4 ha

3. Schutzziele Angestrebtwird ein naturnaherWald, derseine Lebensraumfunktion optimalerfüllen kann Von Bedeutung sind insbesondere folgende Schutzziele: Förderung bedrohter Tier- und Pflanzenarten Förderung besonderer Wald-Strukturen: Lichter, stufiger Wald mit Altholz, Totholz Schutz einer besonderen Landschaft 25. September 201 5

\

1t3

Wo Waldweide ausgeübt wird, ist dies in extensivem Masse weiterhin möglich

4.

Massnahmen

Massgebend für die Massnahmen sind gesetzliche Ausführungsbestimmungen und fachliche Grundlagen und Vorgaben des Bundes und des Kantons, insbesondere die Anforderungsprofile für Biodiversität im Wald. Folgende Massnahmen sind im Wald in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren und/oder nach Anzeichnung durch den Revierförster vo rzu neh men : Gruppenplenterung und Auflichtungen zugunsten einer beerenreichen Krautschicht und einer artenreicheren Baumschicht (Bergahorn, Vogelbeere, Weiden) Jungwald- und Rottenpflege zur Kammerung des Waldes und zur Förderung von untervertretenen für die Vielfalt bedeutender Baum- und Straucharten ln geringem Masse nach Bedarf Ergänzungspflanzungen von Weisstannen, Mehlbeere, und andere die Biodiversität günstige Baumarten und deren Schutz vor Wildverbiss Förderung von starken Bäumen und Biotopbäumen Extensive, sanfte Massnahmen in den kalten Tälchen, sowie in den trockenen Flanken

-

Massnahmen zur Verhinderung von Kalamitäten (Aufrüsten von Käfer- und Sturmholz): Das Holz ist liegen zu lassen, ausgenommen beigrösseren Mengen, erschwerten Umständen, oder wo zur rechtzeitigen Schadensbewältigung das Holz aus dem Wald transportiert werden

-

muss.

lm Schutzwald sind die obigen Ziele soweit zu verfolgen, als die Schutzwirkung des Waldes nicht geschmälert wird; insbesondere dürfen die maximal zulässigen Lückenlängen gemäss der Wegleitung Nachhaltigkeit im Schutzwald (NaiS) nicht überschritten werden.

Weitere erlaubte Massnahmen, resp. Bedingungen:

- Verlegung der forstlichen Tätigkeiten auf die Zeit zwischen August und November, wobei vor allem bei lang anhaltender kühler Witterung Vorsicht geboten ist. Ausgenommen sind Waldsch utzmassnahmen (Borkenkäferbekämpfung). Unterhalt und Offenhaltung der Alpwege und der Wandenruege. Restriktive Fahrbewilligungspraxis auf den Alp-, Waldstrassen und -wegen gemäss dem Reglement der Gemeinde Glarus Nord Bei untragbaren Störungen auf den Lebensraum Wald sind in Zusammenarbeit mit der Wildhut

geeignete Massnahmen zur Reduktion zu treffen - Beschriftungen und lnfo-Tafeln. 5.

Abgeltung für Leistungen im öffentlichen lnteresse

a) Die zielgemässen waldbaulichen Massnahmen im Sondenrualdreservat werden finanziell gefördert. Sie müssen im Bestreben erfolgen, die Ziele des Waldgesetzes im Bereich der Biodiversität im Wald (Erhaltung des Waldes als naturnahen Lebensraum für Fauna und Flora) zu erreichen. Basis dazu sind die Programmvereinbarung aruischen dem Bund und dem Kanton Glarus im Bereich Biodiversität im Wald (NFA-Programmvereinbarung 2016 - 2019 und folgende) und die Weisungen des Departements Bau und Umwelt. Für die Jahre ab 2019 gilt dies sinngemäss. Vorbehalten bleiben Anderungen in den gesetzlichen Bestimmungen, in Vollzugsvorschriften und die Verfi.igbarkeit der Kredite von Bund und Kanton. b) Die Massnahmen müssen geplant sein und der Abteilung Wald und Naturgefahren rechtzeitig angemeldet werden. Die geforderten Massnahmen dürfen nicht durch andenrueitige Einwirkungen gefährdet werden. Leistungen Dritter und ein allfälliger marktgerechter Holzertrag müssen in Abzug gebracht werden.

c) Der Kanton sorgt für die Auszahlung der zugesicherten Förderungsbeiträge. 25. September 2015

Å

213

6.

Weitere Verpflichtungen

Die untezeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Reservatsgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden. Übergeordnete Planungen wie Nutzungsplan und Richtplan sind nach Möglichkeit entsprechend zu ergänzen.

7.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert bis zum 31 Dezember 2065 (50 Jahre). Die Vertragsparteien verhandeln vor Ablauf der Vereinbarung über deren allfällige Verlängerung und die zugehörigen Bedingungen und Abgeltung der Leistungen.

8.

Rechtsnachfolge

Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Sie ist einem Rechtsnachfolger mit weiterer Überbindungsverpflichtung zu

übertragen.

9.

Beilage

Der beiliegende Plan 1:10'000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2wird von den Parteien ebenfalls untezeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteildieser Vereinbarung.

Glarus,

KANTON GLARUS Departement Bau und Umwelt

mmann

b¡

Niederurnen, Glarus Nord, .

ÆftZ.?O/5

GE

EINDE GLARUS NORD

Ma

n

ind

nietti Gemeindeschreiberin

Diese Vereinbarung wird in 2 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: (E¡ne Kopie geht an den zuständigen Revierförster)

25. September 2015

313

Kanton Glarus, Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren Planbeilage zur Vereinbarung über ein Waldreservat zwischen der Gemeinde Glarus Nord und dem Kanton Glarus

Wald reservat C h ram pfeggwald

Filzbach/Mollis

0

2s0

500 m

Legende Perimeter verein bartes Sonderwaldreservat II' l--l

Waldbestände im Waldreservat mit Codierung Jungwuchs/Dickung

StangenholzØ8 - 20

.

schwaches Baumholz ø 20 - 35

- I mittleres Baumholz ø 35 - 50 ,-

--,.. starkes Baumholz Ø > 50 stufig (ungleich) Gebüschwald

Niederurnen, Glarus Nord,

Waldwiese

.Á2.

Waldfläche ausserhalb des vereinbarten Sonderwaldreservats

Gemeinde Glarus Nord SchuÞwald

Glarus, . .

r-?1 Kanton Glarus Departement Bau und Umwelt

kt Röþi Marti, Landammann

art¡n

,Ge

Wandenveg

depräsi

) ù !l

Ø+h Andrea Antonietti Pfitfner, Gemeindesch

s $ Bodenbedeckung Amtl. Vermessu ng

n

[---l Strasse. Weo I Gewaesser I cebäude

24.09.2015