Waldreservat Niderental, Glarus Süd

Waldreservate · Glarus

Dokument

Art
Waldreservate
Kanton
Glarus
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
DBU
Beschlossen
13.05.1991
In Kraft seit
13.05.1991

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Text

V E R E I N B A R U N G

zwischen dem

KANTON GLARUS (KANTON) vertreten duch die Forstdirektion

und dem

TAGWEN SCHWANDEN (WALDEIGENTÜMERIN) vertreten durch den Gemeinderat

J betreffend die

Versuchsfläche im Sturmschadengebiet Niderental:

Zurverfügungstellung einer Sturmschadenfläche für das FORSCHUNGSPROJEKT "Entwicklung von Sturmschadenflächen im Gebirgswald mit und ohne Räumungs- und Wiederbewaldungsmassnahmen" (VERSUCHSFLAECHE)

2

PRÄAMBEL

Als Folge der Sturmschäden vom Februar 1990 stellen sich im Gebirge langfristige Walderhaltungs- und Wiederbewaldungsprobleme. Forstpolitische Gründe, Landschafts- und Naturschutzinteressen sowie Forschungsinteressen sprechen für die Einrichtung von Beobachtungs- und Demonstrationsflächen, in denen mit verschiedenen Ausgangslagen die Wiederbewaldung zu untersuchen ist. Mit einem Forschungsprogramm beabsichtigt die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) zusammen mit der Eidgenössichen Forstdirektion auf ausgewählten Sturmschadenflächen entsprechende Dokumentations- und Forschungsarbeiten durchzuführen. Neben diesen Dauerbeobachtungsflächen ist vorgesehen, Flächen (VERSUCHSFLÄCHEN) mit einem besonderen wissenschaftlichen Untersuchungsprogramm (FORSCHUNGSPROJEKT) der WSL anzulegen, auf denen verschiedene Räumungs- und Verjüngungsvarianten einander gegenübergestellt werden. Zweck dieses FORSCHUNGSPROJEKTES ist der Vergleich der Wiederbewaldung von Sturmschadenflächen mit und ohne forstliche Massnahmen. Für die Koordination der auf diesen VERSUCHSFLÄCHEN geplanten FORSCHUNGSPROJEKTE sowie der damit zusammenhängenden Aufgaben und Untersuchungen wurde eine Arbeitsgruppe ''Forschung in Sturmschadenflächen'' (ARBEITSGRUPPE) eingesetzt.

)

Die für FORSCHUNGSPROJEKTE vorgesehenen Standortkantone sind gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Forstdirektion vom 13. Juli 1990 mit der Sicherstellung der VERSUCHSFLÄCHEN gegenüber den Waldeigentümern betraut worden. Für die Zurverfügungstellung der VERSUCHSFLÄCHEN leistet der Bund Finanzhilfe aufgrund der Verordnung über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung. Die WALDEIGENTÜMERIN hat sich bereit erklärt, dem KANTON für dieses FORSCHUNGSPROJEKT eine entsprechende VERSUCHSFLÄCHE zur Verfügung zu stellen.

Aus diesem Grunde vereinbaren die Parteien was, folgt:

u

3

Art.

1 VERSUCHSFLÄCHE

Die WALDEIGENTÜMERIN stellt dem KANTON eine VERSUCHSFLÄCHE im Sturmschadengebiet des in ihrem Eigentum befindlichen "Wald z" von insgesamt 6,5 ha zur Verfügung. Diese ist im Uebersichtsplan 1:10'000 (Anhang A) definiert. Anhang A bildet den integrierenden Bestandteil zu dieser Vereinbarung. Der KANTON ist berechtigt, die VERSUCHSFLÄCHEN der WSL für die Durchführung der Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Die Modalitäten hierzu werden in einer separaten Vereinbarung zwischen dem KANTON und der WSL geregelt. Die WALDEIGENTÜMERIN bleibt Eigentümerin der VERSUCHSFLÄCHE.

Art.

2 VERSUCHSANORDNUNG

Die VERSUCHSFLÄCHE wird in 3 Teilflächen mit unterschiedlichen Versuchsanordnungen unterteilt: Teilfläche 1:

2,4 ha (gemäss Anhang A) keine Holzernte Holz bleibt im ursprünglichen Zustand liegen ohne jegliche Eingriffe Naturverjüngung

Teilfläche 2:

2,3 ha (gemäss Anhang A) Holzernte Schlagräumungsvarianten Naturverjüngung

Teilfläche 3:

1,8 ha (gemäss Anhang A) Holzernte Schlagräumung Saat- und Pflanzvarianten

J Art.

3 RECHTE TING AUFGABEN DER WALDEIGENTÜMERIN

Die WALDEIGENTÜMERIN hat das Recht, periodisch über die Tätigkeiten und Ergebnisse der Forschungsarbeiten sowie die Öffentlichkeitsarbeit informiert zu werden. Die WALDEIGENTÜMERIN unterstützt die Arbeiten und Versuche im Zusammenhang mit dem FORSCHUNGSPROJEKT. Insbesondere gewährleistet sie den vom KANTON beauftragten Stellen und der WSL den jederzeitigen Zugang zu den VERSUCHSFLÄCHEN sowie die Möglichkeit des ungehinderten Arbeitens.

u

4

Die WALDEIGENTÜMERIN lässt grundsätzlich die durch das FORSCHUNGSRPOJEKT angeordneten Versuchsvarianten zu, unterlässt auf allen Teilflächen Massnahmen, die den Versuch stören könnten und nicht abgesprochen sind, unterlässt jegliche Holzernte- und Räumungsmassnahmen auf der Teilfläche 1 führt Räumungs- und Pflegearbeiten auf den VERSUCHSFLÄCHEN, die Anlage von Begehungswesen sowie Saat- und Pflanzungsarbeiten in der Teilfläche 3 nach Anordnung und Absprache mit dem Kantonsforstamt und den für das FORSCHUNGSPROJEKT Verantwortlichen der WSL durch, sorgt im Falle von bestehenden gesetzlichen Vorschriften für die Durchsetzung des Feuerverbots und ergreift allfällig erforderliche Massnahmen gegen sonstige schädigende Einflüsse auf die VERSUCHSFLÄCHE durch Unbefugte, duldet die Markierung der Fläche, die Installation von Messgeräten, die Anlage von Kontrollflächen sowie weitere für das FORSCHUNGSPROJEKT notwendigen Vorkehrungen nach vorgängiger Absprache mit dem Kantonsforstamt und der WSL.

Art. 4 AUFGABEN DES KANTONS

Der KANTON sorgt dafür, dass die Information über die laufenden Forschungsarbeiten auch gegenüber der WALDEIGENTÜMERIN sichergestellt wird. koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den VERSUCHSFLÄCHEN und leitet diese nach Absprache mit allen Beteiligten.

Art. 5 FINl\NZIF.LLE ENTSCHÄDIGUNG

Die finanzielle Entschädigung an die WALDEIGENTÜMERIN im Zusammenhang mit dem FORSCHUNGSPROJEKT erfolgt gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Forstdirektion vom 26. Oktober 1990 im Rahmen der Verordnung über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung vom 28. November 1988 (sowie Änderungen vom 16. Mai 1990) nach den dort geltenden Ansätzen. Der KANTON verpflichtet sich, die Höhe der Finanzhilfe des Bundes zusammen mit dem Bund zu regeln. Der KANTON verpflichtet sich sodann, zur Erlangung der maximalen Abgeltung und Finanzhilfe des Bundes, entsprechend den minimal erforderlichen kantonalen Beitrag zu leisten.

5

Der KANTON verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der WALDEIGENTÜMERIN aus der Anlage und dem Betrieb des FORSCHUNGSPROJEKTES keine finanzielle Mehrbelastung gegenüber der normalen Wiederherstellung der Sturmschadenflächen erwächst. Er sorgt dafür, dass sämtliche projektgemässen Wiederherstellungsarbeiten, J sowie die Behebung allfälliger auf dieses Forschungsprojekt zurückzuführen-' 1 der Folgeschäden, im Rahmen ordentlicher forstlicher Projekte gemäss den einschlägigen Bestimmungen der forstlichen Gesetzgebung finanziert werden.

Art. 6 DAUER DER VEREINBARUNG

Diese Vereinbarung dauert 20 Jahre. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einer der Parteien l Jahr vor Ablauf der Laufzeit bzw. des Kalenderjahres gekündigt wird. Beim Eintreten unvorhersehbarer, schwerwiegender Schadenereignisse, welche )' die Weiterführung der Versuche grundsätzlich in Frage stellen, kann diese 1 Vereinbarung jedoch einseitig gekündigt werden.

Art. 7 GERICHTSSTAND

Als Gerichtsstand für beide Parteien gilt der Ort der gelegenen Sache.

Art. 8 VERTRAGSÄNDERUNGEN

Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, sofern sie von beiden Parteien schriftlich und im gegenseitigen Einverständnis abgemacht werden.

Art. 9 MITTEILUNGEN

Je eine Kopie dieser Vereinbarung geht an die WSL, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, die Eidg. Forstdirektion sowie die kantonale Finanzkontrolle.

6

Art. 10 INKRAFTTRETEN

vorliegende Vereinbarung tritt unter Vorbehalt einer entsprechend gültigen Vereinbarung zwischen dem KANTON und der WSL betreffend FORSCHUNGSPROJEKT in Kraft.

DER KANTON

DIE WALDEIGENTÜMERIN

Die Forst~!~/4,tires Kantons G/, /~~?lt,,/(

Für den Gemeinderat Schwanden:

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/

Der

Der Gemeindeschreiber:

M.(J;~h--

J

Ort, Datum

Ort, Datum

61.ARWS',1 13. MAI 1991

8762 Schwanden

18. April 1991

WSL 8903 Birmensdorf Projekt Wiederbewaldung von Sturmschadenflächen mit und ohne Massnahmen

Versuchsfläche Niderental, Schwanden (GL)

/

Teilfläche 1

2,4 ha

keine Holzernte

Teilfläche 2

2,3 ha

Holzernte, Naturverjüngung

Teilfläche 3

1,8 ha

Holzernte, Pflanzung