Teilrevision Pale

Nutzungsplanung, Grundordnung · Andeer

Dokument

Nummer
15.192
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Andeer
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
17.03.2015

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SREGIS TÜR AkIT FÜR FLAÜMENnediCKWNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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17. März 2015

18. März 2015

192

113 zr

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Andeer beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. September 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

Teilrevision Baugesetz (Art. 26A) Zonenplan 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Palä) Genereller Gestaltungsplan Situation 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Pal6) Genereller Gestaltungsplan Schnitte 1:1000 Teilrevision (Abraumdeponie Pal6) Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Palä)

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Andeer die folgenden weiteren

Unterlagen ein: - Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom September 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) - Umweltbericht vom 16. September 2014 der Büro- resp. Arbeitsgemeinschaft Hartmann & Monsch AG, 7076 Parpan, Franziska Knüsel Landschaftsplanung, 7082 Muldain und Stauffer & Studach AG, 7000 Chur - Rodungsgesuch vom 23. September 2014, umfassend unter anderem einen Rodungsplan 1:1000 (Abraumdeponie Palä) und eine Vorstudie Sonderwaldreservat Andeer/Göriwald zwecks Ersatz definitive Rodung Mehrwertausgleichsvertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern und der politischen Gemeinde Andeer vom 12. Januar 2015 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. Juni 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. September 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 18. September 2014. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Andeer um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Im Rahmen der seitens des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) erfolgten Projekt-

vorbereitungen zur Realisierung von neuen Sicherheitsstollen (SiSto) bei den Autobahntunneln Bärenburg, Crapteig, Rofla und Viamala entlang der A13 haben sich das ASTRA und die Gemeinde Andeer geeinigt, das während der rund zehnjährigen Realisierung der verschiedenen Sicherheitsstollen anfallende verschmutzte Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial im bestehenden, südlich des Andeerer Ortsteils Bärenburg zentral gelegenen Materialablagerungsgebiet PaI6, bei welchem bisher lediglich unverschmutztes Material abgelagert werden konnte, zu deponieren. Die Gemeinde Andeer sowie das ASTRA verfolgen dabei die folgenden gemeinsamen Nutzungsinteressen: a) Optimierung des Ablagerungspotentials beim bestehenden Materialablagerungsgebiet Palö über eine Erhöhung des Ablagerungsvolumens von ca. 160 000 m3 für unverschmutztes Material auf neu ca. 352 000 m3 für zusätzliches, verschmutztes Material. Vom Ablagerungsvolumen für unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial von maximal rund 160 000 m3 gemäss rechtskräftiger Nutzungsplanung und BAB-Bewilligung Nr. 2007-1059 vom 24. Januar 2014 resp. Baubewilligung vom 10. Februar 2014 stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch rund 100 000 m3 zur Verfügung. Das infolge der SiSto-Arbeiten benötigte Ablagerungsvolumen für verschmutztes Aushub, Ausbruch- und Abraummaterial wird seitens des Bundesamtes für ASTRA und der Gemeinde Andeer auf rund 192 000 m3 geschätzt. Das noch bestehende Ablagerungsvolumen für unverschmutztes Material von ca. 100 000 m3 soll jedoch für den gemeindeeigenen und regionalen Bedarf weiterhin zur Verfügung stehen, weshalb für das bei den SiSto-Arbeiten anfallende verschmutzte Material von rund 192 000 m3 zusätzliches Ablagerungsvolumen geschaffen werden muss. Dafür soll das gesamthafte Ablagerungsvolumen für unverschmutztes und verschmutztes Material beim Standort Palö auf rund 352 000 m3 (160 000 m3 + 192 000 m3) erhöht werden.

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b) Optimierung resp. Neugestaltung der strassenmässigen Deponieerschliessung ab der im Gebiet Pal6 westlich vorbeiführenden Kantonsstrasse (zusätzlicher Anschluss an die Kantonsstrasse mitsamt einer neuen Erschliessungsstrasse innerhalb des Deponiegeländes). c) Optimierung der Einordnung des nach Abschluss der Deponie vorhandenen gesamten Deponiekörpers Pal6 in die Umgebung zur Erreichung einer guten Gesamtwirkung mit der Landschaft rund um das Gebiet Palä und des Andeerer Ortsteils Bärenburg (über ein verbindliches Endgestaltungskonzept). d) Die mit der guten Einordnung des Deponiekörpers in die Umgebung zusammenhängende Neugestaltung des im bestehenden Materialablagerungsgebiet Pal6 vorhandenen Zwischenlagers sowie Material- und Maschinenumschlagplatzes der Firma Toscano AG, Thusis (Verschiebung des Platzes). e) Die ebenfalls mit der guten Einordnung des Deponiekörpers in die Umgebung zusammenhängende Neuführung der Zufahrt zum auf der gegenüberliegenden Seite der Al 3 gelegenen Steinbruchgebiet Crap da Sal der Toscano AG, Thusis (im Bereich des an die Deponie direkt angrenzenden nördlichen Tunnelportals Bärenburg). Mit der vorliegend zu genehmigenden Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Andeer sollen die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der erwähnten Deponie im Gebiet Pal6 auf den Parzellen Nrn. 940, 941, 942, 943 und 1054 zur Beseitigung des infolge der SiSto-Arbeiten anfallenden verschmutzten Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial von rund 192 000 m3 geschaffen werden. Dazu hat die Gemeinde Andeer laut Zonenplan 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Pal6) vom 12. September 2014 zur Bereitstellung eines gesamthaften Ablagerungsvolumens von rund 352 000 m3 eine rund 42 575 m2 umfassende Fläche, welche laut rechtskräftiger Nutzungsplanung der Gemeinde der Materialablagerungszone, der Abbauzone, der Landwirtschaftszone und dem Wald zugehört, mit einer Deponiezone überlagert. Die innerhalb der neuen Deponiezone bisher geltenden Nutzungszonen hat die Gemeinde ebenfalls an die neuen Gegebenheiten (neue Deponieplanung und künftiger Endzustand) angepasst und u.a. die betroffenen Flächen anstelle der bisher geltenden Materialablagerungszone der Landwirtschaftszone sowie dem Wald zugewiesen. Dabei hat die Gemeinde zusätzlich die bisherige Abbauzone aufgehoben und weiter süd-westlich zur Realisierung des beabsichtigten, nahe an der Kantonsstrasse gelegenen Material- und Maschinenumschlagplatzes der Toscano AG, Thusis, neu festlegt.

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Die aufgrund der zukünftigen Deponietätigkeit vorgesehene Endgestaltung des betroffenen Terrains ist im Generellen Gestaltungsplan Situation 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Pale) sowie im Generellen Gestaltungsplan Schnitte 1:1000 Teilrevision (Abraumdeponie Pale), beide vom 12. September 2014, mittels einer Etappierung der Materialablagerung (Etappen A bis E) respektive eines Grundrisses zur gesamthaften Deponiegestaltung sowie mittels sieben Quer- und zwei Längenprofilen festgelegt. Es ist vorgesehen, das infolge der SiSto-Arbeiten anfallende Material innerhalb der ausgeschiedenen Deponiezone in Etappen von Westen (Etappe A) über Süden (Etappe B) nach Norden (Etappen C bis E) abzulagem. Im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Pale) ist die strassenmässige Erschliessung der geplanten Materialablagerungsstellen planungsrechtlich festgelegt worden. Damit schafft die Gemeinde die Voraussetzungen, eine neue Erschliessungsstrasse ab der vorbeiführenden Kantonsstrasse sowie einen neuen Land- und Forstwirtschaftsweg im Bereich der Materialablagerungsetappen A und B zu realisieren, womit im Bereich des nördlichen Tunnelportals Bärenburg gleichzeitig eine zusätzliche Verbindung über die Al 3 ins Steinbruchgebiet Crap da Sal geschaffen werden kann. Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung wurde schliesslich die benötigte baugesetzliche Grundlage für die neue Abraumdeponie Pale geschaffen. Dabei wurde in Art. 26A BauG im Wesentlichen das zur Ablagerung zulässige Material geregelt, die zulässigen Bauten und Anlagen beschrieben sowie die Wiederherstellungsresp. Rekultivierungspflicht festgelegt. Die Gemeinde Andeer stimmte der Deponieplanung Pale im Übrigen nur unter der Voraussetzung zu, dass die mit der Umzonung verbundene Wertsteigerung, welche durch die Erhöhung des Ablagerungsvolumens entsteht, angemessen abgegolten wird. Zu diesem Zweck wurde gestützt auf Art. 3 des geltenden Baugesetzes Andeer mit den Grundeigentümern Kraftwerke Hinterrhein AG, Thusis (Parzelle Nr. 940), Toscano AG, Thusis (Parzelle Nr. 941), Bundesamt für Strassen ASTRA, Bellinzona (Parzelle Nr. 942) und Gemeinde Andeer (Parzellen Nm. 943 und 1054) ein entsprechender Mehrwertausgleichsvertrag vom 12. Januar 2015 abgeschlossen.

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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Andeer mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan der Regionalplanungsgruppe regioViamala übereinstimmt. Die vorliegende projektbezogene Deponieplanung Pal6, welche auf einem erhöhten, einmaligen (rund 10-jährigen) Bedarf seitens des ASTRA bei begrenzten und konzentrierten lokalen Auswirkungen mit einer gesamtheitlichen Optimierung des Ablagerungsstandortes Pal6 gründet, ist im Grundsatz als nicht richtplanungsrelevant zu beurteilen. Wie vorstehend erwähnt, stehen die noch vorhandenen Ablagerungsreserven von ca. 100 000 m3 für unverschmutztes Material für den gemeindeeigenen und regionalen Bedarf gemäss den bestehenden richt- und nutzungsplanerischen Festlegungen weiterhin zur Verfügung. Die bisherigen Abbau- und Deponiekonzepte der regionalen Planungsgruppe regioViamala aus den Jahren 1991/1992, 1994/1995 und 2009 sind somit nicht nachteilig tangiert, was die regioViamala im Rahmen des Prüfverfahrens mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 sinngemäss bestätigt. Die regioViamala hat dennoch im Rahmen der im Jahre 2013 erfolgten Anpassungen des Abfallbewirtschaftungskonzepts Nr. 3.620 mit Beschluss der Regionalversammlung vom 6. November 2013 auf Grundlage des damals bereits bekannten Re-visionsbedarfs für die Ortsplanung Andeer den vorliegenden Deponiestandort Pal6 als Zwischenergebnis eingestuft. Obschon die regierungsrätliche Genehmigung diesbezüglich noch nicht erfolgt ist, kann bereits jetzt gesagt werden, dass einer Genehmigung dieser Ergänzung des Abfallbewirtschaftungskonzepts Nr. 3.620 vom 6. November 2013 nichts entgegenstehen dürfte. Gleiches gilt im Übrigen auch für die allenfalls darauffolgend vorzunehmende Fortschreibung des RIP2000 im Bereich Abfallbewirtschaftung. Weiteren Bemerkungen sind keine anzubringen. Die Deponieplanung Pal6 erweist sich als richtplankonform.

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D. Teilrevision Baugesetz Die am 12. September 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 26A) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. E. Zonenplan 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Pal6) Genereller Gestaltungsplan Situation 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Pa16) Genereller Gestaltungsplan Schnitte 1:1000 Teilrevision (Abraumdeponie Pa16) 1. Rodung Die geplante Abraumdeponie Palä tangiert auf den Parzellen Nm. 940, 942 und 1054 im Bereich der Materialablagerungsetappen B und E bestehendes Waldareal. Deshalb sind auf den erwähnten Parzellen eine definitive Rodung von rund 2943 m2 sowie eine temporäre Rodung von rund 4143 m2 erforderlich. Die temporär gerodeten Flächen (rund 4143 m2) werden anschliessend wieder aufgeforstet. Als Ersatz für die definitiv gerodeten Flächen von rund 2943 m2 wird rund um das Gebiet Alp Nursera, Alp Duman und Göriwald auf Gemeindegebiet der drei Gemeinden Andeer, Sufers und Splügen ein Sonderwaldreservat u.a. zur Förderung des vorhandenen Auerwildes, der bestehenden Weidwälder und der bestehenden Hoch- und Flachmoore eingerichtet. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 hat das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) die für die Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Diese Rodungsbewilligung wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet. 2. Rekultivierung des betroffenen Geländes Gemäss im PMB (vgl. Ziff. 6.7, S. 17) kann sinngemäss mittels des vorgesehenen Deponiekonzeptes gewährleistet werden, dass sich der gesamte Deponiekörper nach dessen Stilllegung und Endgestaltung besser als die heute bestehende Deponiesituation in die umgebende Topographie und Kulturlandschaft Pal&Bärenburg einordnen lassen wird. Diese Einschätzung kann die Regierung im Grundsatz teilen. Bei fachgerechter Ausführung der Deponie kann damit eine landschaftlich ansprechende Endgestaltung und eine gute Einpassung der beanspruchten Flächen ins Landschaftsbild erreicht werden. Damit die Auswirkungen des vorliegend zur Debatte

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stehenden Vorhabens auf Landschaft, Natur und Umwelt so weit wie möglich reduziert werden können, ist der Beizug einer Fachperson für die Umweltbaubegleitung (UBB) unverzichtbar. Spätestens im Rahmen des BAB-Verfahrens ist daher für diese Aufgabe ein entsprechender Auftrag zu erteilen, wobei der Gemeinde empfohlen wird, bereits bei der Erarbeitung des Baueingabeprojektes im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens und nicht erst bei der Projektrealisierung auf die UBB zurückzugreifen. Der vorliegende Genehmigungsbeschluss mit einer entsprechenden

Auflage zu verbinden.

Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Palä), zum Generellen Gestaltungsplan Situation 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Palä) sowie zum Generellen Gestaltungsplan Schnitte 1:1000 Teilrevision (Abraumdeponie Pal6), alle vom 12. September 2014, keine weiteren Bemerkungen auf. Diese Pläne können genehmigt werden. F. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Palö) Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Palä) vom 12. September 2014 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt wer-

den.

G. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren Im Anschluss an die regierungsrätliche Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung bedarf es für die Errichtung und den Betrieb der im Gebiet Palä geplanten

Abraumdeponie für verschmutztes Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial von rund 192 000 m3 noch folgender zusätzlicher Bewilligungen: a) Baubewilligung der Standortgemeinde

Die Realisierung und der Betrieb jeder ortsfesten Anlage bedürfen einer Baubewilligung durch die Standortgemeinde (vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG). Dabei haben die Baueingabeprojekte alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen sind bei der Projektierung mit zu berücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen — namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase — im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden

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konnten, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen. b) Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung)

Da die Flächen, auf welchen die Gemeinde Andeer laut vorliegendem Zonenplan 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Pal6) eine Deponiezone ausgeschieden hat, verschiedenen Nichtbauzonen (u.a. Landwirtschaftszone, Abbauzone, Wald) zugehören, ist für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Deponie Palö ein BAB-Verfahren durchzuführen (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG). Vor Erteilung der Baubewilligung durch die Standortgemeinde sind die Baugesuchsunterlagen daher mitsamt den erforderlichen Baueingabeplänen, Berichten und weiteren Unterlagen sowie mitsamt den Gesuchen für die notwendigen koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen (vgl. nachstehende Ausführungen) dem ARE zur Erteilung der BAB-Bewilligung zu unterbreiten.

c) Errichtungsbewilligung

Neben der Baubewilligung und BAB-Bewilligung ist für die Errichtung der geplanten Deponie in Anwendung von Art. 21 sowie von Art. 25 der eidg. Technischen Verordnung über die Abfälle (TVA) eine Errichtungsbewilligung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist einerseits die Standortgebundenheit des Vorhabens im Raum Andeer sowie andererseits die Einhaltung der in Anhang 2 TVA aufgeführten Standortanforderungen. Bei dieser durch das Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu erteilenden Bewilligung handelt es sich laut Art. 88 Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 52 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) um eine im Rahmen des BAB-Verfahrens zu koordinierende Zusatzbewilligung, was bedeutet, dass diese Bewilligung dem Gesuchsteller zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet wird. Da im vorliegenden Fall sowohl die Standortgebundenheit als auch die übrigen Standortanforderungen erfüllt sind, wird die erwähnte Errichtungsbewilligung erteilt werden können, wobei dies in Anwendung von Art. 34 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV) in Form einer Zustimmung des ANU zur Baubewilligung mittels einer Verfügung erfolgen wird. Die im Rahmen dieser Zustimmung formulierten Auflagen und Bedingungen werden in die Baubewilligung der Standortgemeinde aufzunehmen sein.

d) Betriebsbewilligung

Ferner erfordert der Betrieb der geplanten Materialdeponie in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 sowie von Art. 27 TVA eine Betriebsbewilligung. Für die Erteilung

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dieser Bewilligung ist gemäss Art. 43 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG) das ANU zuständig. Sobald das entsprechende Abnahmeprotokoll für die erstellten Bauwerke durch die Gemeinde Andeer beim ANU eingereicht worden ist, kann die Betriebsbewilligung basierend auf ein vorzulegendes Betriebsreglement erteilt werden. e) Einleitungsbewilligung

Grundsätzlich ist das anfallende Deponiewasser versickern zu lassen. Falls es in ein Gewässer eingeleitet werden soll, so ist dafür eine Einleitungsbewilligung des ANU erforderlich (Art. 7 des eidg. Gewässerschutzgesetzes [GSchG] i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes [KGSchG] und Art. 7 lit. b der kantonalen Gewässerschutzverordnung [KGSchV]). Das ANU weist darauf hin, dass dabei gemäss Ziff. 25 des Anhangs 3.3 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Ziff. 2 des Anhangs 3.2 GSchV einzuhalten sind.

f) Bewilligung für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen

Für die zur Realisierung des Deponievorhabens voraussichtlich notwendig werdende Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen bedarf es nach Art. 17a in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) sowie in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) einer Bewilligung des ANU. Bei der Bewilligung für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen handelt es sich laut Art. 88 Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 52 KRVO um eine im Rahmen des BAB-Verfahrens zu koordinierende Zusatzbewilligung, was im vorliegenden Fall bedeutet, dass das Gesuch für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen im Rahmen des oder der BAB-Verfahren(s) unter Angabe des vorgesehenen gleichwertigen Ersatzes für die erforderlich werdende Zerstörung respektive Beeinträchtigung der betroffenen Hecken und Feldgehölze einzureichen sein wird. Ferner muss vorgängig das Gesuch für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen zusammen mit dem Baugesuch öffentlich aufgelegt und zusätzlich auch im kantonalen Amtsblatt publiziert werden, wobei der Gemeinde empfohlen wird, dieses Gesuch vor der Auflage mit dem ANU abzusprechen (insbesondere auch im Hinblick auf die ebenfalls erforderlichen Wiederbegrünungsmassnahmen im Zuge der Endgestaltung). Die Bewilligung für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen wird dem Gesuchsteller zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet.

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g) Bewilligung für Strassenanschlüsse an die Kantonsstrasse

Für die Realisierung des neuen Anschlusses an die Kantonsstrasse bedarf es nach Art. 52 des kantonalen Strassengesetzes für den Kanton Graubünden (StrG) einer Bewilligung des Tiefbauamtes (TBA). Die Gestaltung der neuen Zufahrt richtet sich nach den Vorgaben und Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist es unverzichtbar, dass die Sichtfelder der Zufahrt ab der Kantonsstrasse gewährleistet werden (VSS-Norm 640 273a). Insbesondere dürfen weder Schüttungen noch Bepflanzungen die Sichtfelder beeinträchtigen. Die nötigen Pflanzenabstände entlang der Kantonsstrasse sind in Art. 21 der Strassenverordnung für den Kanton Graubünden (StrV) geregelt. Die erforderliche Bewilligung kann seitens TBA gemäss ihrer Stellungnahme vom 28. April 2014 zur Vorprüfungsvorlage in Aussicht gestellt werden. Das entsprechende Gesuch ist zu gegebener Zeit beim Tiefbauamt Graubünden, Bezirk 7, Thusis, einzureichen. Die Bewilligung für Strassenanschlüsse des TBA wird dem Gesuchsteller zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet.

h) Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen im Strassenabstandsbereich

Die Abstandsvorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung (StrG) werden durch die vorgesehene Materialschüttung unterschritten. Nach Art. 47 StrG ist dafür eine Ausnahmebewilligung seitens des BVFD erforderlich, welche seitens TBA gemäss ihrer Stellungnahme vom 28. April 2014 zur Vorprüfungsvorlage in Aussicht gestellt wurde, sofern die vorgesehenen Schüttungen einen Abstand von mindestens 2.50 m vom Fahrbahnrand der Kantonsstrasse aufweisen und die Sichtfelder der Zufahrt nicht beeinträchtigen (gemäss vorerwähnter VSSNorm). Gemäss Art. 12 StrG ist schliesslich eine Nutzungsbewilligung für die Materialablagerung auf der Strassenparzelle erforderlich, wobei nach Beendigung der Materialablagerung sinnvollerweise eine Grenzbereinigung entlang der Kantonsstrasse zu prüfen ist. Die entsprechenden Gesuche sind ebenfalls zu gegebener Zeit beim Tiefbauamt Graubünden, Bezirk 7, Thusis, einzureichen. Die Ausnahmebewilligung des BVFD für Bauten und Anlagen im Strassenabstandsbereich wird dem Gesuchsteller zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorstehend aufgeführten Bewilligungen unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen und die im vorliegenden Regierungsbeschluss formulierte Auflage eingehalten werden und dass die

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BAB-Gesuchsunterlagen vollständig beigebracht sind, als in Aussicht gestellt betrachtet werden können. Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1.

Die am 12. September 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 26A) wird genehmigt.

2.

Der Zonenplan 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Pal6), der Generelle Gestaltungsplan Situation 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Pal6) und der Generelle Gestaltungsplan Schnitte 1:1000 Teilrevision (Abraumdeponie Pal6), alle vom 12. September 2014, werden gestützt auf die vorliegende Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 5. Februar 2015 und im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage geneh-

migt:

- Im Rahmen des BAB-Verfahrens ist ein Auftrag an eine Fachperson für die Umweltbaubegleitung (UBB) beizubringen. 3.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Teilrevision (Abraumdeponie Pal6) vom 12. September 2014 wird genehmigt.

4.

Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 5. Februar 2015 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

5.

Die aufgrund der vorliegenden Nutzungsplanung im Gebiet Palä in Andeer geplante Deponie für verschmutztes Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial bedarf vorgängig ihrer Errichtung und ihres Betriebes einer Baubewilligung der Standortgemeinde, einer BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung sowie weiterer koordinationsbedürftiger Zusatzbewilligungen (vgl. Erwägungen im Kapitel G vorstehend). Sämtliche Bewilligungen können unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt werden, dass die nutzungsplanerischen Regelungen sowie die im vorliegenden Regierungsbeschluss unter Ziffer 2 vorstehend festgehaltene Auflage berücksichtigt sind.

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6.

Der Gemeindevorstand Andeer wird angewiesen, den vorliegenden Genehmigungsbeschluss öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. September 2014 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass seitens direkt betroffener Adressaten gegen die darin enthaltene Auflage und gegen die Rodungsbewilligung des BVFD vom 5. Februar 2015 innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

7.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

8.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

9.

Der Gemeindevorstand Andeer sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE.

10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:

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Der Präsident:

Martin Jäger

Namens der Regierung

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Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

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