Teilrevision 2005
Nutzungsplanung, Grundordnung · Surses
Dokument
- Nummer
- 05.649
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Surses
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 31.05.2005
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Surses mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
3536_B_TR_OP_05.649.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
► ie Regierung
« Informationskopie lie eiva eis ung ( AN1TSREGIST AMT FÜR RAUMEr‘i
les Kantons Graubünden
IPI
II Goberno del Cantone dei Grigioni
)
a regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
31. Mai 2005
8. Juni 2005
649
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Riom-Parsonz beschlossen am 3. November 2004 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche folgende Planungsmittel umfasst: Änderung Baugesetz Zonenplan Cadra 1:1'000 Zonenplan Tigignas 1:1'000 Zonenplan Radons 1 / 1:1'000 Zonenplan Radons 2 mit Gestaltungselementen / 1:1'000 Zonenplan 1:10'000 Genereller Erschliessungsplan Radons 2 / 1:1'000 Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Nebst diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde noch folgende Dokumente ein: Umweltverträglichkeitsbericht (Voruntersuchung) und Ergänzungen zum Umweltverträglichkeitsbericht (Hauptuntersuchung) betreffend Skigebiet Sur Carungas, Radons; Umweltverträglichkeitsbericht (Voruntersuchung), Ergänzungen zum Umweltverträglichkeitsbericht (Hauptuntersuchung) und Ergänzungen UVB Teil Flora und Fauna betreffend Schneeanlageerweiterung in den Gebieten SomtgantMartegnas und Radons-Cartas; Vorprojekt zur Erweiterung der Schneeanlage mit dem Speichersee Somtgant; Umweltverträglichkeitsbericht betreffend Kinderpark Tigignas. Weiter reichte die Gemeinde Riom-Parsonz einen Planungs- und Mitwirkungsbericht (Stand 15. November 2004) im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
über die Raumplanung (RPV) sowie ein Siedlungsinventar Erhaltungszone Radons 2 ein. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste mit Datum vom 21. Januar 2004 einen Vorprüfungsbericht zur Revisionsvorlage. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 3. November 2004 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 11. November 2004. Am 30. November 2004 ging eine Zuschrift der Pro Natura ein, welche gemäss Seite 7 des Schreibens nicht den Charakter einer Beschwerde haben soll, sondern lediglich als Stellungnahme gedacht ist. Die Anliegen der Pro Natura werden im Rahmen der nachstehenden Prüfung mitberücksichtigt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 ersuchte der Gemeindevorstand RiomParsonz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Nutzungsplangenehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Mittelbünden übereinstimmt. Bezüglich der Erhaltungszone im Gebiet Radons drängen sich keine Bemerkungen auf. Bezüglich des geplanten Ausbaus der Beschneiungsanlage ist darauf hinzuweisen, dass die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen gemäss der vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) im Dezember 1998 erlassenen Wegleitung „Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden" (nachfolgend WL 1998
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
genannt) einer Abstützung auf Stufe Nutzungsplanung (Genereller Erschliessungsplan, Baugesetz) sowie abschliessend einer kommunalen Baubewilligung nach vorgängig durchgeführtem BAB-Verfahren bedarf. Eine förmliche Richtplanpflicht für Beschneiungsanlagen besteht gemäss WL 1998 nicht mehr. Mit Beschluss Nr. 1782 genehmigte die Regierung am 4. Oktober 1999 die Änderung des Regionalen Richtplanes Nr. 5.303 Skigebiet Savognin und Umgebung mit der Festsetzung der Erweiterung des Skigebietes im Raum Sur Carungas. Die Überführung in die Nutzungsplanung erfolgte im Wesentlichen korrekt. Auf einzelne Vorbehalte, namentlich auf das Erfordernis einer optimalen landschaftlichen Einordnung und Gestaltung der geplanten Anlagen sowie generell auf die Aspekte des Umweltund Naturschutzes, wird nachstehend im gegebenen Zusammenhang eingegangen.
C. Änderungen Baugesetz
Art. 41 (Wintersportzone)
Art. 41
Abs. 7 enthält neu die Bestimmung, dass in Naturschutzzonen für eine Präparation der Pisten eine Schneehöhe von mindestens 15 cm vorliegen muss. Eine Schneemenge von 15 cm für die Präparierung der Pisten erweist sich im Bereich von Flachmooren erfahrungsgemäss jedoch als zu gering. Zum wirksamen Schutz von Mooren hat die Regierung in ähnlichen Fällen gar eine minimale Schneehöhe von 50 cm angeordnet (vgl. z.B. Davos, RB Nr. 1294 vom 5. August 2000). Daher ist die für die Pistenpräparierung massgebende Schneehöhe auf minimal 30 cm gesetzte Schneedecke zu erhöhen. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, diesen Genehmigungsvorbehalt in den betroffenen Planungsmitteln zu vermerken.
Art. 50 (Grenz- und Gebäudeabstand)
Art. 50
BauG befasst sich mit den einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabständen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Vollziehungs-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4
verordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. In Art. 50 BauG ist praxisgemäss ein entsprechender Vermerk anzubringen.
Art. 54 (Besondere Abstände)
Art. 54 BauG enthält Bestimmungen zum Gewässerabstand. Die Gemeinde wird
darauf hingewiesen, dass der Gewässerabstand in Art. 78 des neuen kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 6. Dezember 2004 (In-Kraft-Treten am 1. November 2005) verbindlich geregelt ist und dass diese Regelung abweichenden kommunalen Bestimmungen vorgehen wird (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 nKRG). Hinweis auf das neue KRG
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass diverse Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, einzelne baupolizeiliche Tatbestände wie Grenzund Gebäudeabstand etc.) neu abschliessend im totalrevidierten KRG, welches am 1. November 2005 in Kraft treten wird, geregelt sind. Ab dem Zeitpunkt des In-KraftTretens des neuen KRG wird die Gemeinde für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG heranziehen müssen. Es wird der Gemeinde Riom-Parsonz empfohlen, ihr Baugesetz gelegentlich an das neue KRG anzupassen. Im Übrigen drängen sich zu den am 3. November 2004 beschlossenen Änderungen des Baugesetzes keine weiteren Bemerkungen; die Baugesetzesrevision kann genehmigt werden.
D. Zonenpläne Cadra 1:1'000 und Tigignas 1:1'000 Zonenpläne Radons 1 / 1:1'000 und Radons 2 mit Gestaltungselementen / 1:1'000 Zonenplan 1:10'000 1.
Empfindlichkeitsstufen
In den Legenden der Zonenpläne Cadra 1:1'000 und Tiginas 1:1'000 sind den Parkplatzzonen die ES III zugeordnet, obwohl in dieser Zone keine Gebäude mit lärm-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5
empfindlichen Räumen erstellt werden können. Da Belastungswerte unter diesen Umständen unnötig sind, erübrigt sich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe (ES); sie ist aus der Legende zu streichen. 2.
Wintersportzone / Wildschongebiet
2.1 Wirtschaftsweg Got Tigignas
In den Zonenplänen 1:10'000 und Tigignas 1:1'000 schied die Gemeinde eine die Forstwirtschaftszone überlagernde neue Wintersportzone entlang des geplanten Wirtschaftsweges im Gebiet Got Tigignas aus (vgl. Genereller Erschliessungsplan 1:10'000). Die Genehmigung dieser neuen Wintersportzone für den geplanten Wirtschaftsweg im Gebiet Got Tigignas bedarf einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung. Diese Rodungsbewilligung liegt noch nicht vor. Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Wintersportzone (sowie auch die Aufhebung des Wildschongebietes in diesem Bereich) wird bis zum Vorliegen der Rodungsbewilligung sistiert. 2.2 Kinderpark Tigignas
Die Rodungsbewilligung für die Erweiterung der Wintersportzone im Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Kinderparkes im Gebiet Tigignas liegt demgegenüber vor. Die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) des Ingenieursbüros Monsch, Parpan, vom September 2004 kann erst aufgrund genauer Projektunterlagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) erfolgen. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bleiben deshalb vorbehalten. 2.3 Erweiterung Wintersportzone Sur Carungas
Die Erweiterung der Wintersportzone im Gebiet Val Schmorras (Zonenplan 1:10'000) steht im Zusammenhang mit der geplanten Sesselbahn Sur Carungas, für welche im Rahmen des Konzessionsverfahrens eine förmliche UVP vorzunehmen ist (zuständige Behörde: UVEK; Fachstelle: BUWAL). Die Erweiterung der Wintersportzone kann folglich nur unter dem Vorbehalt der Ergebnisse der Umweltveträglichkeitsprüfung (UVP) für die geplante Sesselbahn Sur Carungas genehmigt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 6
2.4 Trassee Gondelbahn
Im Bereich der Linienführung der abgebrochenen Gondelbahn Savognin-Radons ist die Wintersportzone in den Gebieten Manziel und Got digl Tgant beibehalten worden. Die von der Wintersportzone ausgesparten Flächen werden dadurch in zwei Inseln geteilt. Die Gemeinde wird angehalten, bei der nächsten Ortsplanungsrevision die Wintersportzone in den erwähnten Bereichen der Linienführung der ehemaligen Gondelbahn aufzuheben. Im Übrigen geben der Zonenplan Cadra 1:1'000, der Zonenplan Tigignas 1:1'000, der Zonenplan Radons 1 / 1:1'000, der Zonenplan Radons 2 mit Gestaltungselementen / 1:1'000 sowie der Zonenplan 1:10'000, alle vom vom 3. November 2004, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
E. Genereller Erschliessungsplan Teil Radons 2 / 1:1'000
Der Generelle Erschliessungsplan Radons 2 / 1:1'000 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
F. GenerelerErschliesungsplan1:10'00 1.
Wirtschaftswege
Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Seite 15) wurden sämtliche Wirtschaftswege überprüft und im Generellen Erschliessungsplan (GEP) angepasst. In der Beurteilung des Amtes für Wald zweigen im GEP 1:10'000 im Gebiet Ses zwei Wirtschaftswege von der Kantonsstrasse ab, welche nicht existieren. Die Gemeinde wir angewiesen, die Wirtschaftswege in diesem Gebiet nochmals zu überprüfen und den GEP gegebenenfalls bei nächster Gelegenheit anzupassen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 7
Im GEP 1:10'000 schied die Gemeinde einen geplanten Wirtschaftsweg im Gebiet Got Tigignas aus. Die Genehmigung dieses geplanten Wirtschaftsweges bedarf vorgängig einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung. Diese Rodungsbewilligung liegt noch nicht vor. Das Genehmigungsverfahren für den geplanten Wirtschaftsweg wird bis zum Vorliegen der Rodungsbewilligung sistiert (vgl. dazu auch Abschnitt D Ziff. 2.1 hievor). 2.
Sesselbahn Sur Carungas
Die geplante Sesselbahn Sur Carungas stellt bekanntlich ein UVP-pflichtiges Vorhaben dar. Das massgebliche Verfahren ist laut Anhang zur eidg. Umweltverträglichkeitsverordnung (UVPV) das Konzessionsverfahren, zuständige Behörde ist das UVEK. Fachstelle im Sinne von Art. 9 und 46 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) ist somit das BUWAL. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat im Rahmen von Vorabklärungen dieses Vorhaben inkl. Nebenanlagen (Skipisten mit Terrainveränderungen) als den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entsprechend beurteilt, sofern auf die zwei konfliktträchtigsten Projektelemente verzichtet werden kann. Namentlich bei der Piste Val Freida und der Verbindungspiste zum See oberhalb Colm da Bovs wurden ernsthafte Konflikte mit den Interessen des Natur- und Gewässerschutzes festgestellt. In der Folge wurde das Projekt zwar etwas optimiert. So wurde namentlich auf die Verbindungspiste zum See oberhalb Colm da Bovs verzichtet. Das strittigste Projektelement, die Piste Val Freida, ist jedoch nach wie vor im Projekt enthalten. Aus den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt ergeben sich allerdings keine generellen Ausschlussgründe gegen das fragliche Projektelement, so dass es einer Interessenabwägung zugänglich ist. Bereits im Rahmen der Vorprüfung wurde zur Gewährleistung der materiellen Koordination empfohlen, vorgängig der Genehmigung der Planfestlegungen für die geplante Skigebietserweiterung einen verbindlichen Vorbescheid der Konzessionsbehörde einzuholen. Ein solcher Vorbescheid wurde gemäss Angaben im Planungsund Mitwirkungsbericht jedoch nicht eingeholt.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 8
Die Regierung genehmigt die im GEP 1:10'000 enthaltenen Planfestlegungen zur geplanten Sesselbahn Sur Carungas nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Auflagen aus der UVP für die Sesselbahn sowie unter Vorbehalt von Ersatzmassnahmen gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). 3.
Erweiterung Schneeanlage
3.1 Vorhaben
Mit dem vorliegenden GEP hat die Gemeinde Riom-Parsonz (in Verbindung mit der bereits rechtskräftigen Beschneiungsvorschrift Art. 41 Abs. 6 des kommunalen Baugesetzes) die erforderliche nutzungsplanerische Voraussetzung für die Bewilligung und Realisierung des Ausbaus der bestehenden Schneeanlage in der Schneesportregion Savognin/Riom-Parsonz auf Gemeindegebiet Riom-Parsonz geschaffen. Die vorliegend zu genehmigende Planung bezieht sich auf die Beschneiung von insgesamt ca. 69 ha Skipistenfläche im Skigebiet Savognin, wobei die neu geplanten Beschneiungsflächen ca. 37 ha messen und vollständig auf Gemeindegebiet von Riom-Parsonz liegen. Die Planung ist auf folgende Beschneiungen angelegt worden: Beschneiungsflächen Savognin — Piz Martegnas Teilgebiete
m.ü.M.
Bestehend /
Geplant
Total
ha
ha
genehmigt ha Savognin-Fugna
1170-1800
30.0
30.0
Tigignas-Monas / Fugna-Somtgant
1600-2100
5.3
5.3
Beschneiung aufgehoben
1640-1800
-3.3
-3.3
Halfpipe
1620
0.5
0.5
Somtgant-Monas
1680-2010
4.0
4.0
Somtgant-Piz Martegnas
2100-2650
10.1
10.1
Somtgant-Crap Farreras
2100-2300
1.7
1.7
16.3
48.3
Total Savognin — Piz Martegnas
32.0
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 9
Beschneiungsflächen Radons - Cartas Teilgebiete
m.ü.M.
Bestehend /
Geplant
Total
ha
ha
genehmigt ha Radons - Cartas
1900-2580
15.7
15.7
Pumpensch. 2461-Crap Farreras
2460-2330
2.0
2.0
Piz Martegnas- Pumpensch. 2461
2650-2460
2.1
2.1
Trainerlift Radons
1900
0.9
0.9
Total Radons - Cartas
0
20.7
20.7
Total Skigebiet Savognin
32.0
37.0
69.0
Für die Beschneiung der vorstehend aufgeführten Skipistenflächen werden voraussichtlich ca. 184'000 m 3 Wasser benötigt. Das Wasser für die bisherigen Beschneiungsflächen Savognin - Piz Martegnas (ca. 85'000 m 3 ) soll für die Zeit von November bis Februar aus der Julia (Gelgia) mit einer maximalen Wasserentnahmemenge von 75 lis entnommen werden. Für die neuen Beschneiungsflächen ist im Gebiet Somtgant ein Speichersee mit einem Volumen von ca. 28'000 m 3 auf etwa 2'100 m.ü.M vorgesehen. Die Füllung des Speichersees im Frühjahr erfolgt mit dem Schmelzwasser aus dem Einzugsgebiet, dem Überlauf aus der privaten Trinkwasserversorgung Somtgant sowie mit Wasser aus der Julia (Gelgia) (max. 35 l/s). Die Nachfüllung wird mit Wasser aus dem Überlauf der privaten Trinkwasserversorgung Somtgant und mit maximal 35 lis Wasser aus der Julia (Gelgia) bewerkstelligt. Das für die Beschneiung des Teils Radons - Cartas erforderliche Wasser (61'000 m 3 proJahr)solausderbestehendenWaserfasungAvadaNandröderElektrizitätswerke Zürich, Kraftwerk Mittelbünden, entnommen werden. 3.2 Allgemeine Beurteilung 3.2.1 Einzuhaltende allgemeine Grundsätze für Beschneiungsanlagen
Gemäss der WL 1998 sind Nutzungsplanungen für Schneeanlagen hauptsächlich im Hinblick auf die Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze zu prüfen: 1. Der Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage muss im Einklang mit den Zielen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung stehen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 10
2. Der Beschneiungszweck muss darin bestehen, a) den Einheimischen und Gästen im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Beschäftigungs- und Talabfahrtspisten während der üblichen Wintersaisonzeit zur Verfügung zu stellen; b) den Einheimischen und Gästen ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Angebot an weiteren Wintersportmöglichkeiten (beispielsweise Schlittelbahnen, Langlaufloipen, Skisprung) anzubieten; c) die Anforderungen an die Vergabe von bedeutenden Wintersportwettkämpfen zu erfüllen. 3. Beschneiungsanlagen im Sinne von Ziffer 2 lit. a hievor sind auf die bedeutendsten Pisten in den erschlossenen Ski- und Snowboardgebieten zu konzentrieren. Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers ein Konzept vorzulegen. 4. Mit der Hilfe von Beschneiungsanlagen darf die Voraussetzung für den Wintersport in Gebieten, die wegen ihrer Höhenlage, Exposition, Topographie und klimatischen Bedingungen für den Wintersport an sich ungeeignet sind, nicht erst geschaffen werden. 5. Grundsätzlich darf nur zwischen dem 1. November und dem 31. März beschneit werden. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober beschneit werden. 6. Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind angemessen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind folgende Grundsätze: a) Der Wasserbezug ist nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt, dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt und dass von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern während der Periode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann;
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 11
b) Moor- 6 von nationaler Bedeutung dürfen nicht beschneit werden. Moore von regionaler und lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit werden. 7. Es dürfen dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen beigegeben werden.
3.2.2 Prüfung anhand der allgemeinen Grundsätze für Beschneiungsanlagen a) Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungsgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. b bis d nachstehend verwiesen werden. Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. e bis h nachstehend sowie auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziffer 3.4 hiernach) verwiesen werden.
b) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszwecks Wie sich aus dem UmweltverträglichkeitsberichtNoruntersuchung vom Juni 2000 (vgl. S. 11), dem Technischen Bericht vom 21. März 2000 sowie aus dem Planungsund Mitwirkungsbericht vom 15. November 2004 ergibt, dient das Beschneiungsvorhaben dazu, ein angemessenes und bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Abfahrten sicherzustellen. Für die Sicherstellung des Betriebs der wichtigsten Anlagen und die verschiedenen Heimabfahrten bedarf es geschlossener und gesicherter Skipistensysteme. Dies betrifft die Bereiche Savognin resp. Somtgant-Piz Martegnas und Radons-Cartas. Der Zweck des vorliegenden Beschneiungsprojektes liegt somit innerhalb der in der WL 1998 abgesteckten Leitplanken.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 12
c)
Konzentration auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Schneesportgebietes Savognin-Riom-Parsonz
Die vorliegend zur Diskussion stehenden Beschneiungsanlagen und Beschneiungsflächen beschränken sich auf die Hauptbeschäftigungspisten und HauptHeimfahrtspisten in den wichtigsten Sektoren innerhalb des Skigebietes Savognin. Der Grundsatz der WL 1998 ist somit eingehalten. d) Eignung der Schneesportregion Savognin/Riom-Parsonz für die Wintersportnutzung Das gesamte Gebiet wird seit Jahrzehnten als Skigebiet genutzt. Die Eignung der Schneesportregion Savognin/Riom-Parsonz für die intensive Wintersportnutzung ist unbestritten. e) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes Im geltenden Art. 41 Abs. 6 des Baugesetzes der Gemeinde Riom-Parsonz ist die Beschneiung insofern zeitlich beschränkt, als sie frühestens ab dem 1. November erfolgen darf. Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit unterirdisch anzulegen. Hydrantenanlagen (Zapfstellen) sind nach Saisonende zu entfernen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass gemäss WL 1998 eine Beschneiung bis längstens 31. März erfolgen darf. Der Grundsatz der WL 1998 ist somit im Wesentlichen eingehalten. t) Wasserbezug Bezüglich des Wasserbezuges kann auf Ziffer 3.1. hiervor sowie auf den entsprechenden Abschnitt der Umweltveträglichkeitsprüfung verwiesen werden. Das vorliegend vorgesehene Wasserbezugskonzept entspricht den Grundsätzen der WL 1998. g) Beschneiung von Mooren Die Beschneiungsleitungen wurden gemäss UVB (S. 8) grösstenteils ausserhalb der Flachmoore projektiert. Beschneiungsleitungen und -flächen tangieren und durchqueren dennoch diverse Flachmoore. Bezüglich der minimalen Schneehöhen für die erste Präparation der Pisten im Bereich von Mooren kann auf Abschnitt C hievor (Art. 41 / Wintersportzone) sowie auf den entsprechenden Abschnitt der Umwelt-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 13
veträglichkeitsprüfung (Ziffer 3.4.6.3 Natur- und Landschaftsschutz / Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel) verwiesen werden. h) Prüfung betreffend Beschneiungsadditiven Die Prüfung betreffend Beschneiungsadditiven erfolgt nachstehend unter dem entsprechenden Abschnitt der Umweltveträglichkeitsprüfung (Leitungsentleerung). 3.3 Weitere Anliegen
Im Zusammenhang mit den Bodeneingriffen für die geplanten Beschneiungsanlagen Somtgant-Piz Martegnas und Radons-Cartas sowie für den geplanten Kinderpark im Gebiet Tigignas weist der Archäologische Dienst Graubünden (ADG) darauf hin, dass archäologische Funde und Befunde wie z.B. alte Mauern, Gräber, Holzkohleschichten etc. ans Tageslicht gelangen können, welche der Meldepflicht unterstehen (Art. 20 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung). 3.4 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 3.4.1 UVP / Zuständigkeiten
Die Savognin Bergbahnen AG plant eine Erweiterung der bestehenden Schneeanlage. Die bestehende Anlage umfasst gemäss technischem Bericht eine Beschneiungsfläche von 35.3 ha. Das vorliegende Projekt beinhaltet einerseits eine Erweiterung der Beschneiungsfläche um ca. 37 ha. Andererseits sollen 3.3 ha bereits bewilligte Beschneiungsflächen im Gebiet Somtgant aufgehoben werden. Die gesamte beschneite Fläche der Skiregion Savognin würde nach der Realisierung des vorliegenden Projekts somit ca. 69 ha betragen. Bei Anlagenerweiterungen, die für sich selbst schon einem UVP-pflichtigen Anlagetyp entsprechen, ist im Allgemeinen zum vornherein von wesentlichen Umweltauswirkungen und damit auch von einer UVPPflicht auszugehen (Art. 2 Abs. 1 UVPV). Das massgebliche Verfahren, in dessen Rahmen die UVP für Anlagen des Typs Nr. 60.4 durchgeführt wird, ist gemäss Anhang zur kantonalen Umweltverträglichkeitsverordnung (KVUVP) das Nutzungsplanverfahren nach Art. 37 KRG, sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht. Zuständige Behörde ist die Regierung. Laut Art. 12 Abs. 1 UVPV beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle die Berichte zu
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 14
Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. Kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 9 und Art. 42 USG ist das ANU (Art. 2 Abs. 1 KVUVP). Betroffen vom Ausbauvorhaben ist einzig die Gemeinde Riom-Parsonz. 3.4.2 Koordination mit anderen Bewilligungen
Für das vorliegende Beschneiungsprojekt sind folgende der in Art. 21 Abs. 1 UVPV aufgeführten Spezialbewilligungen erforderlich: • Bewillligungen nach GSchG Diese Bewilligungen werden koordiniert im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt (Art. 25a RPG). 3.4.3 Gegenstand und Inhalt der Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle
Bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird durch die zuständige Behörde festgestellt, ob eine geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Naturund Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd und die Fischerei betreffen (Art. 3 UVPV). Gegenstand der Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle sind folgende im Auftrag der Savognin Bergbahnen AG erstellten Berichte: • Erweiterung Schneeanlage Skiregion Savognin, Vorprojekt, 21. März 2000, Hegland & Partner AG, Chur (nachfolgend Technischer Bericht genannt) • Erweiterung Schneeanlage Skiregion Savognin, Vorprojekt mit Speichersee Somtgant, 11. November 2002, Foidl, Hegland & Partner AG, Chur (nachfolgend Technischer Bericht Ergänzung 1 genannt) • SA Savognin, Gemeinde Riom-Parsonz, Vorprüfung Teilrevision Ortsplanung, Stellungnahme des Ingenieurs zu Fragen in der Vorprüfung, 5. April 2004, Foidl, Hegland & Partner AG, Chur (nachfolgend Technischer Bericht Ergänzung 2 genannt) • Schneeanlage Savognin, Erweiterung im Gebiet Somtgant-Martegnas und Radons-Cartas, Umweltverträglichkeitsbericht / Voruntersuchung, Juni 2000, Ingenieur- und Planungsbüro Monsch, Parpan (nachfolgend UVB Teil 1 genannt)
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 15
• Schneeanlage Savognin, Erweiterung im Gebiet Somtgant-Martegnas und Radons-Cartas, Ergänzung zum Umweltverträglichkeitsbericht (Hauptuntersuchung), November 2001, Ingenieur- und Planungsbüro Monsch, Parpan (nachfolgend UVB Teil 2 genannt) • Nachträge vom 23. Mai 2002, Flächenstatistik der betroffenen Vegetationseinheiten und Angaben zum Bodenschutz / Vegetation während der Bauphase, Ingenieur- und Planungsbüro Monsch, Parpan (nachfolgend Ergänzungen UVB 1 genannt) • Savognin Bergbahnen, Ergänzungen zum UVB, Teil Flora und Fauna, Vegetationskartierung Piste B6, Flora und Fauna Speichersee Somtgant, Arnal Büro für Natur und Landschaft AG, Urnäsch, St.Gallen vom 12. November 2002 (nachfolgend Ergänzungen UVB 2 genannt) In seinem Fachbericht beurteilt das ANU zu Handen der zuständigen Behörden, ob die für die Umweltverträglichkeitsprüfung der Anlagen erforderlichen Angaben im UVB vollständig und richtig enthalten sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Weiter beurteilt die Fachstelle, ob bei den Anlagen die gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt verträglich ist. In seinem Beurteilungsbericht konnte sich das ANU weitgehend auf die im Rahmen der Vorbeurteilung vom 15. November 2002 vorgenommen Schlüsse und Erkenntnisse abstützen. Aus umweltrechtlicher und ökologischer Sicht hat das Vorhaben mit der Projektierung des Speichersees in Somtgant eine erhebliche Verbesserung erfahren. Im Weiteren ist die Beschneiungsfläche im Umfang von ca. 5.2 ha (namentlich mit der Beschneiung der Piste über Plaz Favesch) vergrössert worden. Die UVP stellt eine Prognose der Rechtskonformität des Projekts dar. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben deshalb vorbehalten. 3.4.4 Genereller Projektbeschrieb / Begründung / Massnahmen zum Schutz der Umwelt Das Gesamtprojekt Erweiterung der Schneeanlage im Skigebiet Savognin umfasst gemäss den Darstellungen im UVB im Endzustand knapp 69 ha beschneite Fläche. Die Beschneiung ist in zwei separaten Anlagen projektiert, nämlich in der Schneean-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 16
lage Savognin-Piz Martegnas (48.3 ha, wovon 32 ha bestehend) sowie in der Schneeanlage Radons-Cartas (20.7 ha, alles neu). Physisch sind die beiden Anlagen über die Piste beim Crap Farreras sowohl über die beschneite Piste als auch über die neu zu bauende unterirdische Beschneiungsleitung miteinander verbunden. Der Wasserbedarf wird laut Angaben im Technischen Bericht auf rund 185'000 m 3 3 Schneeanlage Savognin-Piz Martegnas; 61'000 m 3 Schneeanlage Ra-(124'00m dons-Cartas) veranschlagt. Der Wasserbezug für die Beschneiung der Schneeanlage Savognin-Piz Martegnas erfolgt im Wesentlichen ab der bestehenden betriebseigenen Wasserfassung in der Julia (Gelgia) bei Savognin. Für die Sicherstellung einer genügenden Wasserversorgung plant die Savognin Bergbahnen AG den Bau eines Speichersees in Somtgant mit 28'000 m 3 Speichervolumen. Für den Betrieb der Schneeanlage Radons-Cartas ist der Wasserbezug ab der bestehenden Wasserfassung der Elektrizitätswerke Zürich, Kraftwerk Mittelbünden, an der Ava da Nandrö vorgesehen. Die einzelnen Projektelemente sind in den eingereichten Unterlagen ausführlich beschrieben, und deren Notwendigkeit aus der Sicht der Gesuchstellerin dargelegt. Begründet wird das Gesamtvorhaben mit der Sicherstellung eines angemessenen Angebots an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Pisten. Diese Qualitätsverbesserung soll die vom Gast erwartete Schneesicherheit bei Saisonbeginn und während der normalen Saison von Dezember bis April gewährleisten. Aus dem UVB geht hervor, dass bei der Planung der erweiterten Schneeanlage wichtige Grundsätze befolgt wurden, mit welchen unnötigen Umweltbelastungen vermieden werden konnten. Daneben weist der UVB verschiedene Massnahmen zum Schutz der Umwelt aus. Als Kompensations- und Ersatzmassnahmen für die nicht vermeidbaren Eingriffe wird gemäss UVB vorgeschlagen, die periodische Pflege von Flachmooren im Skigebiet zu verstärken. Die Quantifizierung der Ersatzmassnahmen sowie definitive Vereinbarung mit den Grundeigentümern und den Savognin Bergbahnen AG sollen in Zusammenarbeit mit dem ANU im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens getroffen und festgelegt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 17
3.4.5 Beurteilung des UVB bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit
Die vorstehend unter Ziffer 3.4.3 aufgeführten UVB-Dokumente zeigen die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen vollständig auf. Die Richtigkeit der Angaben im UVB ist weitgehend unbestritten. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Ausbauvorhabens ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die im ANU und den beigezogenen Ämtern vorhandenen Informationen somit möglich. 3.4.6 Materielle Beurteilung des Projektes 3.4.6.1 Gewässerschutz und Fischerei a) Oberflächengewässer Projektauswirkungen gemäss UVB
Für den Betrieb der gemäss vorliegendem Konzept voll ausgebauten Schneeanlage wird insgesamt ca. rund 184'000 m 3 Wasser (124'000 m 3 Schneeanlage SavogninPiz Martegnas; 61'000 m 3 Schneeanlage Radons-Cartas) benötigt. Die Wasserversorgung für den Betrieb der Schneeanlage Savognin-Piz Martegnas ist folgendermassen konzipiert: Für den Betrieb der bisherigen Beschneiun-
gen wird der Julia in den Monaten November bis Februar rund 85'000 m 3 Wasser pro Saison mit einer maximalen Wasserentnahmemenge von 75 lis entnommen. Dies soll gemäss vorliegendem Wasserversorgungskonzept beibehalten werden. Das Wasser für die Beschneiung der neuen Flächen wird aus dem zu erstellenden Speichersee im Gebiet Somtgant (Speichervolumen von 28'000 m 3 ) bezogen. Die Erstfüllung des Sees erfolgt im Frühjahr mit Schmelzwasser aus dem natürlichen Einzugsgebiet (6'300 m 3 ), dem Überlauf aus der privaten Trinkwasserversorgung Somtgant (7'500 m 3 ) sowie mit Wasser aus der Julia (14'200 m 3). Dabei ist vorgesehen, der Julia im Monat Mai während rund 4.5 Tagen Wasser im Umfang von maximal 35 lis zu entnehmen. Die Nachfüllung des Sees wird mit Wasser aus dem Überlauf der Trinkwasserversorgung (2'000 m 3) und der Julia (ca. 9'000 m 3) bewerkstelligt. Der Julia soll dafür in der Zeit zwischen Dezember und Februar während ca. 74 Stunden Wasser im Umfang von max. 35 lis entnommen werden. Da diese Wasserentnahmen zeitlich nicht gebunden sind, werden sie ausserhalb der Betriebszeiten der bestehenden Beschneiungen durchgeführt.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 18
Das für die Beschneiung des Teils Radons-Cartas erforderliche Wasser (61'000 m 3 proJahr)solausderbestehendenWaserfasungAvadaNandröderElektrizitätswerke Zürich, Kraftwerk Mittelbünden, entnommen werden. Gemäss den Gesuchsunterlagen beträgt die natürliche Abflussmenge Q347 an der Fassungsstelle 1230 l/s (C1347 = 5.6 1/s* km 2 ). Die gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG erforderliche Mindestrestwassermenge beträgt demzufolge 506 1/s. Im Einzugsgebiet der Julia bestehen verschiedene kraftwerkbedingte Wasserentnahmen (v.a. Marmorerastausee) ohne Dotierwasserabgaben. Die heutigen Abflussverhältnisse sind demnach gegenüber dem natürlichen Zustand deutlich verändert. Das
Q347
des Zwi-
scheneinzugsgebiets beträgt ca. 520 l/s. In den Hauptschneiphasen betragen die durchschnittlichen monatlichen Abflusswerte 1.56 m 3/s (November) bzw. 0.9 m 3/s (Dezember). Wesentliche Beeinträchtigungen des Gewässers seien durch die Einschneiphase daher nicht zu erwarten. Vor allem in den Monaten Januar bis März können jedoch gemäss UVB in trockenen Wintern kritische Abflussverhältnisse auftreten. Um diesen zu begegnen, soll in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachstelle (AJF) die Wasserführung regelmässig kontrolliert werden. Der UVB empfiehlt, dass bei Wasserständen von unter 23 cm in den kritischen Stellen der Julia zwischen Savognin und der Mündung der Ava da Nandrö auf eine Wasserentnahme verzichtet wird, oder eine Lösung mit der EWZ getroffen wird. Die Pisten im Gebiet der Erweiterungen durchqueren teilweise temporär wasserführende Bachgerinne und kleine Bäche. Gemäss UVB ist vorgesehen, durch den Leitungsbau den natürlichen Abfluss der Gerinne nicht zu behindern und das Bachbett nach Abschluss der Bauarbeiten wieder herzustellen. Für diese Eingriffe empfiehlt der UVB den Beizug einer ökologischen Baubegleitung. Beurteilung - Wasserentnahme: Die zuständigen Fachstellen (ANU und AJF) beurteilen die Aussagen im UVB grundsätzlich als sachlich neutral und richtig. Gegenüber dem in der Vorbeurteilung geprüften Projekt (siehe Bericht des ANU vom 15. November 2002) hat sich das Wasserbezugskonzept mit dem Bau des Speichersees aus ökologischer Sicht erheblich verbessert. Aus der Sicht des ANU ist der Nachweis zur Wasserversorgungssicher-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 19
heit der Schneeanlage nun erbracht. Mit dem Bau des Speichersees sind während den Wintermonaten deutlich geringere und regelmässigere Wasserentnahmen aus der Gelgia möglich. Der durch die Wasserentnahme betroffene Gewässerabschnitt der Gelgia ist als sehr bedeutendes Laichgebiet und Jungfischlebensraum zu bewerten. Er weist einen hohen Strukturreichtum und ein gutes Nährstoffangebot auf. Für den Fischbestand limitierend dürfte die Wassermenge in den Wintermonaten sein. Für die seit 1978 bestehende Wasserentnahme der Bergbahnen Savognin aus der Julia existiert keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung, da das Gewässerschutzgesetz (GSchG) erst ab der Revision vom 24. Januar 1991 dies verlangt. Der neue Wasserbezug, welcher dem vorliegenden Ausbauprojekt zu Grunde liegt, beinhaltet einen Ausbau der Wasserentnahmemenge. Da die Wasserentnahme im Umfang über dem Gemeingebrauch liegt, ist in der Beurteilung des ANU eine neue Wasserentnahmebewilligung gemäss Art. 29 GSchG erforderlich. Wie erwähnt, sind die Gewässerabschnitte ab dem Zusammenfluss der Ava da Nandrö von hoher ökologischer Bedeutung. Die natürliche Abflussmenge
Q347
der
Julia beträgt dort ca. 1520 I/s und die erforderliche Mindestrestwassermenge gemäss
Art. 31 Abs. 1 GSchG demnach ca. 600 l/s. In der Beurteilung des ANU und AJF
muss diese Mindestrestwassermenge an dieser Stelle eingehalten werden. Diese Forderung kann - wie im UVB und im Vorbeurteilungsbericht des ANU vom 15. November 2002 dargestellt ist - in durchschnittlichen Jahren bei einer maximalen Wasserentnahmemenge von 75 I/s problemlos eingehalten werden. In ausserordentlichen abflussarmen Jahren ist es jedoch möglich, dass die Abflusswerte in der Julia unter 600 I/s fallen. Dies trifft in der Beurteilung des ANU nur sehr selten auf. Wenn Wasserentnahmen dann trotzdem notwendig und für den Betrieb der Schneeanlage unerlässlich sind, kann aus Sicht des ANU von einem ausserordentlichen Notfall gesprochen werden. In diesen Fällen kann ausnahmsweise und zeitlich limitiert die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 GSchG unterschritten werden (Art. 32 Abs. 4 GSchG). Aus materieller Sicht ist in diesen Fällen eine Wasserentnahmemenge von maximal 35 I/s möglich, ohne dass das Gewässer erheblich beeinträchtigt würde. Daher kann in der Beurteilung des ANU bei einer Zuflussmenge von weniger als 600 I/s in der Julia einer Wasserentnahme von maximal 35 I/s zeitlich befristet zugestimmt werden. Diese Wasserentnahmen sind jedoch jeweils mit dem Hauptfischereiaufseher abzusprechen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 20
- Leitungsbau: Die für die Erstellung der Schneileitungen notwendigen Bachquerungen dürfen zu keinen neuen Gewässerverbauungen führen. Die Gewässer sind naturnah wieder herzustellen. Für diese Arbeiten ist eine Umweltbaubegleitung beizuziehen. - Leitungsentleerungen: Beschneiungsleitungen werden in der Regel nach jedem Betrieb geleert (Vereisung der Lanzen). Im Projekt ist nicht aufgezeigt, wie diese Entleerungen erfolgen. Entleerungen in Oberflächengewässer erfordern eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Im Rahmen des BAB-Gesuchs ist aufzuzeigen, wo und auf welche Art anfällige Entleerungen notwendig sind. Die Entleerungen in Oberflächengewässer müssen in Abhängigkeit der Wasserführung des Vorfluters sehr dosiert erfolgen (wenige l/s). Im BAB-Gesuch ist aufzuzeigen, wie diese Dosierung baulich sichergestellt werden kann. Als direkte Konsequenz bei einer Direkteinleitung von überschüssigem Beschneiungswasser ergibt sich allerdings die Rahmenbedingung, dass dem Beschneiungswasser keinerlei Zusatzstoffe beigemischt werden dürfen, oder dass das Leitungssystem vor der Entleerung gespült werden müsste. Vor allem bei kleinen Vorflutern besteht bei einer Einleitung von Wasser mit einem erhöhten Gehalt an Kristallisationskeimen die Gefahr von vermehrter Grundeisbildung. Es ist daher in jedem Fall untersagt, mit Kristallisationsadditiven kontaminiertes Beschneiungswasser in ein Oberflächengewässer einzuleiten. b) Grundwasserschutz Die Beschneiungsfläche zwischen dem Piz Martegnas und Somtgant und der Ast Kreuzung Piste Radons-Crap Farreras durchqueren je einen Gewässerschutzbereich Zone A. Die Distanzen zu den Quellfassungen sind jedoch so gross, dass gemäss UVB keine Konflikte mit dem Gewässerschutz entstehen. Aus der Sicht des ANU können die Untersuchungen und Schlussfolgerungen des UVB geteilt werden. Die baulichen Eingriffe in den Gewässerschutzbereich Zone A erfordern eine Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG. Diese Bewilligung kann in Aussicht gestellt und im Rahmen des BAB erteilt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 21
3.4.6.2 Boden
Gemäss UVB wird durch den Bau der Schneileitungen eine Bodenfläche von 1.5 ha beansprucht. Bei einer Leitungslänge von über 10 km ergibt sich demnach eine mittlere beanspruchte Breite von ca. 1.5 m. Dies stimmt ungefähr mit der Breite des Leitungsgrabens überein. Gemäss den bisherigen Erfahrungen des ANU stellt dies jedoch nicht die gesamte Bodenbeanspruchung beim Bau von Schneileitungen dar. In der Regel wird neben dem Leitungsgraben mit den seitlichen Deponien auch eine Baupiste benötigt. Diese kann den Boden, insbesondere bei unsorgfältigem Umgang - massiv beeinträchtigen. Mit der Ergänzung vom 23. Mai 2002 nimmt das Ingenieurbüro Monsch, Parpan, zu diesem Sachverhalt Stellung. Darin wird klargestellt, dass nicht vorgesehen ist, eigentliche Baupisten zu erstellen. Für die Bauarbeiten ausserhalb von befestigten Strassen ist der Einsatz von leichten Maschinen (Schreit-, Löffelbagger, geländegängige landwirtschaftliche Fahrzeuge) vorgesehen. Bodenverdichtungen können vermieden werden, wenn die Bauarbeiten bei trockenen Verhältnissen vorgenommen werden. Die Umsetzung dieser Massnahmen kann sichergestellt werden, wenn die Arbeiten durch eine ausgewiesene Fachperson (Umweltbaubegleiter) begleitet werden. Diese Beurteilung kann geteilt werden. Entscheidend sind der Beizug des Umweltbaubegleiters (UBB) mit einem klaren Pflichtenheft sowie die Durchführung der Bauarbeiten bei trockenen Verhältnissen. Dem BAB-Gesuch ist das Pflichtenheft des Umweltbaubegleiters beizulegen. 3.4.6.3 Natur- und Landschaftsschutz Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Im Projektperimeter ist gemäss den durchgeführten Untersuchungen eine grosse Vielfalt an unterschiedlichen Lebensräumen vorhanden. Es wurden nahezu 300 verschiedene Pflanzenarten bestimmt. Die vorgenommene (grobe) Beurteilung der potentiellen Amphibien- und Reptilienlebensräume lässt hingegen auf eher ungünstige Voraussetzungen für diese Tierarten schliessen. Gemäss AJF und ANU sind im UVB die Auswirkungen der Beschneiung auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und des Schutzes wildlebender Säugetiere und Vögel richtig und vollständig erfasst. Die Bewertung der durch das Vorhaben betroffenen Lebensräume im UVB wird als richtig und nachvollziehbar beurteilt.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 22
Die Bauarbeiten in den empfindlichen Gebieten (Flachmoore und Halbtrockenrasen) sollen durch eine Fachperson mit Schwerpunkt Natur- und Landschaftsschutz begleitet werden (Umweltbaubegleiter). Durch diese Fachperson sind u.a. vor Baubeginn die Flachmoore als Tabuzonen, d.h. Gebiete, welche von den Bauarbeiten nicht beansprucht werden dürfen, zu kennzeichnen. Die vegetationskundlich heiklen Konflikte der Beschneiungsleitungen und -flächen konnten grösstenteils, jedoch nicht vollständig, entflechtet werden. Das Projekt tangiert nach wie vor randlich diverse Flachmoore; teilweise müssen einzelne Flachmoore durchquert werden. Für die durch das Projekt voraussichtlich zerstörten bzw. beeinträchtigten besonderen Lebensräume muss gestützt auf Art. 14 NHV Ersatz geleistet werden. Mit Ausnahme der Eingriffe für den Speichersee und für die Beschneiung der Pisten über Plaz Favesch fehlt im UVB die genaue Quantifizierung der Eingriffe gemäss Methode des ANU. Ebenso fehlen ausser dem Hinweis auf die Pflege der Flachmoore im Skigebiet Radons die detaillierte Angabe der Ersatzmassnahmen. Der Hinweis, dass als Ersatz Moore im Skigebiet Radons saniert und/oder gemäht werden sollen, kann aus der Sicht des ANU akzeptiert werden. Da im Rahmen des Bauprojektes noch Anpassungen gemacht werden können und mit der Umweltbaubegleitung Verbesserungen (Reduktion der Eingriffe) möglich sind, kann gemäss Praxis der ersatzpflichtige Anteil jeweils im Baugesuch und nach dem Bau einer Anlage durch die Umweltbaubegleitung definitiv festgelegt werden. Gestützt darauf müssen die definitiven Ersatzmassnahmen ausgeführt werden. Die entsprechenden Fristen sind im BAB-Verfahren festzulegen. 3.4.6.4 Wald Sämtliche zur Beschneiung vorgesehenen Pisten befinden sich oberhalb der Waldgrenze. Die Erweiterung der Beschneiungsanlage betrifft das Waldareal nur mit der Zubringerleitung ab „Punt Pajer" im Fichtenwald unterhalb Radons. Gemäss der Stellungnahme des AfW ist bei der Detailplanung der Leitungsgraben so anzulegen, dass keine Rodung nötig wird. 3.4.6.5 Lärmschutz Im Rahmen der Vorsorge sind die nach dem Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Reduktion der Lärmemissionen zu treffen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 23
Für die Bauphase ist die Bauherrschaft praxisgemäss zu verpflichten, über die Submission emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baulärmrichtlinie des BUWAL zu treffen. In Bezug auf die Lärmbelastung während der Betriebsphase ergeben sich keine Konflikte mit den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung. Die Schneeanlage kann hinsichtlich Lärmschutz sowohl am Tag als auch in der Nacht ohne Einschränkungen betrieben werden. 3.4.6.6 Übrige Umweltbelange
Die Aussagen im UVB werden auch aus der Sicht des Amtes für Landwirtschaft, Strukturverbesserung und Vermessung als sachlich, neutral und richtig beurteilt. Für die Landwirtschaft ergeben sich in der Beurteilung der Fachstelle mittelfristig keine Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Anlage. 3.5 Abschliessend erforderliche Bewilligungen
Im Anschluss an die Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung bedarf es zur Realisierung des vorgesehenen Ausbaus der Schneeanlagen noch folgender Bewilligungen: a) Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG) Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im Umweltverträglichkeitsbericht sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mitzuberücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen. b) Zustimmungsverfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG) Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchstellerin mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 24
sich um ein nutzungsplankonformes Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird. Die Savognin Bergbahnen AG hat für den Bau der Beschneiungsanlage SomtgantPiz Martegnas sowie für den Kinderpark im Gebiet Tigignas bereits je ein BABGesuch eingereicht. Die zustimmenden Anträge der Gemeinde liegen vor. Das Zustimmungsverfahren kann nach erfolgter Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung abgeschlossen werden. c)
Wasserentnahmebewilligung
Die geplante Entnahme von maximal 75 lis Wasser aus der Julia bedarf einer Bewilligung nach Art. 29 GSchG, welche mit folgenden Auflagen in Aussicht gestellt wird: Die Mindestrestwassermenge unterhalb des Zusammenflusses der Ava da Nandrö muss 600 lis betragen; In ausserordentlichen Trockenperioden mit Abflüssen von weniger als 600 lis können ausnahmsweise zeitlich befristete Wasserentnahmen im Umfang von max. 35 lis durch den Hauptfischereiaufseher bewilligt werden. d)
Bewilligung für die Einleitung von unverschmutztem Wasser in Oberflächengewässer (Art. 7 Abs. 2 GSchG)
Sofern Beschneiungsleitungen in Oberflächengewässer entleert werden, ist eine Bewilligung zur Entleerung nach Art. 7 Abs. 2 GSchG zur Entlerung der Beschneiungsleitungen (Einleitungen) von unbeschmutztem Beschneiungswasser in Oberflächengewäser nötig. Diese Bewilligungen können im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Zustimmungsverfügung des DIV durch das ANU erteilt werden. e)
Eventuelle weitere Bewilligungen
Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Realisierung des Beschneiungsprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 25
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 3. November 2004 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt und folgenden Hinweisen genehmigt: a) Art. 41 Abs. 7 (Wintersportzone) wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass die minimale Schneehöhe für die Präparation von Skipisten im Bereich von Naturschutzzonen mindestens 30 cm (statt nur 15 cm) betragen muss. b) Art. 50 (Grenz- und Gebäudeabstande): Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. c)
Art. 54 (Besondere Abstände): Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass
das neue kantonale Raumplanungsgesetz vom 6. Dezember 2004 (In-KraftTreten am 1. November 2005) bezüglich Gewässerabstand von Bauten und Anlagen eine verbindliche Regelung enthält, welche abweichenden kommunalen Bestimmungen vorgeht (vgl. Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 nKRG).
2. Der Zonenplan Cadra 1:1'000, der Zonenplan Tigignas 1:1'000 sowie der Zonenplan 1:10'000, alle vom 3. November 2004, werden im Sinne der Erwägun-
gen mit folgender Korrektur, folgenden Vorbehalten und folgendem Anliegen genehmigt: a) In den Legenden der Zonenpläne Cadra 1:1'000 und Tiginas 1:1'000 wird die festgelegte Empfindlichkeitsstufe (ES) bei der Parkplatzzone gestrichen. b) Das Genehmigungsverfahren für die Wintersportzone und für die Aufhebung des Wildschongebietes im Zusammenhang mit dem geplanten Wirtschaftsweg (Zonenplan 1:10'000 und Tigignas 1:1'000) wird bis zum Vorliegen der Rodungsbewilligung sistiert.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 26
c)
Die neue Wintersportzone im Zusammenhang mit der Erstellung eines Kinderparkes im Gebiet Tigignas (Zonenplan Tigignas 1:1'000) wird unter Vorbehalt der Auflagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die im Rahmen des BAB-Verfahrens für diese Anlage durchzuführen sein wird, genehmigt.
d)
Die Erweiterung der Wintersportzone im Gebiet Val Schmorras (Zonenplan 1:10'000) wird unter Vorbehalt der Auflagen aus der Umweltveträglichkeitsprüfung (UVP), die im Rahmen des Konzessionsverfahrens für die neue Sesselbahn Sur Carungas von der zuständigen eidg. Konzessionsbehörde durchzuführen sein wird, genehmigt.
e)
Die Gemeinde wird ersucht, die Wintersportzone im Bereich des Trassees der abgebrochenen Gondelbahn bei Manziel und Got digl Tgant bei der nächsten Ortsplanungsrevision aufzuheben.
3. Der Zonenplan Radons 1 / 1:1'000 und der Zonenplan Radons 2 mit Gestaltungselementen / 1:1'000 vom 3. November 2004 werden genehmigt.
4. Der Generelle Erschliessungsplan Radons 2/1:1'000 vom 3. November 2004 wird genehmigt. 5.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 3. November 2004 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Anliegen und Hinweisen genehmigt: a)
Die Gemeinde wird ersucht, die Wirtschaftswege im Gebiet Ses nochmals zu überprüfen und den Generellen Erschliessungsplan bei nächster Gelegenheit gegebenenfalls anzupassen.
b) Das Genehmigungsverfahren für den geplanten Wirtschaftsweg im Gebiet Got Tigignas wird bis zum Vorliegen der Rodungsbewilligung sistiert. c)
Die Genehmigung der Planfestlegungen im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 zur geplanten Sesselbahn Sur Carungas erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Auflagen aus der UVP, welche im Rahmen des
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 27
Konzessionsverfahrens durchzuführen ist, sowie unter Vorbehalt von Ersatzmassnahmen gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). d)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass allfällige archäologische Funde im Zusammenhang mit den Bodeneingriffen für die geplanten Beschneiungsanlagen sowie für den geplanten Kinderpark im Gebiet Tigignas der Meldepflicht unterstehen (Art. 20 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung).
6. Es wird gestützt auf die in Abschnitt F Ziffer 3.4.3 aufgelisteten UVB-Dokumente und auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt vom 17. März 2005 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass der in der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanung vom 3. November 2004 vorgesehene Ausbau der Schneeanlagen umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:
a) Die im UVB enthaltenen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung sind im Benehmen mit den zuständigen Fachstellen zu realisieren. b) Für die projektbedingten Eingriffe in geschützte Lebensräume nach NHG ist entsprechender Ersatz zu leisten. Der ersatzpflichtige Anteil ist im Baugesuch und nach dem Bau der Anlage durch die Umweltbaubegleitung definitiv festzulegen. Gestützt darauf müssen die definitiven Ersatzmassnahmen ausgeführt werden. Die entsprechenden Fristen sind im BAB-Verfahren festzulegen. c)
Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung beizuziehen. Der Umweltbaubegleitung obliegen namentlich die Optimierung der Linienführung der Leitungen in naturkundlich heiklen Bereichen, die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Boden, Vegetation und Gewässer während der Bauausführung, die Aufsicht über die Umsetzung der NHG-Ersatzmassnahmen sowie die Erfolgskontrolle.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 28
d) Die nachfolgenden Punkte sind vorgängig der Baueingabe(n) vertieft abzuklären, wobei die Abklärungsergebnisse in die Baugesuchsunterlagen aufzunehmen sind: die Aufgaben und Kompetenzen der Umweltbaubegleitung sind in einem Pflichtenheft im Einzelnen festzulegen. Das Pflichtenheft ist im Rahmen des BAB-Verfahrens zur Zustimmung einzureichen; - soweit es die Umweltbaubegleitung für erforderlich hält, sind in erosionsgefährdeten Bereichen, in Bereichen mit verdichtungsanfälligen Böden sowie im Bereich des Leitungstrassees Bodenkartierungen durchzuführen; - die Entleerung der einzelnen Schneileitungen ist im Detail aufzuzeigen (Ort, Wassermenge, Vorfluterverhältnisse). e) Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Umwelt ergeben, bleiben vorbehalten. 7. Die Bewilligung nach Art. 29 GSchG für die Entnahme von maximal 75 lis Wasser aus der Julia für Beschneiungszwecke wird unter folgenden Auflagen in Aussicht gestellt: a) Die Mindestrestwassermenge unterhalb des Zusammenflusses der Ava da Nandrö muss 600 lis betragen. b) In ausserordentlichen Trockenperioden mit Abflüssen von weniger als 600 I/s können ausnahmsweise zeitlich befristete Wasserentnahmen im Umfang von max. 35 lis durch den Hauptfischereiaufseher bewilligt werden. 8. Die für den Bau der Beschneiungsanlage abschliessend noch erforderlichen Bau- und Spezialbewilligungen, wie - Baubewilligung der Standortgemeinde, - Zustimmungsverfügung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (DIV), Wasserentnahmebewilligung nach Art. 29 GSchG (ANU), Allenfalls weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung bleiben mitsamt allfälligen Auflagen und Bedingungen vorbehalten. Sie können als in Aussicht gestellt betrachtet werden, sofern bei der Erarbeitung des Ausführungsprojektes (Bauprojektes) die Nutzungsplanung, die Vorgaben und Mass-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 29
nahmen gemäss UVB sowie die im vorliegenden Beschlussdispositiv enthaltenen Vorbehalte und Auflagen beachtet werden. 9. Die am 3. November 2004 beschlossene Nutzungsplanung, die in Abschnitt F Ziffer 3.4.3 aufgelisteten UVB-Dokumente, der Beurteilungsbericht des ANU vom 17. März 2005 sowie der vorliegende Regierungsbeschluss können ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt während 20 Tagen beim ARP, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV). 10. Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 20 Tagen seit Eröffnung Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die Rekursfrist direkt mit der Mitteilung des Beschlusses. 11. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den zu genehmigenden Planungsmitteln sowie in den folgenden rechtskräftigen Planungsmitteln anzubringen: - Baugesetz vom 19. September 1991 - Zonenplan 1:10'000 vom 19. September 1991 - Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000, Teilgebiet Riom vom 19. September 1991 - Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000, Teilgebiet Tigignas vom 19. September 1991 - Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 vom 19. September 1991 - Genereller Erschliessungsplan 1:10'000, Erweiterung der bestehender Beschneiungsanlagen vom 3. September 1996 Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000, Revision 2000 vom 8. August 2000 - Zonenplan Erhaltungszonen 1:1'000, Revision 2000 vom 8. August 2000 12. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Savognin Bergbahnen AG) auferlegt. Der entsprechende Kosten
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 30
entscheid erfolgt im Rahmen einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft. 13. Mitteilung an: -
Namens der Regierung Die Präsidentin:
Dr. Eveline Widmer-Schlumpf
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund