Teilrevision 1997

Nutzungsplanung, Grundordnung · Surses

Dokument

Nummer
97.580
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Surses
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
24.03.1997

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

La Regenza dil Cantun Grischun AMTSREGISTRATUR

AMT FÜR -RAUMPI._ANUNG

Sitzung vom

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Protokoll Nr.

24. März 1997

25. MRI.. 1997

580

Die Stimmberechtigten der Gemeinde R i o m -Parsonz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 3. September 1996 eine Teilrevision des Generellen Erschliessungsplanes 1:10'000 vom 19. September 1991. Die Änderungen wurden in einem Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 „Erweiterung 1996 der bestehenden Beschneiungsanlagen" dargestellt. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne 'von Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet das Dossier „Bericht über die Umweltauswirkungen" vom Juni/Juli 1996 des Ingenieur- und Planungsbüro Monsch, Parpan. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 6. September 1996. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1996 ersucht der Gemeindevorstand Riom-Parsonz um Genehmigung Ortsplanungs-Teilrevision im Rahmen von Art. 37 KRG. B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.

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Die vorliegend im Generellen Erschliessungsplan ausgeschiedenen Beschneiungsflächen „Fugna-Somtgant" und „Tigignas-Monas" bilden Bestandteil des Regionalen Richtplanes Mittelbünden, Richtplanvorhaben Nr. 5.306 „Konzept Beschneiungsanlagen" vom 30. Juni 1992 (genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 557 vom 16. März 1993). Die Überführung in die Nutzungsplanung erfolgte korrekt.

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 „Erweiterung .1996 der bestehenden Beschneiungsanlagen" im Skigebiet von Savognin, zu dem auch die Wintersportflächen auf Territorium der Gemeinde Riom-Parsonz gehören, betreibt die Nandro Bergbahnen AG Savognin seit 1978 eine Flächenbeschneiung. Die Erfahrungen der vergangenen Winter zeigten, dass bereits ab einer Höhenlage über 1'820 m.ü.M. häufig Schneemangel herrscht und daher auch dort eine Beschneiung im begrenzten Ausmass erforderlich wird.

Aus diesem Grund beabsichtigen die Nandro Bergbahnen AG Savognin, die bestehenden Beschneiungsflächen auszuweiten. Die Ausweitung umfasst die folgenden Teilflächen (die Schneiflächen 1-111 sind bestehend): - Schneifläche IV: Skipiste „Fugna-Somtgant" (von ca. 1'820 m.ü.M. bis ca. 2'116 m.ü.M.; Länge ca. 1'000 m; Fläche ca. 4,0 ha); Schneifläche V: Skipiste „Tigignas-Monas" (von ca. 1'620 m.ü.M. bis ca. 1'700 m.ü.M.; Länge ca. 44D m; Fläche ca. 1,3 ha). Dadurch wird die heute bestehende Beschneiungsfläche Savognin von ca. 30,0 ha um ca. 5,3 ha auf ca. 35,3 ha (ca. 17,7%) vergrössert.

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Die Erweiterung bedingt vorgängig die Bezeichnung der Erweiterungsflächen sowie die Festlegung der notwendigen betrieblichen Infrastrukturen (Leitungen, Pumpwerk) im Generellen Erschliessungsplan. Diese Voraussetzungen werden durch den vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 „Erweiterung 1996 der bestehenden Beschneiungsanlagen" geschaffen. Aus landschaftlicher und naturkundlicher Sicht weist insbesondere die Beschneiungsfläche „Fugna-Somtgant" oberhalb einer Höhe von ca. 1'900 m.ü.M. eine schützenswerte Vegetation, bestehend aus Blaugras- und Rostseggenhalden, welche als Trokkenstandorte gelten, auf. Kleinflächig sind auch Kalk-Kleinseggenrieder (Flachmoore von lokaler Bedeutung) vorhanden. Eine Beschneiung dieser Flächen sollte grundsätzlich vermieden werden. Da die Vegetationsdecke durch die maschinelle Präparation der Pisten bereits stellenweise grossflächig beeinträchtigt wurde, ist aus Sicht des Naturschutzes die Realisierung möglich. Im Baubewilligungsverfahren werden entsprechende Auflagen formuliert werden müssen. Bezüglich des Lärmschutzes ist in den vorliegenden Unterlagen ein Lärmgutachten enthalten, welches insbesondere die Auswirkungen der Erweiterung im Bereich „Tigignas-Monas" untersucht. Im Teilstück „Fugna-Somtgant" ergeben sich aus der Erweiterung der Beschneiungsaniage lärmmässig keine Auswirkungen. Die Erweiterung der bestehenden Beschneiungsanlage im Bereich „Tigignas-Monas" muss als wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) angesehen werden. Die betroffene Beschneiungsfläche ist gemäss Zonenplan 1:10'000 vom 19. September 1991 grundnutzungsmässig der Landwirtschaftszone, in welcher eine Lärmempfindlichkeitsstufe ES III gilt, zugewiesen. Somit sind tagsüber 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) als Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werden entsprechende Auflagen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte aufgeführt werden müssen.

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Der vorliegende Generelle ErschliessurIgsplan 1:10'000 ‚Erweiterung 1996 der bestehenden Beschneiungsanlagen" vom 3. September 1996 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und kann somit genehmigt werden. D. Baugesetz Im Rahmen der Totalrevision ihrer Ortsplanung hat die Gemeinde Riom-Parsonz auch eine Bestimmung für die Flächenbeschneiung in ihr Baugesetz aufgenommen (Art. 41 Abs. 2 Ziffer 6). Mit Beschluss Nr. 3066 vom 15. Dezember 1992 hat die Regierung die entsprechende Bestimmung zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Rückweisung erfolgte im wesentlichen aufgrund der ungenügend formulierten Bestimmung (fehlender Verweis auf den Generellen Erschliessungsplan). Die in den Generellen Erschliessungsplänen ausgeschiedenen Beschneiungsflächen konnten damals jedoch trotzdem genehmigt werden, da es sich nur um bereits bestehende Flächen handelte. Bei den nun zur Genehmigung vorliegenden Beschneiungsflächen handelt es sich demgegenüber um neue Beschneiungen. Die entsprechenden, im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 „Erweiterung 1996 der bestehenden Beschneiungsflächen" eingetragenen Anlageteile der Beschneiung müssen erst noch erstellt werden, was das Vorhandensein von spezifischen Bestimmungen erfordert. Anlässlich der vorliegenden Teilrevision wurde es verpasst, auch den zur Überarbeitung zurückgewiesenen Art. 41 Abs. 2 Ziffer 6 des Baugesetzes zu ändern. Entsprechende Bemühungen, die Überarbeitung noch vor der Genehmigung der vorliegenden Vorlage vorzunehmen und von der Gemeindeversammlung beschliessen zu lassen, scheiterten schlussendlich an der Dringlichkeit des Vorhabens. Die Gemeinde wird ,

hiermit angewiesen, diesen Mangel im Verfahren nach Art. 37 KRG im Rahmen der Ergänzungsarbeiten gemäss Regierungsbeschluss Nr. 3066 vom 15. Dezember 1992 noch zu beheben.

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Zwecks Verhinderung von Verzögerungen in der Realisierung der i3eschneiungsanlage rechtfertigt es sich, mit vorliegendem Beschluss übergangsmässig die folgende Bestimmung als Ergänzung von Art. 41 Abs. 2 Ziffer 6 des Baugesetzes in Kraft zu setzen: „Bau und Betrieb von fest installierten Beschneiungsanlagen sind gemäss Generellem Erschliessungsplan zulässig. Die Beschneiung darf frühestens ab 1. November und, bei gefrorenem Boden erfolgen. Bauten und Anlagen sind unterirdisch anzulegen. Hydranten (Zapfstellen) sind nach Winterende zu entfernen." E. Umweltverträglichkeitsprüfung

Die vorliegende Vergrösserung der bestehenden Beschneiungsflächen stellt die Erweiterung einer bestehenden ÜVP-pflichtigen Anlage (Anlagetyp 60.4) dar. Eine Erweiterung unterliegt gemäss Art. 2 Abs. 1 der eidg. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (revidierte Fassung vom 5. September 1995) der UVP-Pflicht, wenn: a) die Änderung (im Hinblick auf die Umwelt) wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebiänderungen betrifft und b) über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist. In der Beurteilung der Regierung kann die geplante Erweiterung der Beschneiungsenlage als unwesentliche Änderung der bestehenden Anlage beurteilt werden. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann somit verzichtet werden.

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6 Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 „Erweiterung 1996 der bestehenden Beschneiungsanlagen" vom 3. September 1996 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender Auflage genehmigt: Die Gemeinde wird angewiesen, Art. 41 Abs. 2 Ziffer 6 des kommunalen Baugesetzes vom 19. September 1991/17. Dezember 1991 im Rahmen der Ergänzungsarbeiten gemäss Regierungsbeschluss Nr. 3066 vom 15. Dezember 1992 zu überarbeiten. Übergangsmässig wird von der Regierung die folgende Bestimmung in Kraft gesetzt: „Bau und Betrieb von fest installierten Beschneiungsanlagen sind gemäss Generellem Erschliessungsplan zulässig. Die Beschneiung darf frühestens ab 1, November und bei gefrorenem Boden erfolgen. Bauten und Anlagen sind unterirdisch anzulegen. Hydranten (Zapfstellen) sind nach Winterende zu entfernen." . Eg wird gestützt auf die Erwägungen (Kapitel E) festgestellt, dass die geplante Erweiterung der Beschneiungsanlage keine wesentliche Änderung der bestehenden Anlage darstellt. Auf die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung wird somit verzichtet. Der Gemeindevorstand Riorn-Parsonz wird ersucht, die Genehmigung gemäss Ziffer 1 hievor öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den §leichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 3. September 1996 zu erfolgen.

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4: Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. . Es werden keine Kosten erhoben. . Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präs nt:

Dr. Maissen

Der Kanzleidirektor:

Dr. Riesen