Quartierplan Palintschnieu

Quartierplanverfahren · Celerina/Schlarigna

Dokument

Nummer
88.GDEf1
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Celerina/Schlarigna
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
12.12.1988

Karte

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Text

Gemeinde Celerina Vschinauncha da Schlarigna

Mittei1ung:18

Jan mgq

B E S C H L U S S des GEMEINDEVORSTANDES CELERINA vom 12.

Dezember 1988

in Sachen P A L I N T S C H N I E U

Q U A R T I E R P L A N

Der Quartierp1an Pa1intschnieu wird gemäss Art.

Ganzen Text zeigen

gesetz

(BG)

Ueber die

HTL‚

genehmigt.

Einsprache von Herrn

Ospiz 11.

Oprandi.

Burte1

112 Bau— Architekt

wird wie fo1gt entschieden:

7530 Zernez,

Z;l_ä2Elifl l2L

Die Bau1inie gegen die Kantonsstrasse ist für die Parze11e Die Bau1inie Nr. 1 vortei1hafter‚ a1s der Grenzabstand. hat

auf bestehende

Bautei1e.

wie Treppenan1age

etc.

keinen

Gegenüber der ParzeJ1e der Rhätischen Bahn Einf1uss. ist der Abstand gesetz1ich vorgeschrieben (Art. 18e Eisen-

bahngesetz).

Das

grundbuch1ibh

gesicherte

gegenseitige

Grenzbaurecht der Parze11e Nr. 1 mit der Parze11e Nr. Dies wird in Art. 37 Abs. 2 der 712 b1eibt bestehen. Quartierp1anbestimmungen eindeutig festgeha1ten. Bei

diesem Grenzbaurecht hande1t es sich um eine privatrecht1iche Vereinbarung. Die öffent1ich—recht1ichen Quartier—

p1anbestimmungen gehen diesem Recht vor,

da sich die

Quartierp1anung eindeutig auch über die beiden genannten Der Quartierp1an wurde vom Par2e11en erstreckt.

Gemeindevorstand Ce1erina mit Besch1uss vom 10. November Der Einbezug der Parze11e Nr. 1 wurde 1980 einge1eitet.

den

dama1i en

Besitzern.

dem

zusätz1ich zur öffent1ichen Ausschreibung mit eingeschriebenem Brief vom 18. November 1980 Der Ein1eitungsbesch1uss noch persön1ich mitgetei1t. Nr. 1 nicht angeParze11e der wurde durch die Besitzer fochten.

Die

Parze11e Nr.

1

ist somit

in

den

Quartier-

p1an einbezogen und den diesbezüg1ichen Bestimmungen unterworfen. Die Einsprache erweist sich in Bezug auf die Bau1inien

a1s unbegründet. abge1ehnt.

Sie wird desha1b

in

diesem Punkte

2.2 Kehrichthäuschen: Der Einsprecher bemänge1t das Feh1en eines Kehrichthäus— chens. Dazu ist zu bemerken. dass das Hote1 heute an der Kantonsstrasse einen Kehrichtsamme1p1atz besitzt. über für

von Art. 8 des Reg1ementes der Gemeinde Ce1erina sind

Nach den Bestimmungen die Abfa11beseitigung

Hote1s und Restaurants in der Rege1 im

Container—Standp1ätze

Zusammenhang mit einem

gestattet.

Dies

gi1t auch

Mög1ichkeit,

den

auf der Parze11e anfa11enden

Gemäss Art. 24 Abs. 3 der Quartierp1anQuartierp1an. bestimmungen hat der Eigentümer der Parze11e Nr. 1 die Kehricht

an dem im Ersch1iessungsp1an bezeichneten Qrt_guf_seigem Dieser Ort konnte bisher Grgngstügk bereitzuste11en. Gemäss Art. 8 Abs.1 noch nicht genau bezeichnet werden. des Reg1ementes über die Abfa11beseitigung bedarf die Verwendung von Containern der Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehers

im Gemeindevorstand.

Im

Einsprache wird

in

vor1iegenden Fa11e ist der Standp1atz in Absprache mit dem Departementsvorsteher festzu1egen und ansch1iessend im Ersch1iessungsp1an zum QP Pa1intschnieu festzuha1ten. Das Abschieben des Kehrichtstandp1atzes auf die Parze11e 2. wie es das Begehren der Einsprache ist. kann nicht gestattet werden. Punkte abgewiesen.

Die

auch

diesem

Bruttogeschossf1äche: 2.3 Der Einsprecher weist darauf hin, dass die effektive Bruttogeschossf1äche des bestehenden Gebäudes jetzt Diese F1äche sei beizubeha1ten. 759 m2 betrage. Gemäss Dieser Festste11ung muss widersprochen werden. A1tbestandesp1an beträgt die tota1e F1äche der Parze11e Nr.

1

1025 m2.

Die

Parze11e

1iegt in

der Wohnzone A

mit einer Ausnützungsziffer von 0,6 was tota1 BGF ergibt.

Gemäss Art.

615 m2

5 der Quartierp1anbestimmungen

wird der Parze11e Nr.1 im Quartierp1an eine Nutzung von Dies ergibt eine Mehrnutztzung 647 m2 BGF zugestanden. von

32 m2

BGF.

Die

Parze11e Nr.

1

fährt

somit

im Quar-

Die Einsprache in Sachen tierp1an eindeutig besser. Bruttogeschossf1äche erweist sich a1s unbegründet und

wird

abge1ehnt.

2;i_;2feh:::

Der Einsprecher ver1angt‚

dass der Parze11e Nr.

1

für

die neue Strasse kein Landabzug be1astet und kein Kostenantei1 überbunden werde. Der Einsprecher übersieht dabei dass gemäss genere11em

Gesta1tungsp1an 1:2000/1:500 die Parze11e 1 der QuartierDie P1äne der Grundordnung sind p1anpf1icht untersteht. Ihre Anwendung ist somit im Baugesetz verankert.

Im Zeitpunkt der Einreichung des Quartierzwingend. p1anes hatten die dama1igen Eigentümer der Parze11e 1 die Absicht. im bestehenden Hote1 eine Discothek einzuDieses Baugesuch führte zu einer Einsprache in bauen. we1cher vor a11em die unzu1ässige Mehrbeanspruchung der

bisherigen Zufahrt über die Parze11e 2 kritisiert wurde. Die

Einsprache

und

die

im Baubewi11igungsverfahren

vorge-

-3nommene Beurtei1ung der Zufahrtsverhä1tnisse durch das Bezirkstiefbauamt III führten dann dazu, dass das Baugesuch für die Discothek wieder zurückgezogen wurde. Im Jahre

1981

wurden

verschiedene

Baugesuche

über An— und

Umbauten im Hote1 Cresta Run eingereicht. Im Zeitpunkt der Baubewi11igung für das heutige Aparthote1 war a11ge— mein bekannt, dass die Zufahrt im Rahmen des bereits einge1eiteten Quartierp1anes neu zu rege1n sei. Weiter war auch offenkundig, dass die dama1s bestehende Zufahrt den Vorschriften von Art. 60 Abs. 1 und 62 Abs. 5 BG sowie den Art. 3 und 8 des kommuna1en Strassenreg1ementes

1ängst nicht mehr entsprach. Aus der seinerzeitigen Bewi11igung des Hote1umbaues einsch1iess1ich Parkp1atz— ordnung können daher die heutigen Eigentümer der Par2e11e

Nr. 1 keine weiteren Rechte ab1eiten: dies umso weniger, a1s die mehrerwähnte Zufahrt zur Kantonsstrasse durch den Kanton weder vor noch nach 1981 je bewi11igt wurde.

Die Zufahrt zur Parze11e Nr. 1 war somit im Quartierp1an neu zu rege1n, wobei von Anfang an mehr oder weniger

k1ar war, dass die neue Ersch1iessung ent1ang der Bahn1inie erfo1gen würde. Nachdem die Neuersch1iessung der Parze11e Nr. 1 unter den gegebenen Umständen faktisch notwendig und recht1ich zu1ässig war. darf und muss die Parze11e auch an den für die neue Ersch1iessung notwendigen Landabzügen und Kosten betei1igt werden. Die

Einsprache wird

somit auch

in

diesem Punkte

abge1ehnt.

Die Einsprache vom 5. September 1988 wurde durch den Einsprecher mit Schreiben vom 7. November 1988 vo11umfäng1ich zurückgezogen. Sie kann desha1b a1s er1edigt abgeschrieben werden. Der Quartierp1an wird hiermit nach Eintritt der Rechtskraft zur Anmerkung auf den Parze11en Nr. 1‚2‚712‚4‚5,6‚7,

8,

9

und

113 BG).

10 des

Grundbuches

Ce1erina angeme1det

(Art.

Die P1anungskostenantei1e werden den Grundeigentümern nach Eintritt der Rechtskraft des Quartierp1anes gesondert in Rechnung geste11t. Der vor1iegende Besch1uss kann innert 20 Tagen seit Zuste11ung durch Rekurs beim Verwa1tungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden.

Mittei1ung an: Stockwerkeigentümer Hote1 Cresta Run. vertreten durch B. Oprandi‚ Architekt HTL‚ Ospiz 11, 7530 Zernez

E2IE;_Äi

Einfache Gese11schaft

E2EE ZlÄi

EEEE;ä_HEQ_QL Caianda Parz. 7

Bräu, 7000 Chur und 9:

Parzeiie 10: Parzeiie 8: Gemeinde Ceierina

Grundbuchamt Oberengadin, der Rechtskraft.

Der

i/

7500 St.

Moritz,

nach

GEMEINDEVORSTAND CELERINA Präsident:

Der

Gemeinde

Eintritt

hrei

"

J. ///

EINSCHREIBEN

E2il292L —

Quartierpian

er:

Rehm