Quartierplan Sur Crasta Pradè
Quartierplanverfahren · Celerina/Schlarigna
Dokument
- Nummer
- 05.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Celerina/Schlarigna
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 13.04.2005
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Text
‚„
Gemeinde Celerina Vschinauncha da Schlarigna
Mitteilung:
04.5
QP-SurACraslaPradev13A4—O5-h.doc
2 2, Ägräl 211%
BESCHLUSS des
GEMElNDEVORSTANDES CELERINA vom 13. April 2005 insachen
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Der Quartierplan Sur Crasta Prade, umfassend die Parzellen Nr. 12, 14, 21, 24, 1. 25, 32, 855, 869 und 870 sowie teilweise die Parzelle Nr. 108 im Grundbuch Celerina wird gemöss den Bestimmungen von Art. 94 Baugesetz Celerina (BauG) genehmigt. die auf insbesondere sich bezieht Genehmigungsbeschluss Der — 7 sowie auf die zugehörigen Plane, Quartierplanvorschriften mit den Anhängen 1 nämlich: — — — — — — — -
2. 2.1
1 :50O 1 : 500 1 :50O 1 : 500 1 : 500 1 :50O 1 :50O 1 : 500
Altbestandesplan Landabtretungs- und Neuzuteilungsplan Gestaltungsplan Erschliessungs— und Versorgungsplan Profilschnitte Gestaltungsgebietl Richtplan Gestaltung, Gestaltungsgebietl Profile 1 — 3 Gestaltungsgebiet II Richtplan Gestaltung, Gestaltungsgebiet II Modell der Quartierbebauung
Einsprachen: 1
2 3 4
5
1
Plan 51, dat. 15.12.04/16.3.05 Plan 52, dat. 15.12.04 Plan 53, dat. 15.12.04/16.3.05 Plan 54, dat. 15.12.04 Plan 55, dat. 15.12.04/16.3.05 Plan 56, dat. l5.l2.04/l6.3.05 Plan 256-16, dat. 15.12.04 Plan 256-1l,dat. 15.12.04
6
7
8 9
alle vertreten durch RA Iic. iur. Fabrizio Visinoni, Advokaturbüro Lüthi 8g Lazzarini. 2.1.1
Die Einsprache ist innert Frist eingegangen. Es ist darauf einzutreten.
2. 7.2 Über die am 7. Februar 2005 eingereichte Einsprache wurde mit Datum von 8. und 9. Mörz 2005 zwischen den Einsprechern und der Baugesellschaft Roseg eine Vereinbarung abgeschlossen. Der Vereinbarungstext wird wie folgt in den
vorliegenden Beschluss aufgenommen:
"II. VEREINBARUNG l. Für die Bebauung der Liegenschaften auf den Parzellen Nr. 875 (Baufenster E),
Nr. 876 (Baufenster D) und Parzelle 877 (Baufenster C), Grundbuch der Gemeinde
Celerina gelten in punktueller Abweichung zu den Vorgaben des Gestaltungsplanes vom l5. Dezember 2004 (Plan Nr. 33 83.3-53) sowie den übrigen Bestimmungen des
Quartierplanes Sur Crasta Prade und des Baugesetzes der Gemeinde Celerina folgend Bestimmungen: Parzelle 875 (Baufenster E) Maximal zulässige Firsthöhe: l0 Meter Maximal zulässige Bruttogeschossfläche: 645 m2; eine Erhöhung der maximal zulässigen Bruttogeschossfl äche ist nicht zulässig. Parzelle 876 (Baufenster D)
Maximal zulässige Firsthöhe:
10 Meter
Maximal zulässige Bruttogeschossfl äche: 645 1n2; eine Erhöhung der maximal zulässigen Bruttogeschossfläche ist nicht zulässig. Parzelle 877 (Baufenster C) Bemessungskote (neue Terrainlinie): 1733.00 H. ü. M. 2.
Dem Gemeindevorstand Celerina wird beantragt, die unter Ziffer H. l. getroffene Vereinbarung betreffend Limitierung der Überbaubarkeit der Parzellen Nr. 875, 876
und 877 im Quartierplan Sur Crasta Prade aufzunehmen und den Richtplan Gestaltung Gestaltungsgebiet I sowie den Plan Profi lschnitte Gestaltungsgebiet I entspre-
chend zu ändern oder als Aufl age zulasten der Baugesellschaft Roseg und allfälliger
Rechtsnachfolger in den Genehmigungsbeschluss des Quaitierplanes Sur Crasta Prade aufzunehmen.
3.
Durch
Durch die Änderung des Quartierplanes Sur Crasta Prade, wie unter Ziff. II. l.
und 2. angeführt oder Aufnahme der entsprechenden Aufl agen in den Genehmigungsbeschluss wird die Einsprache vom 7. Februar 2005 gegenstandslos und gilt somit als zurückgezogen.
4.
Allfällige Amtskosten gehen zulasten der Baugesellschaft Roseg.
5.
...".
die
Aufnahme
der vorgenannten
Vereinbarung
in
den
vorliegenden
Genehmigungsbeschluss ist die Vorbedingung zum Rückzug der Einsprache erfüllt. und Konsorten gilt somit als zurückDie Einsprache vom 7. Februar 2005 von
gezogen, ist damit gegenstandslos und wird am Protokoll abgeschrieben. 2
2.2 , vertreten durch RA Raffaele Bernasconi, Studio Legale & Notarile Bernasconi & Riva, Viale S. Franscini 3, 6901 Lugano 2.2.7
Die Einsprache isf innerf Frisf eingegangen. Es isf darauf einzulrelen.
2.2.2
In der Einsprache vom 7. Februar 2005 wird ein formeller Einspruch gegen das
grosse Bauprojekf, welches in der Nähe der Wohnsfälfe der Einsprecherin ersfellf
wird, erhoben. Das Projekf komme den Besfimmungen des Gemeindebauplanes über die zulässigen Höhenwerfe nichf nach. Zudem würden auch die Schornsfeine und Lufllöcher nichf den gelfenden Normen enfsprechen.
2.2.3 Die Einsprecherin verkennl, dass es sich im vorliegenden Falle nichl um ein Baugesuch handelf, sondern um die Vorsfufe dazu, nämlich den Quarfierplan. Dieser wurde gemäss An‘. 93 Abs. i Baugeselz (BauG) öffenflich ausgeschrieben und nach den Vorschriflen von Arf. 93 Abs. 2 BauG im Gelände profilierf. Da das gesamfe Quarfierplangebief profilierf werden mussfe, enfsfand für die Einsprecherin der Eindruck eines sehr grossen Gebäudes. Dem isf aber nicht so. Profilierl wurden die einzelnen Baufensfer gemäss Vorschriff. Für die Gebäude— und Firsfhöhen gelfen grundsäfzlich die Besfimmungen von Arl. 52 BauG. Zudem machi der Quarfierplanverlrag in Arf. l9 weifere Einschränkungen, indem die Firslhöhen in den Baufenslern D und E auf l0 m beschränkf werden (anslaff ii m, wie nach BauG möglich). Schornsfeine sind im Quarfierplan keine profilierl worden. Werden die in der Einsprache erwähnfen "Lufflöcher" als Freihallegebiefe angesehen, so isf auch hier eine genaue Bezeichnung ersf im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren möglich. im Quarfierplan werden die überbaubaren Flächen, d. h. die Baufensfer ausgeschieden. Ausserhalb dieser Baufensier dürfen oberirdisch gemäss Arf. l8 Abs. 2 der Quarlierplanbesfimmungen einzig Kleinbaulen ersfelll werden. Auch der Umfang allfälliger Kleinbaufen wird aber ersf im ordenflichen Baubewilligungsverfahren geregelf. Das Quarfierplanverfahren sfelll einzig die Grundsäfze auf. Es sind noch keinerlei Bauvorhaben zu beurfeilen. Ersl im Baubewilligungsverfahren beslehf eine enfsprechende Einsprachemöglichkeif.
2.2.4
Die Einsprache
siössl mif ihren Begehren ins Leere. Sie isf nichf
begründef und wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Koslen der Quarfierplanung werden nach den Besfimmungen von An‘. 53 3. des Quarfierplanverirages verleilf.
4.
Der Quarlierplan liegf während 20 Tagen seif Milleilung dieses Beschlusses
beim Gemeindebauamf Celerina für die Befeiligfen zur Einsichlnahme auf.
Beschluss kann innerf 20 Tagen seif Milfeilung durch Rekurs beim Dieser
Verwalfungsgerichf des Kanfons Graubünden angefochfen werden.
Der vorliegende Quarfierplan wird nach Einlriff der Rechfskraff im Grundbuch 6. Celerina auf den befeiligien und in Arl. 54 Abs. l des Quarfierplanverfrages
aufgeführlen Parzellen angemerkf.
Mitteilung dn: die beteiligten Grundeigentümer gemöss beigelegter Liste
Gemeindebdudmt Celerind
Grundbuchamt Oberengddin, 7500 St. Moritz noch Eintritt der Rechtskraft
GEMEIHIJEVUBSTAHII GElEHIHA/SGHIAHI
5/ i
BEI‘ PfäSi/(Lfi lll:
‚cf.
— Grundeigentümerverzeichnis EINSCHREIBEN
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GDCSC 9D
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BEI‘ Gßlllfl illllß Ghffl ihßl’:
-
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund