Teilrevision Fuoschna

Nutzungsplanung, Grundordnung · Celerina/Schlarigna

Dokument

Nummer
04.1540
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Celerina/Schlarigna
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
16.11.2004

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AMTSREGISTRATUR III

AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

16. November 2004

17. November 2004

1540

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 6. September 2004 eine Teilrevision der Ortsplanung. Verabschiedet wurde der Teilzonenplan 1:2'000 Fuoschna. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde Celerina/Schlarigna verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumplanung zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 6. September 2004 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 9. September 2004. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina/ Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Teilzonenplan 1 :2'000 Fuoschna

Der Zonenplan 1:2'000 Fuoschna umfasst neue Festlegungen der Wintersportzonen für die Langlaufloipe in den Gebieten „Fuoschna" und „Sambas-eh" zur Beseitigung eines bestehenden Engpasses im Loipenangebot. Der Teilzonenplan 1:2'000 Fuoschna vom 6. September 2004 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1.

Der Teilzonenplan 1:2'000 Fuoschna vom 6. September 2004 wird genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

5.

Mitteilung:

1

1

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Klaus Huber

Dr. C. Riesen