Teilrevision Genereller Erschliessungsplan Wasserversorgung
Nutzungsplanung, Grundordnung · Celerina/Schlarigna
Dokument
- Nummer
- 06.165
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Celerina/Schlarigna
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 13.02.2006
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
13. Februar 2006
14. Februar 2006
165
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 5. September 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Erschliessungsplan 1:5'000. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. September 2005 gemäss Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 9. September 2005. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Genereller Erschliessungsplan 1: 5'000
Gegenstand der vorliegenden Teilrevision bildet die geplante Grundwasserfassung ,,Champagnatscha" mit Pumpwerk sowie ergänzende Leitungen im Wasserversorgungssystem.
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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
Die vorgesehene Grundwasserfassung liegt in einer landschaftlich empfindlichen Geländekammer im BLN-Objekt Nr. 1908 „Oberengadiner Seenlandschaft und Beminagruppe" von nationaler Bedeutung. Aufgrund dieser empfindlichen Lage wird die Gemeinde ersucht, erhöhte Gestaltungsanforderungen in das Bauprojekt einfliessen zu lassen. Zum Schutze der Grundwasserfassung vor nachteiligen Einwirkungen ist eine Grundwasserschutzzone auszuscheiden. Im vorliegenden Fachbericht „Grundwasser Champagnatscha und Marguns" vom 30. März 2003 wird ausgeführt, dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone erst nach Realisierung der Fassung und gestützt auf Pumpversuche erfolgen sollte. Die Regierung teilt diese Auffassung.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:
1.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 vom 5. September 2005 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen genehmigt: a) Im Rahmen der Projektierung ist darauf zu achten, dass das landschaftliche Erscheinungsbild der Ebene möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Grundwasserschutzzone ist in einer nächsten Ortsplanungsrevision auszuscheiden.
2.
Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
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,
3.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Claudia Lardi
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund