Teilrevision Genereller Gestaltungsplan

Nutzungsplanung, Grundordnung · Celerina/Schlarigna

Dokument

Nummer
88.2424
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Celerina/Schlarigna
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
12.09.1988

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Die Regierung des Kantons Graubünd AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

12. September 1988

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La Regenza dil Cantun Grischun

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21.SEP.1981

Protokoll Nr.

2424

2. Mai 1988 verabschiedete die Gemeindeversammlung von Ce 1 er in a eine Teilrevision des generellen Gestaltungsplanes 1:500 vom 28. April 1986.

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Mit Schreiben vom .6. Juli 1988 ersucht der Gemeindevorstand Celerina die Regierung um Genehmigung dieser Teilrevision im Rahmen von Art. 37 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) 1 vom 20. Mai 1973. B. Gegenstand der Teilrevision des generellen Gestaltungsplanes 1:500 ist die Verschiebung des Hochbauverbotes im Bereiche des Hotels "StUvetta veglia". Diese Massnahme ist notwendig, um die Sanierung des Hotels zu gewährleisten. Mit dieser Massnahme werden die vom generellen Gestaltungsplan verfolgten siedlungsgestalterischen Ziele nicht beeinträchtigt. Der Genehmigung der Teilrevision des generellen Gestaltungsplanes 1:500 steht nichts entgegen. GestUtzt auf Art. 37 Abs. 2 KRG beschliesst die Regierung: 1. Die von der Gemeindeversammlung Ce 1 er i,n a/Schlarigna am 2. Mai 1988 beschlossene Teilrevision des generel.len Gestaltungsplanes vom 28. April 1986 wird genehmigt.

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2. Das kantonale Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen im generellen Gestaltungsplan 1:500 vom 28. April 1986 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt dem Amt für Raumplanung zu diesem Zwecke ihr Exemplar des generellen Gestaltungsplanes zur Verfügung. 3. Die Gemeinde Celerina/Schlarigna wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 4. Es werden keine Kosten erhoben.

' der Regierung Präsident:

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Der Kanzleidirektor:

Dr. cavreze1