Teilrevision Pradatsch Sur
Nutzungsplanung, Grundordnung · Celerina/Schlarigna
Dokument
- Nummer
- 01.85
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Celerina/Schlarigna
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 23.01.2001
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Text
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TSREGISTRATUR 111
AMT FÜR RAUMPLANUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
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a regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
23.Januar2001
25.Januar2001
85
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. Oktober 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Teilzonenplan 1:2'000 „Pradatsch Sur". Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Oktober 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 3. November 2000. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 27. November 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina/ Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage bildet die Umzonung einer Teilfläche der Parzelle Nr. 726 vom übrigen Gemeindegebiet in die Zone für landwirtschaftliche Bauten. Damit sollen die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für den Bau eines Stallgebäudes für ca. 13 bis 15 Grossvieheinheiten (GVE) geschaffen werden. Die Zone für landwirtschaftliche Bauten grenzt auf zwei Seiten unmittelbar an überbaute Wohnbauzonen an. Die Gemeinde wird bereits an dieser Stelle auf die Problematik der einzuhaltenden Mindestabstände, welche sich aus der Umweltschutzgesetzgebung ergeben, aufmerksam gemacht. So müsste bei einem Stallgebäude für
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13 bis 15 GVE ein Mindestabstand von rund 20 m eingehalten werden. Die Prüfung der entsprechenden Anforderungen erfolgt im Baubewilligungsverfahren und, da es sich bei der Zone für landwirtschaftliche Bauten um eine Nichtbauzone handelt, im BAB-Zustimmungsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 KRG. Der Teilzonenplan 1:2'000 „Pradatsch Sur'' vom 30. Oktober 2000 kann mit diesem Hinweis genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1.
Der Teilzonenplan 1 :2'000 „Pradatsch Sur" vom 30. Oktober 2000 wird genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
3.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2'000 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des Zonenplanes 1:2'000 zur Verfügung.
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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5.
Es werden keine Kosten erhoben.
Namens der Regierung Die Präsidentin:
Dr. E. Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund