Teilrevision Pradè

Nutzungsplanung, Grundordnung · Celerina/Schlarigna

Dokument

Nummer
00.817
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Celerina/Schlarigna
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
09.05.2000

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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR »AMT~REGISTRATUR III

AMTFURRAUMPLANUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

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Protokoll Nr.

9. Mai 2000

11. Mai 2000

817

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde C e I e r i n a / 5 c h I a r i g n a beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 28. Februar 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend u. a. den Plan „Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Prade 1 :1'000". Ein Planungs- und MitWirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. Februar 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 1. März 2000. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 14. März 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina / Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Die am 28. Februar 2000 beschlossene Teilrevision des Zonenplanes und des Generellen Gestaltungsplanes Prade 1:1'000 vom 30. September 1996 umfasst die teilweise Aufhebung des bisher geltenden Hochbauverbotes. Die Vorlage kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

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2 beschliesst die Regierung:

1. Der Plan „Teilrevision Genereller Gestaltungsplan Prade 1 :1'000" vom 28. Februar 2000 wird genehmigt. 2.

Der Gemeindevorstand Celerina / Schlarigna wird ersucht, den vorliegenden Genehmigungsbeschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.

3.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan Prade 1: 1'000 vom 30. September 1996 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Originalexemplar dieses Planes zur Verfügung.

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5.

Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben.

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. Peter Aliesch

Dr. C. Riesen