Teilrevision Prasueras
Nutzungsplanung, Grundordnung · Celerina/Schlarigna
Dokument
- Nummer
- 03.1307
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Celerina/Schlarigna
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 09.09.2003
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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE- R) >AMTSREGISTRATUR 111 AMT FÜR RAUMPLANUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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9. September 2003
11. September 2003
1307
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina / Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 26. Mai 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Baugesetzesrevision (Art. 59 .1), einen Teilzonenplan 1:1'000 Prasüras sowie einen Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 Prasüras. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung (ARP) einer Vorprüfung unterziehen zu lassen. Das ARP verfasste jedoch mit Datum vom 24. Mai 2002 eine Stellungnahme zur Ansiedlung eines Kutschereibetriebes, welche letztendlich die vorliegende Ortsplanungsrevision auslöste. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Mai 2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 3. Juni 2003. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina / Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Baugesetzesrevision Der neu beschlossene Art. 59.1 (Zone für Kutschereibetriebe) schafft die Voraussetzung für die Ansiedlung eines Kutschereibetriebes. Da es sich bei der Zone für Kutschereibetriebe um eine Nichtbauzone handelt, wird die Gemeinde auf das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) hingewiesen.
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Im Übrigen gibt die am 26. Mai 2003 beschlossene Baugesetzesrevison zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
C. Teilzonenplan 1 :1 '000 Prasüras
Gegenstand des Teilzonenplanes 1:1 '000 Prasüras bilden einerseits die Ausscheidung einer Zone für Kutschereibetriebe und einer Zone für landwirtschaftliche Bauten und anderseits Anpassungen der Landwirtschaftszone und der Wintersportzone. Zudem wurde gegenüber der Berninastrasse eine Baulinie für lärmempfindliche Räume festgelegt. Der Standort für die Zone für Kutschereibetriebe am Eingang zum touristisch erschlossenen Val Roseg und angrenzend an die bestehende Siedlung ist gut gewählt. Der Teilzonenplan 1:1 '000 Prasüras vom 26. Mai 2003 kann genehmigt werden.
D. Genereller Erschliessungsplan 1 :1 '000 Prasüras
Gegenstand des Generellen Erschliessungsplanes 1: 1'000 Prasüras bildet die Verlegung eines Teilstückes des Land- und Forstwirtschaftsweges im fraglichen Gebiet. Diese Anpassung unterstützt die angestrebte haushälterische Bodennutzung im Teilgebiet Prasüras. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1 '000 Prasüras vom 26. Mai 2003 kann genehmigt werden.
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E. Weitere Planung
Die Gemeinde Celerina / Schlarigna revidiert die Ortsplanung in immer kürzeren Abständen bezogen auf punktuelle Teilaspekte. Aus verfahrensökonomischen Überlegungen wäre es angebracht, wenn die Gemeinde verschiedene Teilrevisionen gemeinsam zur Abstimmung und Genehmigung einreichen würde. Inhaltlich bietet die Vielzahl der beschlossenen Teilrevisionen Schwierigkeiten bei der Anwendung. Die Ortsplanung ist ein Instrument der Grundordnung, und jeder Stimmberechtigte müsste die Möglichkeit haben, die Übersicht über den aktuell geltenden Zustand der Ortsplanung zu behalten. Aus diesem Grunde wird die Gemeinde ersucht, eine Digitalisierung der Nutzungsplanung vorzunehmen und darin sämtliche Teilrevisionen einzubeziehen.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1.
Der Teilzonenplan 1 :1 '000 Prasüras vom 26. Mai 2003 wird genehmigt.
2.
Der Generelle Erschliessungsplan 1 :1 '000 Prasüras vom 26. Mai 2003 wird genehmigt.
3.
Die am 26. Mai 2003 beschlossenen Baugesetzesrevision (Art. 59.1) wird genehmigt.
4.
Der Gemeindevorstand Celerina / Schlarigna wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
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5.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Originalexemplar des am 15. und 22. März 1999 beschlossenen Baugesetzes zur Verfügung.
6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7.
Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben.
8.
Mitteilung an
Der Präsident:
Namens der Regierung
i.V. Klaus Huber
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund