Teilrevision Pros d'Islas

Nutzungsplanung, Grundordnung · Celerina/Schlarigna

Dokument

Nummer
06.640
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Celerina/Schlarigna
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
06.06.2006

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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)r-s.,,-_A_M_T_S_R_E_G_IS-TRA_J"_U_R_II_I AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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6.Juni2006

7.Juni2006

640

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2005 eine Teilrevislon der Ortsplanung, umfassend einen Teilzonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Pros d'lslas. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. Dezember 2005 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 22. Dezember 2005. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 9. Januar 2006 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Teilzonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :2'000 Pros d'lslas

Der Teilzonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Pros d'lslas gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:

1.

Der Teilzonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1 :2'000 Pros d'lslas vom 12. Dezember 2005 wird genehmigt.

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2.

Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4.

Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna wird darauf hingewiesen, dass Ortsplanungsrevisionen in Zukunft dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen sind (vgl. Art. 12 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden; KRVO).

5.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Claudia Lardi

Dr. C. Riesen