Teilrevision Wintersportzone

Nutzungsplanung, Grundordnung · Celerina/Schlarigna

Dokument

Nummer
90.2385
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Celerina/Schlarigna
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
17.09.1990

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Die Regierung de

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun AMTSREGiSTRATUR

AMT FÜR RAUMPL,-\NUN:-

Sitzung vom

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17. September 1990

Mitgeteilt den

27. SEP. 1990

ProtokolfNr.

2385

A.

Am 4. Dezember 1989 hat die Gemeindeversammlung Ce l e r i n ~ / Sc h l a r i g n a einen Zonenplan l:2'000 und einen Zonenplan 1;10 1 000 (Ergänzung der Wintersportzone) beschlossen. Der Gemeindeversammlungsbeschluss wurde am 16. März 1990 öffentlich bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 26. Februar und vom 19. April 1990 ersucht der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna die Regierung um Genehmigung '· dieser Zonenpläne im Rahmen von Art. 37 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG).

B.

Gegenstand der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung ist die Aussch~idung von Wintersportzonen im Talboden zur Sicherung von Langlaufloipen, insbesondere des Trassees für den Engadiner Marathon. Die Ausscheidung der Wintersportzonen führt zu verschi~enen Konflikten mit Waldareal und mit Hochmoorgebieten im Bereiche des Stazerwaldes (Zonenplan 1:10 1 000) und im Gebiet God San Gian (Zonenplan l: 2 '000) . Am 9. Juni 1990 hat das Amt für Raumplanung einen Augenschein im Beisein von Vertretern der Gemeinde, des Forstinspektorates und des Amtes für Landschaftspflege und Naturschutz durchgeführt. Dabei wurde seitens der Vertreter des

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1000.000 1.90-5000

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Kantons festgestellt, dass die Vörlage in Bezug auf die erwähnten Gebiete einer detailierten Ueberarbeitung in enger Zusammenarbeit mit dem Forstinspektorat, dem Amt für Landschaftspflege und Naturschutz und dem Amt für Raumplanung bedarf. Die Vertreter der Gemeinde haben sich mit diesem vorgehen einverstanden erklärt. Eine überkommunale bzw. regionale Sicherung und Abstimmung der Oberengadiner Langlaufloipen ist anzustreben. Die Ausscheidung von Wintersportzonen im Stazerwald und im bewal1

deten Gebiet God San Gian sind der Gemeinde im Sinne der Erwägungen zur Ueberarbeitung zurückzuweisen. Der Genehmigung der übrigen Wintersportzonen steht nichts entgegen.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

l. Der Zonenplan 1:10 1 000 (Ergänzung Wintersportzonen) vom 4. Dezember 1989 wird mit Ausnahme der mit Waldareal und Hochmoorgebieten in Konflikt stehenden Wintersportzonen im Stazerwald genehmigt. Die Ausscheidung von Wintersportzonen in diesem Gebiet wird der Gemeinde im Sinne der Erwägungen zur Ueberarbeitung zurückgewiesen. 2. Der Zonenplan 1:2 1 000 (Ergänzung Wintersportzonen) vom 4. Dezember 1989 wird mit Ausnahme der im Waldareal liegenden Wintersportzonen im Gebiet God San Gian genehmigt. Die Ausscheidung von Wintersportzonen in diesem Gebiet wird der Gemeinde im Sinne der Erwägungen zur Ueberarbeitung zurückgewiesen. 3. Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die auf Grund dieses Genehmigungsbeschlusses notwendigen Kennzeichnungen in den Zonenplä~n vorzunehmen.

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4. Es werden keine Kosten erhoben. 5.

Names der Regierung Der Präsident:

/;?~ L. BArtsch

Der Kanzleidirektor: