Teilrevision Baugesetz / Wald- und Wildschutzzone
Nutzungsplanung, Grundordnung · Celerina/Schlarigna
Dokument
- Nummer
- 06.140
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Celerina/Schlarigna
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 07.02.2006
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
7. Februar 2006
8. Februar 2006
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140
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 5. September 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Teilrevision des Baugesetzes (Art. 66.1) und einen Teilzonenplan 1: 10'000 Wald- und Wildschutzzone. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. September 2005 gemäss Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 9. September 2005. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina/ Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B.
Teilrevision des Baugesetzes
Die Gemeinde Celerina/Schlarigna wird darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in der dazugehörenden Verordnung (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November 2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.]) ab-
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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
schliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde Celerina/Schlarigna muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raumplanungserlasse „verdrängt". Es wird der Gemeinde Celerina/Schlarigna empfohlen, ihr Baugesetz im Interesse der Transparenz an das neue KRG und die neue KRVO anzupassen. Im Übrigen gibt die am 5. September 2005 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 66.1) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Baugesetzesrevision kann genehmigt werden.
C. Teilzonenplan 1 :10'000 Wald- und Wildschutzzone
Der Teilzonenplan 1: 10'000 Wald- und Wildschutzzone vom 5. September 2005 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 5. September 2005 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes {Art. 66.1) wird genehmigt.
2.
Der Teilzonenplan 1 :10'000 Wald- und Wildschutzzone vom 5. September 2005 wird genehmigt.
3.
Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
4.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Claudio Lardi
i.V. lic.iur. W. Frizzoni
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund